Eingeschränkte Nutzung eines offenen Kamins
GVG § 13; BGB §§ 906, 1004; BlmSchG § 14
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für einen Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen gemäß den §§ 1004, 906 BGB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG.
2. Zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen kann auch der Besitzer entsprechend den §§ 1004, 906 BGB geltend machen.
3. Die Anwendung der §§ 1004, 906 BGB wird durch § 14 BlmschG nur ausgeschlossen, wenn für die immissionsauslösende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImschG in Verbindung mit § 10 BImschG/4. BlmSchV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde.
4. Die Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB kann bei Rauchimmissionen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, wenn sich die immissionsauslösende Situation nicht zuverlässig nachstellen lässt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat das Gericht auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
5. Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich bzw. die Benutzung ortsüblich war.
6. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Betrieb eines offenen Kamins liegt in der Regel vor, wenn dieser sich auf 8 Tage im Monat mit jeweils 5 Stunden am Tag beschränkt. Für den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Kamine befinden, findet eine Addition dieser Werte nicht statt.
7. Der Tenor eines Unterlassungsurteils hinsichtlich Rauchimmissionen kann sich auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Kl. und Kl. zu 1, 2, 4, 5, 6 und 8 sowie die am 25.8.2006 verstorbene ... sind oder waren [...] Nießbraucher, Eigentümer oder Miteigentümer der Grundstücke ..., ..., ... und ... in Berlin‑Dahlem. Der Kl. zu 3 ist der Ehemann der Kl. zu 2. Der Kl. zu 7 ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der ...
Der Bekl. wohnt nach dem Vorbringen der Kl. seit Frühjahr 2006, nach eigenem Vorbringen seit Anfang 2005 auf dem Grundstück ... in Berlin‑Dahlem. Die Grundstücke ... und ... und das Grundstück ... grenzen jeweils an der straßenabgewandten Seite aneinander. Das Grundstück ... befindet sich von der ... aus gesehen schräg hinter dem Grundstück ... neben dem Grundstück ... [...]
Die Kl. haben vorgetragen, dass sie auf ihren Grundstücken wohnhaft seien, der Kl. zu 3 auf dem seiner Ehefrau, der Kl. zu 2, gehörenden Grundstück. Der Bekl. habe unmittelbar nach seinem Einzug mit einer exzessiven Nutzung eines seiner offenen Kamine begonnen. Im Durchschnitt sei der Kamin insbesondere im Winter täglich mehr als 5 Stunden in Betrieb gewesen. Beispielhaft seien die von der Kl. zu 1 dokumentierten Betriebszeiten in den Monaten Januar bis März 2007, Mitte Oktober bis Mitte November 2007 und Mitte Januar bis Mitte Februar 2008. Der aus dem Kamin austretende Rauch sei scharf, beißend und übelriechend. Die dunkle Verfärbung deute auf die Verwendung unzulässigen Brennmaterials hin. Selbst bei nur schwachem Wind wirke der Rauch während der Betriebszeit auf die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Kl. auch bei geschlossenen Fenstern ein. Dies habe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung ihrer Lebensqualität und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Kl. geführt. [...]
Das Landgericht hat ein Urteil verkündet, das in seinem Tenor zu 1 und 2 wie folgt lautet:
1. Der Bekl. wird verurteilt, es zu unterlassen, den Grundstücken ... und ..., sämtlich ... Berlin‑Dahlem, durch den Betrieb seiner Kamine Rauch und Ruß in einem Maße zuzuführen, der die Benutzung dieser Grundstücke wesentlich beeinträchtigt und durch eine nicht ortsübliche Nutzung seines Grundstücks herbeigeführt wird.
2. Für jede Art der Zuwiderhandlung wird dem Bekl. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. [...]
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dem Unterlassungsanspruch stattgegeben. [...]
1. Entgegen der Auffassung des Bekl. sind zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die ordentlichen Gerichte berufen. Nach § 13 GVG gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, vor die ordentlichen Gerichte. Hier liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, weil die Kl. weder Aufhebung noch Änderung hoheitlicher Maßnahmen begehren, sondern von dem Bekl. als ihrem Grundstücksnachbarn die Unterlassung von immissionsauslösenden Handlungen verlangen und sich dabei auf die §§ 1004, 906 BGB berufen. Damit bildet das private Nachbarrecht und nicht das öffentliche Recht die Grundlage des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.1986, V ZR 92/85). Daran ändern die Erwägungen des Bekl. zu § 14 BlmSchG und zu dem Denkmalschutz, unter dem sein Gebäude stehen soll, schon deshalb nichts, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs allein der Sachvortrag des Kl. ist. Damit ist maßgebliches Abgrenzungsmerkmal die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Kl. darstellt (BGH, Urteil vom 5.2.1993, V ZR 62/91). Nur dieser bestimmt den Streitgegenstand. Die Einwendungen des Bekl. sind dabei ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.6.1985, III ZR 219/83). Ob § 14 BlmSchG die Ansprüche aus §§ 1004, 906 BGB ausschließt, ist nicht im Zusammenhang mit der Rechtswegzuständigkeit, sondern im Rahmen der materiell‑rechtlichen Prüfung zu untersuchen.
2. Sämtliche Kl. sind oder waren zur Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aktiv legitimiert. Die Ansprüche beruhen auf den §§ 1004, 906 BGB. Für die Kl. und Kl. zu 2, 4, 5, 6 und 8 finden bzw. fanden diese Vorschriften unmittelbare Anwendung (dazu unten unter 3). Für die Kl. zu 1 als Nießbraucherin finden diese Vorschriften über § 1065 BGB Anwendung. Für den Kl. zu 3 als Besitzer gelten diese Vorschriften entsprechend § 862 (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 862 Rn. 3, 9 m. w. N.). Soweit der Bekl. in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestreitet, dass die Kl. (mit Ausnahme des Testamentsvollstreckers) auf den betreffenden Grundstücken wohnen, reicht dies nicht aus, weil es sich dabei um eine Tatsache handelt, die Gegenstand eigener Wahrnehmung des Bekl. ist, § 138 Abs. 4 ZPO. Die betreffenden Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander, so dass der Bekl. ohne Weiteres feststellen kann, ob die Kl. auf den Nachbargrundstücken wohnen oder nicht. Für den Kl. zu 7 beruht die Aktivlegitimation auf den §§ 2205, 2212 BGB, da es sich bei dem Unterlassungsanspruch um ein auf die Erbengemeinschaft R. gemäß § 1922 BGB übergangenes Recht der Erblasserin ... handelt, das allein der Testamentsvollstrecker geltend machen kann.
3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 1004, 906 BGB. Danach kann der Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Falle einer Beeinträchtigung seines Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes von dem Störer Beseitigung oder, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen, sofern keine Duldungspflicht besteht (§ 1004 Abs. 2 BGB) oder der Eigentümer bei der Zuführung von unwägbaren Stoffen wie Rauch nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder auch im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung diese ortsüblich ist (§ 906 BGB).
a. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht nach § 14 BlmSchG ausgeschlossen. Danach hat eine unanfechtbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Folge, dass die Einstellung des Betriebs der genehmigten Anlage aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Abwehransprüche nicht mehr verlangt werden kann; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. § 14 BlmSchG soll damit lediglich den Bestand förmlich genehmigter Anlagen sichern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT‑Drs. VI/2868, S. 36; BGH, Urteil vom 14.3.2008, V ZR 16/07; Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, § 14 BlmSchG Rn. 17). Daher tritt die Ausschlusswirkung nur ein, wenn für die betreffende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmSchG in Verbindung mit § 10 BlmSchG/4. BlmSchV durchgeführt wurde. Ein förmliches Genehmigungsverfahren nach diesen Bestimmungen konnte für den betreffenden Kamin, der nach dem Vorbringen des Bekl. lange vor dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes (18.9.2001) installiert und in Betrieb genommen wurde, nicht stattgefunden haben. Dass ein vergleichbares förmliches Genehmigungsverfahren stattgefunden hat, behauptet der Bekl. nicht. Damit ist der Schutzzweck des § 14 BlmSchG hier nicht tangiert.
Aber selbst wenn § 14 BlmSchG für die Fälle der vorliegenden Art zur Anwendung käme, wären die Voraussetzungen für die Ausschlusswirkung nicht erfüllt. Denn die Kl. verlangen nicht die vollständige Einstellung des Kaminbetriebs, sondern nur dessen Einschränkung dahin gehend, dass eine wesentliche Beeinträchtigung unterbleibt. Mit dem angefochtenen Urteil wird dem Bekl. entgegen seiner Darstellung in der Berufungsbegründung der Kaminbetrieb nicht „praktisch verboten". Er kann den Kaminbetrieb lediglich nicht betreiben, wann immer und auf welche Weise es ihm beliebt.
Dass derartige, den Betrieb einschränkende Maßnahmen privatrechtlich geltend gemacht werden können, ergibt sich im Übrigen auch aus § 14 Satz 1 letzter Halbsatz BlmSchG, wonach Vorkehrungen verlangt werden können, die die damit benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Darunter können neben dem Einbau technischer Geräte wie Filter o. Ä. auch Einschränkungen im Betrieb wie Reduzierung des Immissionsausschusses verstanden werden.
b. Die Kl. haben eine Beeinträchtigung ihres Eigentums im Sinne von § 1004 BGB durch den Bekl. dargelegt. Diese folgt aus der Häufigkeit der Betriebszeiten eines Kamins auf dem Grundstück des Bekl. und der Intensität der Rauchentwicklung.
aa. Das erstinstanzliche Vorbringen der Kl. zur Häufigkeit der Betriebszeiten des Kamins hat der Bekl. nicht konkret in Abrede gestellt. So hat er nach Vorlage der Aufstellung der Betriebszeiten im Zeitraum vom 12.1.2007 bis 15.3.2007, in dem der Kamin an 43 Tagen in Betrieb war, lediglich bestritten, dass Rauch in unzumutbarer Weise, Menge und Häufigkeit mehr als ortsüblich auf Grundstücke der Kl. einwirkt. Er hat nicht vorgetragen, dass die Angaben in der Aufstellung falsch seien und an welchen der dort angegebenen Tage kein Kaminbetrieb gegeben war.
Gleiches gilt für den Kaminbetrieb in der Zeit vom 12.1.2008 bis 13.2.2008. Aus der vorgelegten Auflistung ergibt sich ein Betrieb des Kamins an 28 Tagen, also nahezu täglich. Auch insoweit hat sich der Bekl. mit dem konkreten Vorbringen der Kl. nicht auseinandergesetzt. Der Bekl. hat allein die von den Bekl. geschilderten Auswirkungen des Kaminbetriebs bestritten, also dass überhaupt Rauch und Ruß auf die Grundstücke der Kl. gelangt ist und dort zu erheblichen Belästigungen geführt hat. Unabhängig davon haben die von den Kl. genannten Zeugen bekundet, dass der Rauch im Winter fast täglich, im Sommer weniger oft (Zeuge W.), öfters, auch täglich (Zeuge ...), von morgens bis abends (Zeuge ...), ständig (Zeuge ...), mehrfach in der Woche (Zeugin ...) auf ihre Grundstücke einwirkt. Auch damit ist die Häufigkeit der Immissionen belegt.
Sofern der Bekl. erstmals in der Berufung ausführt, er habe das Zeitfenster eines Kaminbetriebs von sieben bis acht Tagen pro Monat, jeweils bis zu 5 Stunden Dauer in keinem Jahr voll ausgeschöpft, kann dem nicht gefolgt werden. Dies widerspricht den erwähnten Aufzeichnungen und den Zeugenaussagen. Sollte der Bekl. damit meinen, er könne die ihm zuzubilligende Betriebszeit wegen der Anzahl seiner Kamine entsprechend erhöhen, ist dem nicht zu folgen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung unter B II 3 e verwiesen.
bb. Die Intensität der Rauchentwicklung im Sinne einer gemäß § 1004 BGB relevanten Beeinträchtigung ihres Eigentums haben die Kl. zur Überzeugung des Landgerichts und auch des Senats nach einer eingehenden Beweisaufnahme nachgewiesen. Die Zeugen ..., ..., ..., ... und ... haben bekundet, dass der vom Grundstück des Bekl. ausgehende Rauch auf ihre Grundstücke herüberkommt, wo er einen übel riechenden und unerträglichen (Zeuge ...), intensiven, störenden und unangenehmen (Zeuge ...), unerträglich stinkenden (Zeuge ...), penetrant und ätzenden (Zeuge ...), unangenehmen, an eine Müllverbrennungsanlage erinnernden (Zeugin ...) Geruch entwickelt. Auch unter Berücksichtigung, dass das Wahrnehmungsempfinden und die Sensibilität bei jedem der gehörten Zeugen unterschiedlich ausgeprägt sein kann, ist das Landgericht im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO rechts- und verfahrensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kl. durch den Betrieb des Kamins des Bekl. in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind. Die Erwägungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass für die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen" abgestellt werden muss und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urteile vom 20.11.1992, V ZR 82/91, vom 20.11.1998, V ZR 411/97, und vom 6.7.2001, V ZR 246/00). Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den Zeugen keine Anzeichen für eine besondere Empfindlichkeit oder eine gestörte Wahrnehmungsfähigkeit vorlagen. Dazu trägt der Bekl. auch in der Berufung nichts Erhebliches vor. Dass die Zeugen aufgrund ihres zum Teil recht fortgeschrittenen Alters in ihrem Geruchssinn derart beeinträchtigt seien, dass sie als Zeugen untauglich seien, ist eine nicht belegte Unterstellung. Der Bekl. wird nicht bestreiten wollen und können, dass auch Menschen fortgeschrittenen Alters im Vollbesitz ihrer physischen und psychischen Kräfte sein können.
cc. Der Einsatz von Messgeräten war damit für die Frage der Beeinträchtigung nicht erforderlich.
dd. Ohne entscheidende Bedeutung ist, dass sich das Landgericht bei dem Ortstermin am 11.4.2008 kein eigenes Bild von Art und Umfang der Immissionen machen konnte, weil eine Inbetriebnahme des Kamins nicht erfolgt ist. Zwar kann es etwa für die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, nicht nur auf bestimmte Messwerte, sondern auch auf andere Umstände ankommen, die nur aufgrund einer wertenden Beurteilung durch das erkennende Gericht zu ermitteln sind, so dass eine Ortsbesichtigung geboten ist (BGH, Urteil vom 8.5.1992, V ZR 89/91; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.1997, 9 U 218/96). Allerdings kann es etwa bei Geruchsbelästigungen, die sich nicht zuverlässig nachstellen lassen, und die bei einem Ortstermin nicht festgestellt wurden, ausreichen, wenn sich das Gericht auf die übrigen Beweismittel stützt und von weiteren Ortsterminen absieht (BGH, Urteil vom 30.10.1998, V ZR 64/98). Letzteres gilt auch für den vorliegenden Fall. Von daher waren weder das Landgericht noch der Senat gehalten, weitere Ortstermine durchzuführen oder den nach dem Zwischenvergleich vom 28.4.2010 beauftragten Sachverständigen erneut zu den betreffenden Grundstücken zu schicken.
ee. Soweit der Bekl. nunmehr behauptet, der beißende und scharfe Geruch sei darauf zurückzuführen, dass die Kl. zu 5 oder andere Mitbewohner Haushaltsreste, Plastiktüten und Papierrückstände verbrennen, ist dem nicht nachzugehen, weil der Vortrag unsubstantiiert ist, bestritten wird und der Bekl. Beweis hierfür nicht angetreten hat.
ff. Soweit der Bekl. unter Beweisantritt (Parteivernehmung der Kl. zu 5) behauptet, die - von ihm namentlich nicht benannte - neue Eigentümerin der unter der Kl. zu 5 liegenden Wohnung habe von dieser Mitte Januar 2013 als Erklärung für den beißenden, ätzenden und qualmenden Rauch in deren Wohnung gehört, sie, die Kl. zu 5, verbrenne gerade die Weihnachtssachen im Kamin, ist hierüber ebenfalls kein Beweis zu erheben. Selbst wenn die Kl. zu 5 diese Äußerung bestätigen würde, was angesichts ihres nachhaltigen schriftsätzlichen Bestreitens nicht zu erwarten ist, beträfe dies einen einmaligen Vorgang von Januar 2013, der keine Rückschlüsse auf den Ursprung von Immissionen aus den Jahren 2007, 2008 und später zuließe. Schon gar nicht ließe sich aufgrund eines - unterstellten - einmaligen Fehlverhaltens der Kl. zu 5 folgern, dass sämtliche Kl. die Gewohnheit haben, Materialien (Verpackung, bedrucktes Papier, Einkaufstüten) in ihren Kaminen zu verbrennen und dabei pestilenzialischen Rauch und Geruch zu erzeugen. [...]
hh. Unerheblich ist, welche Farbe der Rauch hatte, ob neben den Geruchsimmissionen noch Beeinträchtigungen durch Ruß erfolgt sind und ob die Kl. an ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Der Kl. zu 3 hat zwar in erster Instanz vorgetragen, er mache lediglich Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend. Darauf hat das Landgericht seine Entscheidung aber nicht gestützt. Wenn dies die Kl. in ihrer Berufungserwiderung hervorheben, ist davon auszugehen, dass der Kl. zu 3 jedenfalls konkludent seinen Anspruch auch auf die Begründung des Landgerichts stützt, in der neben § 1004 BGB auch § 862 BGB zitiert und eine Besitzbeeinträchtigung angenommen wird. Soweit darin eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO liegt, hält diese der Senat für sachdienlich, weil dadurch kein neuer Streitstoff eingeführt wird und sogleich über sie entschieden werden kann. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor.
c. Die Störereigenschaft des Bekl. ist gegeben. Der Umstand, dass die Einwirkung von einem bestimmten Grundstück ausgeht, macht dessen Eigentümer zwar noch nicht zum Störer; notwendig ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht (BGH, Urteil vom 20.11.1992, V ZR 82/91). Dies ist hier aber der Fall. Der Bekl. hat einigen betroffenen Grundstücksnachbarn kommentarlos mitgeteilt, dass der Kamin anbleibe. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Kaminbetrieb trotz der Einwände aus der Nachbarschaft weiter fortführen und auch eine Fortführung durch Dritte zulassen werde. Dies reicht für seine Eigenschaft als Störer aus.
d. Wiederholungsgefahr besteht, da der Bekl. ein Betreiben des Kamins wie bisher geschehen nach wie vor für zulässig hält und damit auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die objektiv ernsthafte Besorgnis weiterer Störungen besteht.
e. Der Bekl. hat den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt, dass die Kl. die Beeinträchtigungen dulden müssen (zur Darlegungs- und Beweislast: BGH, Urteil vom 5.12.1988, V ZR 26/88; OLG Oldenburg, Urteil vom 29.10.1997, 2 U 166/09).
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. nur unwesentlich war. Keiner der Zeugen hat zum Ausdruck gebracht, dass die durch den Kaminbetrieb hervorgerufenen Beeinträchtigungen gering, unter der Lästigkeitsschwelle liegend und damit zu vernachlässigen waren. Der Umstand, dass es sich bei den meisten Zeugen um die Ehegatten der Kl. [...] und Kl. [...] handelt, die auch noch selbst von den Immissionen betroffen sind, führt nicht zu der Wertlosigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr ist eine Beeinträchtigung angesichts der örtlichen Verhältnisse (unmittelbar angrenzende Grundstücke) ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Zeuge ..., der mit keiner der Parteien verheiratet ist und auf dem ebenfalls angrenzenden Grundstück ... wohnt, von einem unnatürlichen, intensiven und störenden Rauch gesprochen hat, der von dem Grundstück des Bekl. gekommen ist. Damit lässt sich mit der Beweisaufnahme eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht belegen.
Messungen hat der Bekl. weder unmittelbar an der Immissionsquelle noch an der Grundstücksgrenze vorgenommen oder vornehmen lassen. Soweit er beanstandet, dass Messungen von den Kl. nicht veranlasst worden sind, verkennt er, dass diese bereits auf andere Weise eine Beeinträchtigung bewiesen haben und es nach der geschilderten Beweislastverteilung nunmehr an ihm liegt, deren Unwesentlichkeit zu beweisen. Der Bekl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB berufen. Danach ist die Beeinträchtigung in der Regel unwesentlich, wenn die in Gesetzen, Verordnungen oder in bestimmten aufgrund des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, Erste Bundes-Immissionsschutz‑Verordnung vom 26.1.2010 (BGBI. I, 2010, 38), dürfen offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Abs. 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nummer 5 a eingesetzt werden. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland‑Pfalz vom 12.4.1991, 7 B 10342/91, sowie Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland‑Pfalz vom 30.11.1993, 7 A 12014/92) bedeutet „gelegentlich" einen Betrieb von höchstens 8 Tagen im Monat mit jeweils höchstens 5 Stunden. Dem Bekl. ist der Nachweis nicht gelungen, dass er diese Obergrenze auch nur annähernd eingehalten hat. Dass sich auf seinem Grundstück mehrere Kamine befinden, ändert daran nichts. Zum einen geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur um einen bestimmten Kamin, und zwar um denjenigen, der sich in der Bar befindet [...]. Zum anderen hat der Verordnungsgeber mit der Ersten Bundesimmissionsschutz‑Verordnung keine abschließende Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb offener Kamine getroffen. So dürfte eine atypische Situation vorliegen, wenn mehrere offene Kamine auf engstem Raum betrieben werden und dadurch eine nach der Ersten Bundesimmissionsschutz‑Verordnung wirksame Immissionsbegrenzung nicht erreicht werden kann (OVG Rheinland‑Pfalz, Urteil vom 30.11.1993, a.a.O. Rn. 36, zit. nach juris). Keinesfalls ist es angängig, die Betriebszeiten für einen Kamin wegen vorhandener weiterer Kamine hochzurechnen oder für jeden der auf einem Grundstück vorhandenen Kamine gesondert eine Betriebszeit im Sinne der oben dargestellten Frequenzen zuzubilligen, wie der Bekl. es tut. Damit würde der Schutzzweck der Immissionsschutz‑Verordnung umgangen, mit der ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse an dem Betrieb eines offenen Kamins und den Belangen Dritter herbeigeführt werden soll. Ob der Bekl. bei dem Betrieb des Kamins auch die weiteren Vorgaben der Ersten Bundesimmissionsschutz‑Verordnung eingehalten hat und stets nur zulässiges Brennmaterial eingesetzt hat, ist damit unerheblich, weil bereits die Häufigkeit und Dauer der Betriebszeiten zu der Annahme führt, dass keine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
f. Ebenso wenig hat der Bekl. nachweisen können, dass die Beeinträchtigung ortsüblich war. Ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führende Nutzung eines Grundstücks dann, wenn im maßgeblichen Vergleichsbezirk eine Mehrheit von Grundstücken mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden (BGH, Urteil vom 20.11.1992, V ZR 82/91, Rn. 52 ff. zit. nach juris).
Für das Vorliegen von Tatsachen, die eine Ortsüblichkeit begründen, ist der Emittent, hier also der Bekl., vortrags‑ und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 23.9.1990, V ZR 58/89). Dazu reicht die Vorlage eines Schreibens der Bezirksschornsteinfegermeisterinnung vom 9.6.2010 nicht aus, wonach es in der Nähe des Grundstücks des Bekl. 87 Häuser gibt, in denen 54 Kamine betrieben werden. Es kann unterstellt werden, dass diese Kamine nicht nur aus optischen Gründen eingebaut wurden, sondern von den Eigentümern oder Mietern genutzt werden. Auch die Kl. haben eingeräumt, ihre Kamine zu nutzen. Entscheidend ist jedoch, ob durch die Nutzung der Kamine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft bewirkt werden, die mit denjenigen vergleichbar sind, die der Bekl. durch den Betrieb eines seiner Kamine hervorruft. Dies lässt sich weder dem erwähnten Schreiben der Bezirksschornsteinfegermeisterin entnehmen noch aus dem behaupteten Fehlverhalten der Kl. zu 5 herleiten.
Ill. Hinsichtlich der Kl. zu 6 bis 8 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, nachdem sie ihr Eigentum veräußert haben und den Immissionen nicht mehr ausgesetzt sind. Der Hinweis auf § 265 ZPO verfängt nicht. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der im Streit befindlichen Sache auf den Prozess keinen Einfluss; die Befugnis des Kl. zur Weiterführung des Prozesses wird dadurch nicht berührt (BGH, Urteil vom 30.9.1955, V ZR 140/54). Macht er hiervon Gebrauch, muss er seinen Antrag auf Leistung (bzw. Unterlassung) an den Nachfolger umstellen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 265 Rn. 6 a). Macht der Kl. hiervon keinen Gebrauch, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass der ursprünglich zulässige und begründete Klageantrag durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit jedenfalls unbegründet geworden ist und damit die Voraussetzungen einer einseitigen Hauptsachenerledigung vorliegen (BGH, Urteil vom 2.3.1999, VI ZR 71/98). Hinsichtlich der Begründetheit der Unterlassungsansprüche der Kl. zu 6 bis 8 bis zur Veräußerung ihres Eigentums wird auf die Ausführungen zu II Bezug genommen.
IV. Soweit der Bekl. schließlich noch die Unbestimmtheit des Klageantrags/Urteilstenors beanstandet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine „Flucht in die Entscheidungsschwäche", wie der Bekl. meint, sondern um die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Tenorierung bei Unterlassungsansprüchen aus Geruchsbelästigung (BGH, Urteil vom 30.10.1998, V ZR 64/98). Danach können sich bei Geruchsbelästigungen sowohl der Klageantrag wie auch die Verurteilung auf ein allgemeines an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken. Dabei wird in Kauf genommen, dass sich die Auseinandersetzung mangels konkreter Orientierungspunkte in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Anders als etwa bei Lärmimmissionen gibt es bei Geruchs- oder Rauchimmissionen keine Immissionsrichtwerte (vgl. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ‑ TA Lärm), die ohne Weiteres messbar und zur Grundlage eines Anspruchs oder Vollstreckungstitels gemacht werden können. Daher ist hinzunehmen, dass über die Frage, ob die im Urteilstenor enthaltenen unbestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, in jenem Verfahren erneute Feststellungen zu treffen sind. Dabei soll sich der Vollstreckungsrichter allerdings an den Vorgaben aus dem Prozessurteil orientieren (vgl. BGH a.a.O.), was hier bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gelegentliche Nutzung" und der dargestellten Beweislastverteilung ohne Weiteres möglich ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein offener Kamin ist eine „Gemütlichkeitsheizung" (VG Minden, Urteil vom 27. September 2011 - 3 K 2592/10), wobei eine Geruchsbelästigung der Nachbarn nicht immer ausgeschlossen werden kann. Ähnlich wie beim gelegentlichen Grillen sind die Grenzen einer sozialadäquaten Nutzung des Eigentums schwierig zu ziehen. Das Kammergericht meint unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Koblenz: nicht häufiger als an acht Tagen im Monat mit je höchstens fünf Stunden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstücksnachbarn behaupteten, unmittelbar nach seinem Einzug habe der Beklagte mit einer exzessiven Nutzung eines seiner offenen Kamine begonnen. Insbesondere im Winter sei der Kamin täglich in Betrieb gewesen, und es sei übelriechender Rauch ausgetreten, wohl auch wegen Verwendung unzulässigen Brennmaterials. Sie klagten auf Unterlassung und bekamen beim Landgericht recht, das den Kaminbesitzer verurteilte, eine wesentliche Beeinträchtigung durch nicht ortsübliche Nutzung zu unterlassen. Die Berufung war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. März 2013 stellte das Kammergericht fest, dass der Zivilrechtsweg eröffnet sei, auch wenn öffentlich-rechtliche Vorfragen wie etwa nach dem BImSchG zu prüfen seien. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 1004, 906 BGB und sei nicht nach dem BImSchG ausgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass durch den Betrieb des offenen Kamins die Kläger in ihrem Eigentum erheblich beeinträchtigt worden seien. Die Zeugen hätten dies eingehend geschildert („übel riechend, unerträglicher, intensiver, störender, penetrant und ätzender, an eine Müllverbrennungsanlage erinnernder Geruch"). Unerheblich sei, dass beim Ortstermin das Landgericht keine Belästigung festgestellt habe; ein erneuter Ortstermin sei nach den Zeugenaussagen entbehrlich gewesen. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass die Nachbarn die Beeinträchtigungen dulden müssten. Nach § 4 1. BImSchV dürften offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden, nämlich höchstens an acht Tagen im Monat mit jeweils höchstens fünf Stunden. Dieser Oberwert sei hier deutlich überschritten. Wenn mehrere offene Kamine vorhanden seien, dürfe auch nicht die Betriebsdauer erhöht werden. Schließlich habe der Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung handele. Auch wenn in der Nachbarschaft, auch von den Klägern, offene Kamine genutzt würden, seien die Beeinträchtigungen mit den Geruchsbelästigungen durch den Beklagten nicht zu vergleichen.
Es sei auch hinzunehmen, dass der Klageantrag und der Urteilstenor sich auf ein allgemeines Unterlassungsgebot beschränke, da es bei dieser Art von Immissionen keine Richtwerte gebe. Mangels konkreter Orientierungspunkte könne sich daher die Auseinandersetzung in das Vollstreckungsverfahren verlagern.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wird oft die Geruchs-Immissionsrichtlinie (G I R L) als Orientierungshilfe herangezogen, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt ist (BVerwG - 4 C 12/10 - NVwZ 2012, 636). Eine erhebliche Geruchsbelästigung im Sinne von § 906 BGB liegt dann vor, wenn der Geruch deutlich wahrnehmbar ist und nicht nur gelegentlich, sondern häufiger auftritt. Als Maß für die Geruchsbelastung wird die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden mit Geruch herangezogen. Für Wohngebiete liegt die Erheblichkeitsschwelle bei einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden von über 10 % der Jahresstunden (vgl. OLG Hamm NVwZ-RR 2007, 759). Auch die BImSchV stellt darauf ab, dass offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden dürfen. Was das konkret bedeutet, ist nicht gesetzlich geregelt. Das Kammergericht zitiert das OVG Koblenz (WuM 1991, 410), wonach ein Betrieb von höchstens acht Tagen im Monat mit jeweils fünf Stunden zulässig sei. Das OVG hatte allerdings nur darüber zu befinden, ob die von der Behörde festgesetzte Beschränkung rechtswidrig sei, was das Gericht verneinte. Die von den Gerichten festgelegten absoluten Zahlen differieren. Auszugehen ist vom Wortlaut, wobei „gelegentlich" als Synonym für „bei passenden Umständen", „manchmal" und „hin und wieder" verwendet wird (VG Minden 3 K 2592/10). Das VG Stuttgart (Urteil vom 10. Juni 2011 - 4 K 4748/10) meint, gelegentlich sei 20-mal im Jahr; das OVG Lüneburg (Urteil vom 14. Februar 2013 - 8 LB 165/12) hält die Empfehlungen des Schornsteinfegerhandwerks für zutreffend, wonach eine gelegentliche Benutzung nicht mehr als 30 Tage im Jahr bedeute.
Für die Einhaltung von Grenzwerten ist der Störer behauptungs- und beweispflichtig, wobei auch die Einhaltung von Grenzwerten nur ein Indiz für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung darstellt (Staudinger-Roth, Rn. 137 zu § 906 BGB). „Sind die Gerüche so deutlich, dass die ungestörte Nachtruhe nur durch Schließen der Fenster gesichert ist, so liegt stets Wesentlichkeit vor ... Ökologisches Heizen mit nachwachsenden Rohstoffen darf nicht auf Kosten der Nachbarschaft betrieben werden" (Staudinger-Roth, a.a.O.).
Maßgeblich für die Entscheidung des Kammergerichts dürfte allerdings die ungewöhnliche Belästigung nach den Aussagen der Zeugen („Müllverbrennungsanlage") gewesen sein. Auch in einer Villengegend mit zahlreichen offenen Kaminen sind derartige Gerüche nicht mehr ortsüblich, unabhängig von der Frequenz, in der der Kamin betrieben wird. Kein Nachbar wird bei Betrieb des Kamins mit dafür geeignetem Holz eine Strichliste führen.
Nach Auffassung des OVG Koblenz (WuM 1991, 410) soll die BImSchV auch für Kaminöfen gelten, da diese einem offenen Kamin gleich stünden. Dem ist das Landgericht Dortmund (Urteil vom 3. April 2009 - 3 O 29/08) gefolgt und hat den Besitzer eines Kaminofens verurteilt, diesen nicht an mehr als acht Tagen für mehr als fünf Stunden zu betreiben. Das ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend, denn ein Ofen mit einer selbständig schließenden Feuerraumtür (die sich also mit einer Feder automatisch schließt) steht einem offenen Kamin nicht gleich (BVerwG 7 B 41/10, NVwZ 2011, 306). Maßgeblich sind die Konstruktionsmerkmale und der Inhalt der Betriebsanleitung.