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Einfriedungspflicht des Nachbarn, Einschränkungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

AG Brandenburg a. d. Havel34 C 93/1205.08.2015GE 2015, 1227

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz § 28

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein mobiler Elektro-Weide-Zaun ist keine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts.

2. Zur Frage, inwieweit eine Einfriedungspflicht des Grundstücksnachbarn gemäß dem Landes-Nachbarrecht i. V. m. Art. 124 EGBGB besteht, wenn das Grundstück zugleich teilweise ein Teil der „freien Landschaft“ im Sinne des § 59 BNatschG i. V. m. den Ausführungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Klage begehrt der Kl. als Nachbar von den Bekl. zu 1.) und 2.) die Errichtung eines Maschendrahtzaunes bzw. einer ortsüblichen Einfriedung an der gemeinsamen Grenze der Nachbargrundstücke der Prozessparteien.

Der Kl. ist Eigentümer der einen Hälfte des Doppelhauses und des in der Gemarkung … liegenden Grundstücks, …straße … in … (Flur …, Flurstück …). Eigentümer des Nachbargrundstücks und der anderen Hälfte des Doppelhauses, gelegen …straße … in (Flur …, Flurstück …) sind die Bekl. zu 1.) und 2.).

Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Prozessparteien ist - soweit sich auf der Grenze nicht das Doppelhaus befindet - bisher noch nicht eingefriedet. Von der S.straße aus gesehen befindet sich die Doppelhaushälfte und das Grundstück des Kl. rechts vom Grundstück der Bekl. […]

Der Kl. trägt vor, dass die Bekl. trotz einer gesetzten Frist und einer Nachfrist bisher immer noch nicht ihrer Einfriedungspflicht und insofern der Errichtung eines Zaunes nachgekommen sind. Die Bekl. seien jedoch gemäß dem BbgNRG dazu verpflichtet, eine Einfriedung zwischen den beiden betroffenen Grundstücken vorzunehmen, wobei diese Einfriedung ausschließlich auf dem Grundstück der Bekl. an der Grenze zu dem klägerischen Grundstück errichtet werden müsse. Der Kl. habe auch einen Anspruch auf die Vornahme dieser Einfriedung, wobei hier eine ortsübliche Einfriedung durch die Bekl. zu errichten sei.

Darüber hinaus würde sich eine Einfriedungspflicht der Bekl. vorliegend auch daraus ergeben, dass die Bekl. auf ihrem Grundstück Ziegen halten würden. Die Haltung dieser Ziegen durch die Bekl. habe nämlich zur Folge, dass an die Einfriedung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, da die Einfriedung nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke diene, sondern auch dauerhaft den Übertritt der Ziegen der Bekl. auf das klägerische Grundstück verhindern soll. Hierzu bedarf es seiner Meinung nach jedoch der Errichtung eines 1,50 m hohen Maschendrahtzaunes, hilfsweise einer 1,50 m hohen ortsüblichen Einfriedung bzw. hilfshilfsweise eines 1,25 m hohen Maschendrahtzaunes.

Vor dem Hintergrund der Problematik hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Freihaltung des Uferweges würde er seinen Klageantrag auf der Grundlage der Auskunft der Stadt B., Fachbereich Umwelt- und Naturschutz, Untere Naturschutzbehörde vom 15.6.2015 nunmehr jedoch abändern hinsichtlich einer Länge von 15 m. […]

Die Bekl. behaupten, dass in den vergangenen Jahren zwischen den Grundstücken der Parteien sich ein Weidezaun mit Koppeldraht, welcher an soliden Pfählen aus Eisenbahnschienen befestigt war, befunden hätte. Im Februar 2007 hätten sie diese Einfriedung dann aber auf Bitten des Kl. entfernt, weil der Kl. den offenen Charakter des Geländes betont wissen wollte. Zwar hätten sie ihre Schafe und Ziegen zunächst auf dem Grundstück des Kl. weiden lassen, jedoch hätten sie hierdurch dem Kl. die Mühe erspart, den Rasen zu mähen und die Büsche zu beschneiden. Wegen der insofern vergrößerten Fläche hätten sie die Tierherde dann auch auf 8 oder 9 Tiere aufgestockt.

Erst Mitte 2009 habe sich dann der Vater des Kl. gegen das Weiden der Tiere auf dem klägerischen Grundstück ausgesprochen. Der Kl. selbst habe hingegen zunächst keine Einwände gehabt und nur darum gebeten, den Wunsch seines Vaters zu akzeptieren.

Die Parteien hätten sich dann aber darauf verständigt, dass die von ihnen - den Bekl. - gehaltenen Schafe und Ziegen durch einen mobilen Weidezaun von dem Grundstück des Kl. ferngehalten werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Einfriedung auf dem Grundstück der Bekl. (Gemarkung B…, Flur …, Flurstück …) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Prozessparteien zwischen den Flurstücken … und …, der Flur … der Gemarkung B… - soweit diese Grundstücksgrenze nicht mit der Doppelhaushälfte bebaut ist - bis zu einer Entfernung von 15,02 m vom westlichen Grenzpunkt der Grundstücke …straße 3-4 aus zu, jedoch nur durch Errichtung eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht (Art. 124 EGBGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und §§ 28 ff. Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz - BbgNRG - unter Beachtung von § 22 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - BbgNatSchAG - und § 59 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - sowie §§ 921 und 922 BGB in Verbindung mit § 33 BbgNRG).

Ein Grundstückseigentümer - wie hier die Bekl. zu 1.) und 2.) - hat gemäß § 28 BbgNRG an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden, wenn Grundstücke - wie hier - unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so dass die Bekl. vorliegend grundsätzlich auch verpflichtet sind, eine Einfriedung zum Grundstück des Kl. zu errichten.

Eine Ausnahme von der Einfriedungspflicht nach § 30 Abs. 1 BbgNRG kommt hier nicht in Betracht. Die Grenze ist nicht über ihre gesamte Länge mit dem Doppelhaus der Prozessparteien besetzt (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, 5 U 11/12, BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“).

Bei dem mobilen „Elektro-Weide-Zaun“ der Bekl. auf ihrem Hausgrundstück handelt es sich „nur“ um einen eingezäunten Auslauf für ihre Ziegen und Schafe, welcher ein Ausbrechen der Tiere verhindern soll. Dieser „Elektro-Weide-Zaun“ stellt somit aber keine „Einfriedung“ des Hausgrundstücks im Sinne des Nachbarrechts dar. […]

Eine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts ist nur eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wegen oder Straßen abgrenzt oder es vor Betreten Unbefugter oder sonstiger Beeinträchtigungen Dritter schützt (BGH, Urteil vom 11.10.1996, V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16 f.).

Diesem Zweck einer „Einfriedung“ wird ein mit Elektrodrähten versehener Elektro-Weide-Zaun, der Ziegen und Schafe vor dem Ausbrechen hindern soll, nicht aber das gesamte Grundstück gegenüber Dritten „einfriedet“, aber gerade nicht gerecht, so dass das erkennende Gericht hier davon ausgeht, dass der Elektro-Weide-Zaun der Bekl. keine solche „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts darstellt, da hier nicht die Abgrenzung gegenüber Dritten, sondern eindeutig die ausbruchsichere Einzäunung der Ziegen und Schafe der Bekl. der Zweck der (zudem auch noch befristeten) Errichtung dieses Elektro-Weide-Zaunes ist (AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 25.8.2011, 31 C 179/09, BeckRS 2011, Nr.: 21906). […]

Eine Einfriedung muss gemäß § 32 BbgNRG im Übrigen „ortsüblich“ sein, falls - wie hier - ein öffentlich-rechtlicher Bebauungsplan oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine zwingende Bestimmung hierzu nicht trifft. […]

Bei der Bestimmung des Maßstabs der Ortsüblichkeit sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem hier zum Vergleich herangezogenen Gebiet bzw. der näheren Umgebung - und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Streitpunkt in der Tatsacheninstanz - heranzuziehen (BGH, Urteil vom 22.5.1992, V ZR 93/91, NJW 1992, 2569 f.

Dieser Grundsatz gilt somit auch im vorliegenden Fall, so dass der Kl. als Grundstückseigentümer von den Bekl. als seinen Nachbarn grundsätzlich auch die Errichtung einer hier im Gebiet der „…straße“ im Ortsteil … der Stadt B. üblichen Einfriedung verlangen kann (BGH, Urteil vom 22.5.1992, V ZR 93/91, NJW 1992, 2569 f.) und sich die Prüfung des Gerichts, welche Art der Einfriedung vorliegend als „ortsüblich“ anzusehen ist, auf dieses Gebiet beschränken konnte.

Dieses aus Doppelhaushälften, Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bestehende Wohnviertel der „…straße“ im Ortsteil … stellt sich schon in seiner planerischen Konzeption als geschlossene Wohnanlage dar. Die Ver- und Entsorgungswege, die Zufahrt für die Kraftfahrzeuge und die Zuwegungen sind einheitlich auf die Gesamtanlage ausgerichtet. Zudem ist die Lage direkt am „…see“ und dessen Uferstreifen hier zu beachten. Danach drängt sich hier geradezu der optische Eindruck einer Gleichartigkeit und Zusammengehörigkeit aller zum Ufer des „…sees“ gelegenen Wohngebäude/Villen dieser Gesamtanlage als Einheit auf. Insofern ergibt sich hier der Gesamteindruck der Zusammengehörigkeit und Einheitlichkeit aller am Ufer dieses Sees gelegenen Hausgrundstücke dieses Wohnviertels - also auch derjenigen der Prozessparteien - als abgeschlossene, von der weiteren Umgebung abgehobene Siedlung (OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, 27 U 83/90, WuM 1993, 77 f.). Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 3.7.2014 konnte sich somit das Gericht - insoweit bestand auch Einvernehmen mit den Prozessparteien - auf dieses Wohngebiet hier beschränken.

Insofern hat das erkennende Gericht bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 3.7.2014 aber feststellen können, dass folgende Grundstückseinfriedungen hier in diesem Gebiet vorhanden sind:

• an der Grenze zwischen den Grundstücken …straße 2 und …straße 3 ein vom Kl. errichteter Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,50 m,

• vor dem Haus …straße 1 - an der Straßenfront - ist ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,05 m,

• an der Grenze zwischen dem Grundstück …straße 1 und der Gartenkolonie „… e. V.“ ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,50 m bis 1,60 m,

• vor dem Grundstück der Bekl., gelegen …straße 4 - an der Straßenfront - ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m,

• an der Grenze zwischen den Grundstücken …straße 5 und 4 ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m,

• beim Grundstück …straße 5 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 0,92 m,

• beim Grundstück …straße 6 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,90 m,

• beim Grundstück …straße 7 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m,

• beim Grundstück …straße 8 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,56 m und

• beim Grundstück …straße 9 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,56 m.

Als gemeinsames Merkmal in dieser Ortslage konnte das Gericht hier somit eindeutig feststellen, dass Zäune aus Maschendraht als „ortsübliche Einfriedung“ anzusehen sind und somit eine das Ortsbild prägende Einfriedungsart darstellen.

Charakteristisch ist vorliegend aber auch, dass die vorhandenen Zäune aus Maschendraht in diesem Gebiet sehr unterschiedliche Höhen aufweisen, und zwar von ca. 0,92 m bis ca. 1,90 m. Die vom Gericht hier dem entsprechend festgestellten Höhen ergeben insofern einen Durchschnittswert von ca. 1,30 m.

Wenn aber - wie hier - eine Ortsüblichkeit der Einfriedungen vor Ort zwar der Gestalt festgestellt werden kann, dass Zäune aus Maschendraht in diesem Gebiet „ortsüblich“ sind, jedoch eine „ortsübliche“ Höhe dieser Maschendrahtzäune gerade nicht feststellbar ist, kann der Kl. hier auch nur die Errichtung eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht von den Bekl. begehren (§§ 28 und 32 Abs. 1 BbgNRG; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, 5 U 11/12, BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“).

Zwar hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, gemäß § 32 Abs. 3 BbgNRG ggf. eine Erhöhung der Einfriedung auszuführen, wenn eine Einfriedung von 1,25 m Höhe gemäß § 32 Abs. 1 BbgNRG keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet, jedoch haben die Bekl. hier mit dem mobilen „Elektro-Weide-Zaun“ auf ihrem Hausgrundstücks eine Einrichtung geschaffen, die einen ungesicherten Auslauf ihrer Ziegen und Schafe wirkungsvoll unterbinden kann, so dass vorliegend bereits hierdurch ein wirksamer Schutz des Kl. vor Beeinträchtigungen durch diese Tiere gewährleistet ist. Ein derartiger „Elektro-Weide-Zaun“ stellt eine genügende Barriere dar, um Ziegen und Schafe in der Regel von einem Sprung über diesen „Elektro-Weide-Zaun“ auf das Nachbargrundstück abzuhalten (OLG Hamm, Urteil vom 2.3.2005, 13 U 191/04, juris. […]

Die Einfriedungspflicht gemäß § 28 BbgNRG gilt nach § 3 Abs. 1 BbgNRG aber nur, soweit zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte dem nicht entgegenstehen.

Das Recht zum Betreten einer „freien Landschaft“ ist bundesrechtlich durch den unmittelbar und umfassend geltenden allgemeinen Grundsatz des § 59 Abs. 1 BNatSchG gewährleistet, wobei die Einzelheiten in den Ausführungsgesetzen der Länder geregelt werden. Insofern darf aber gemäß § 22 Abs. 1 des BbgNatSchAG jede Person in der „freien Landschaft“ auch private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung betreten und dürfen Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen zudem in dieser „freien Landschaft“ für eine Nacht Zelte aufstellen. Dieses naturschutzrechtliche Betretungsrecht der Uferbereiche des Sees durch jede Person besteht als Ausformung der Sozialbindung des Eigentums. Insofern hat ein Grundstückseigentümer auch keine Möglichkeit, allein aufgrund seiner formalen Eigentümerstellung Dritte von seinem Grundstück im Bereich der „freien Landschaft“ fernzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.4.2009, 11 B 8.08, u.a. in: „juris“; VG Oldenburg, Urteil vom 23.9.2014, 1 A 1314/14, u. a. in: NuR 2015, 142 f.).

Um diese öffentlich-rechtliche Vorschrift zu gewährleisten, darf diese „freie Landschaft“ somit auch nicht mittels eines Zaunes eingefriedet werden, so dass die Bekl. hier auch gemäß § 3 Abs. 1 BbgNRG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 BNatSchG und § 22 Abs. 1 des BbgNatSchAG nicht verpflichtet werden können, auf diesem Teil ihres Grundstücks an der Grundstücksgrenze der Prozessparteien einen Zaun aus Maschendraht zu errichten.

Entsprechend dem Schreiben des Fachbereichs VII Bauen und Wohnen, FG Umwelt und Naturschutz der Stadt B. vom 15.6.2015 beträgt diese „freie Landschaft“ gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des BbgNatSchAG hier - gemessen von dem gemeinsamen westlichen Grenzpunkt der Grundstücke der Prozessparteien aus - 15,02 m (nicht aber nur 15 m), so dass von der westlichen Grundstücksgrenze aus vorliegend nur bis zu einer Länge von 15,02 m der freie Zugang für jede Person durch die Prozessparteien zu gewährleisten ist und ab diesem Punkt die öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung einer Einfriedung nicht mehr entgegenstehen. Aus diesem Grunde sind die Bekl. hier auch verpflichtet, ab diesem Punkt den etwa 1,25 m hohen Zaun aus Maschendraht gemäß Art. 124 EGBGB in Verbindung mit §§ 28 ff. BbgNRG als Einfriedung auf ihre Kosten zu errichten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der mit Blick auf die Straße rechte Grundstücksnachbar muss „einfrieden“, in der Regel also auf Verlangen des Nachbarn einen Zaun auf seinem Grundstück errichten. Ein Koppeldraht reicht nicht, wobei aber das im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Recht auf „freie Landschaft“ beachtet werden muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger als Eigentümer einer Doppelhaushälfte eines Seegrundstücks verlangte von den Nachbarn die Errichtung eines Maschendrahtzauns, weil deren Schafe und Ziegen auch auf seinem Grundstück weideten. Die Nachbarn hielten das für Schikane, zumal sich der Kläger durch das Weiden der Tiere sich die Mühe erspart habe, den Rasen zu mähen und die Büsche zu beschneiden. Der mobile Weidezaun sei ausreichend. Zudem dürften beide Grundstücke zum See hin nicht eingezäunt werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. August 2015 gab das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, das zuvor einen Ortstermin durchgeführt hatte, der Klage zum Teil statt. Die Beklagten seien als rechte Grundstücksnachbarn zur Einfriedung verpflichtet und könnten sich nicht auf die Bebauung mit dem Doppelhaus berufen, da die Grenze nicht über ihre gesamte Länge mit dem Haus besetzt sei. Der mobile Elektroweidezaun sei auch keine Einfriedung im Sinne des Nachbarrechts, sondern solle nur das Ausbrechen der Tiere verhindern. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf ortsübliche Einfriedung, die nach der Augenscheinseinnahme in einem Maschendrahtzaun bestehe. Eine ortsübliche Höhe sei jedoch nicht feststellbar, so dass nur ein Anspruch auf 1,25 m Höhe bestehe. Eingeschränkt sei der Anspruch des Klägers auf Einfriedung aber durch das Bundesnaturschutzgesetz, wonach ein Recht zum Betreten einer freien Landschaft bestehe, also auch insoweit kein Zaun errichtet werden dürfe. Nach der amtlichen Auskunft der Stadt habe diese freie Landschaft hier eine Länge von 15,02 m, wo eine Einfriedung nicht erlaubt sei.