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Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Mietvertrages

BGHVIII ZR 182/8307.11.1984NJW 1985, 489

§§ 328, 535, 538 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Mietvertrages; Mietvertrag; Vertrag zu Gunsten Dritter; Sicherungseigentümer; Möbeleinlagerung; Schadensersatzpflicht des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Sicherungseigentümer von Hausrat, den der Sicherungsgeber in einem zu diesem Zweck privat gemieteten Raum eingelagert hat, ist grundsätzlich in den Schutzbereich des Mietvertrages nicht einbezogen.