Eingescannte Unterschrift nur bei Computerfax zulässig
ZPO § 130
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine eingescannte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2005, zugestellt am 3. Mai 2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kl. abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift auf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original der Rechtsmittelschrift schließt mit einem handschriftlichen Namenszug ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht übereinstimmt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der mit normalem Faxgerät übermittelte Schriftsatz vom 3. Juni 2005 erfülle nicht die an eine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu stellenden Anforderungen. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müßten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis geführt werde, daß er die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift übernehme.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten bei einer per Telefax übermittelten Berufung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist seit langem höchstrichterlich geklärt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschriften übernimmt (siehe z. B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluß vom 23. November 2004 - Xl ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Daß in der Literatur (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 130 Rdn. 21 f. m.w.Nachw.) das Unterschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgemäß angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kl. keine grundsätzliche Bedeutung.
b) Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO. S. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), daß in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Auf eine eigenhändige Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erforderlich machen. Das ist hier nicht der Fall.
Wird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines normalen Telefaxgerätes übermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluß vom 6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Daran hält der Senat fest.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbsalz 2 dieser Vorschrift für den durch einen Telefax-Dienst übermittelten bestimmenden Schriftsatz: nur "die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Der weit gefaßte Wortlaut erklärt sich aber ohne weiteres daraus, daß der Gesetzgeber in Anlehnung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005, aaO., 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zulassen wollte.
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beider Fälle - Übermittlung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hilfe eines normalen Faxgerätes - ist entgegen der Ansicht der Kl. auch sachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenhändigen Unterschrift ist bei einer eingescannten Unterschrift nicht gewährleistet, daß der Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht geprüften Entwurf handelt. Daß sich die Authentizität der Unterschrift in aller Regel nur zuverlässig feststellen läßt, wenn der Schriftsatz mit der eigenhändigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax übermittelten eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer solchen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, Fälschungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888 f.).
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kl. auch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Dieses gebietet es, den Prozeßparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Das ist durch das vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. hätte, wie dargelegt, aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Erfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmender Schriftsätze ausgehen und dem Rechnung tragen müssen. Das wäre ihm durch eigenhändige Unterzeichnung der ausgedruckten Berufungsschrift problemlos und ebenso leicht möglich gewesen wie das Einscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein bestimmender Schriftsatz, etwa eine Berufung, muß unterzeichnet sein. Die Berufung ist auch per Fax zulässig, wenn das Original eine Unterschrift trägt. Schließlich kann auch ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift ausreichen. Dies aber nicht bei einem "normalen" Fax.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Rechtsanwalt hatte am letzten Tag der Berufungsfrist die Berufungsschrift über ein normales Faxgerät übermitteln lassen. Das Fax trug eine eingescannte Unterschrift. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 10. Oktober 2006 hielt der BGH die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil Fragen höchstrichterlich geklärt seien. Eine eingescannte Unterschrift sei nur dann zulässig, wenn dies nach den technischen Gegebenheiten so gehandhabt werden müsse. Wer einen Schriftsatz per normalem Fax versende, sei nicht gehindert, diesen Schriftsatz auch zu unterzeichnen. Der Fall liege damit anders als bei einem Computerfax. Das OLG habe deshalb die Berufung zu Recht verworfen.