Eindringen von Feuchtigkeit
§ 5 Abs. 1 MietsenkungsG (Nr. 16 c der Anlage 1)
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eindringen von Feuchtigkeit; Altbauwohnraum; Mietsenkung; Wohnungsmangel; Feuchtigkeit; Regenwasser
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn durch vom Dach eindringendes Regenwasser die Wand eines Raumes feucht ist und Verfleckungen zeigt, ist eine Mietsenkung gem. Nr. 16 c der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Mietsenkungsgesetz zulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Eigentümer) wendet sich gegen eine Mietsenkung für die Wohnung der Beigeladenen durch den Bekl. (Hauptpreisstelle für Mieten). Die Beigeladene hatte 1979 angezeigt, daß vom Dach aus Feuchtigkeit in den Wohnraum und in den Schlafraum ihrer Wohnung eindringe, die ganze Fensterfront der Wohnung durchfeuchtet und ein Teil der Decke naß sei. Das Bezirksamt hatte nach durchgeführter Ermittlung einen Mietsenkungssatz von 6,25 % der Wohnungsgrundmiete festgesetzt. Im Widerspruchsverfahren war eine Mietsenkung von 25 % der anteiligen Raummiete des Schlafzimmers festgestellt worden (gem. Nr. 16 c der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Mietsenkungsgesetz). Der Kl. vertritt die Ansicht, die Beigeladene werde im Gebrauch ihrer Wohnung durch geringe Flecken an der Decke nicht beeinträchtigt. Im übrigen sei am 2. April 1980 durch einen Fachhandwerker das Dach regendicht gemacht worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weitere Ortsbesichtigung eines Bediensteten des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 9. November 1982 hat ebenso wie die Mängelaufstellung des Bausachverständigen W. vom 13. Januar 1983 ergeben, daß nach wie vor Regenwasser vom Dach in den Winkel zwischen Hausaußenwand und oberster Hausgeschoßdecke eindringt und nicht nur für Verfleckungen, sondern auch für Feuchtigkeit im Mauerwerk ursächlich ist. Die Kammer räumt dem Kl. ein, daß er im April 1980 einen Fachhandwerker beauftragte, den Mangel zu beseitigen und das Haus gegen Regenwassereinbruch abzudichten. Die Arbeiten, deren Spuren der Bedienstete des Senators für Bau- und Wohnungswesen wie der Bausachverständige im Dachgeschoß feststellen konnten, haben die zur Mietsenkung führenden Mängel jedoch nicht abgestellt und hatten nicht den vom Kl. erhofften Erfolg.