Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Mietvertrages
BGHVIII ZR 182/8307.11.1984NJW 1985, 489
§§ 328, 535, 538 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Mietvertrages; Mietvertrag; Vertrag zu Gunsten Dritter; Sicherungseigentümer; Möbeleinlagerung; Schadensersatzpflicht des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Sicherungseigentümer von Hausrat, den der Sicherungsgeber in einem zu diesem Zweck privat gemieteten Raum eingelagert hat, ist grundsätzlich in den Schutzbereich des Mietvertrages nicht einbezogen.