Einfamilienhaus
BGB § 536; AGBG § 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einfamilienhaus; Schönheitsreparaturen; Kellerräume; Gartenpflege; Anstreichen; Wintergarten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ohne mietvertragliche Regelung ist der Mieter eines Einfamilienhauses nicht zu Schönheitsreparaturen in den Kellerräumen, zur Gartenpflege und zum Anstreichen des Wintergartens verpflichtet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Mieter begehrt nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Kaution, gegen die der Bekl. mit behaupteten Ansprüchen hilfsweise aufrechnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Bekl. steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von acht Arbeitsstunden à 20 DM für die von den Kl. unterlassene Renovierung des Kellers zu. Auch insoweit ist auf § 536 BGB zu verweisen, eine "gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen", wie sie der Bekl. annimmt, findet keine Stütze im Gesetz. Soweit durch den Mietvertrag zwischen den Parteien die Schönheitsreparaturen auf die Kl. abgewälzt wurden (§ 8 des Mietvertrages), so umfassen diese in Ermangelung einer eindeutigen Vereinbarung nicht die Kellerräume (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 408 m. w. N. in Fn. 74). Eine erweiternde Auslegung des Pflichtenkreises ohne eine entsprechende klare Vereinbarung ist nicht angängig (Sternel a. a. O.).
Dem Bekl. steht ferner auch kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 Arbeitsstunden à 20 DM = 800 DM für Gartenpflege zu. Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages wurde die Gartenpflege nicht auf die Kl. übertragen. Im Lichte des § 536 BGB war daher schon das Rasenmähen durch die Kl. überobligatorisch.
Soweit die Gartenpflegekosten im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden sollten, hat der Bekl. jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch, mit welchem er aufrechnen könnte. Im übrigen ist der Vortrag zur erforderlichen Stundenzahl trotz der überreichten Lichtbilder nicht hinreichend substantiiert, da nicht im einzelnen dargelegt wird, für welche Tätigkeit im einzelnen wie viele Stunden aufgewendet werden müssen.
Schließlich hat der Bekl. auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8 Stunden à 20 DM = 160 DM für das Streichen des Wintergartens. Insoweit ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 8 für 1.) zu verweisen, wonach zu den Schönheitsreparaturen lediglich der Innenanstrich von Türen und Fenstern gehört. Ein Außenanstrich kann schon nach dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages nicht verlangt werden. Überdies geht die Unklarheit des formularmäßigen Mietvertrages hier zu Lasten des Verwenders, des Bekl. Zur Überzeugung des Gerichts hätte eine Übertragung der Verpflichtung zur Instandhaltung des Wintergartens der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bedurft. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Bekl. den Kl. Farbe zur Verfügung stellte.