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Einbruch

AG Köln221 C 376/9712.12.1997WuM 1998, 596

BGB §§ 535, 536, 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einbruch; Reparatur; Terrassentür; Hausratversicherung; Versicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Beschädigung einer Terrassentür der Mietwohnung durch Einbruch ist der Vermieter zur Reparatur unabhängig davon verpflichtet, ob der Mieter aus seiner Hausratsversicherung einen Betrag für Reparaturaufwendungen erhalten hat oder nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung der Kl., die kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses in den Mietvertrag eingetreten sind. Von der vom Voreigentümer ausgehändigten Kaution haben die Kl. 1.000 DM einbehalten, weil die nach einem Einbruch beschädigte Terrassentür des Objekts zum Zeitpunkt der Übergabe nur mit Gewalt zu bedienen war. Mit der Klage verlangen sie Feststellung, daß die Bekl. einen von der Kaution eingehaltenen Betrag von 1.000 DM nicht heraus verlangen können, und Zahlung des Restbetrages für die Erneuerung der Tür.

Die Bekl. beantragen, die Klage abzuweisen und widerklagend Zahlung des einbehaltenen Kautionsbetrages in Höhe von 1.000 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet, demgegenüber ist die Widerklage begründet.

Die Kl. haben keinen Anspruch gegenüber den Bekl. auf Zahlung der Kosten für die Instandsetzung bzw. Erneuerung der Tür aus positiver Verletzung des Mietvertrages.

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Bekl., aufgrund derer die Tür beschädigt worden ist, liegt unstreitig nicht vor, da die Beschädigung der Tür durch einen Einbruch geschehen ist, was zur Folge hat, daß der Vermieter selbst für die Reparatur der Tür zuständig gewesen wäre. Wenn die Bekl. ihrerseits die Tür haben reparieren lassen und hierfür Versicherungsleistungen kassiert haben, so ist dies im Verhältnis zwischen Kl. und Bekl. unerheblich, da eben die Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger für die Reparatur der Tür hätten aufkommen müssen, da durch den Einbruch ihr Eigentum beschädigt worden ist. Die Bekl. könnten allenfalls für schlechte Arbeit haften, wenn diese durch ihre Erfüllungsgehilfen geleistet worden wäre; die Kl. haben jedoch nicht vorgetragen, daß durch die Arbeit an der Tür ein Schaden etwa vergrößert worden wäre, so daß ihnen Kosten entstanden sind, die ihnen nicht entstanden wären, wenn die Bekl. nicht ihrerseits hinsichtlich der Reparatur der Tür tätig geworden wären.

Es kann also dahinstehen, ob die Bekl. die Tür haben reparieren lassen oder nicht, jedenfalls ist den Kl. kein Schaden entstanden, da sie diejenigen waren, die aufgrund des Eintritts in das Mietverhältnis für die Reparatur der Tür zuständig waren.

Schließlich ist auch unerheblich, ob die Bekl. Versicherungsleistungen kassiert haben; selbst wenn die Bekl. solche Leistungen zu Unrecht erhalten hätten, entsteht hierdurch kein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch auf seiten der Kl.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Widerklage war zuzusprechen, da die Kl. zu Unrecht einen Teil der Kaution einbehalten haben; sie sind nach der Kautionsabrede in Verbindung mit dem Mietvertrag verpflichtet, den Bekl. den Kautionsrest auszuzahlen und zu verzinsen.