Einbau von Thermostatventilen und Wärmemeßzählern
§ 4 HeizkostenVO, § 5 HeizkostenVO, § 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einbau von Thermostatventilen und Wärmemeßzählern; Modernisierungsmaßnahmen; Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht d. Mieters; Thermostatventile; Wärmemeßzähler; Dachboden, Wärmeisolierung; Nebenflächen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Auswechslung aller Heizkörperventile gegen neue Thermostatventile handelt es sich um eine Maßnahme, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mieträume verbunden ist. Führt der Einbau nur zu einer Mieterhöhung von 5 % der bisherigen Kaltmiete, handelt es sich zudem um eine nur unerhebliche Erhöhung, so daß ein Ankündigungsschreiben gem. § 541 b BGB entbehrlich ist.
2. Wärmemeßzähler sind eine Ausstattung zur Ermittlung des individuellen Verbrauchs i.S.d. § 5 Abs. 1 HeizkostenVO. Der Mieter ist daher verpflichtet, den Einbau von Wärmemeßzählern zu dulden (§§ 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO).
3. Modernisierungsmaßnahmen, die mit keiner Einwirkung auf die gemieteten Räume verbunden sind und aus denen auch keine Mieterhöhung hergeleitet wird (hier: Wärmeisolierung des Dachbodens) bedürfen keiner vorherigen Ankündigung gem. § 541 b BGB. Sie bedürfen jedoch insoweit der Zustimmung des Mieters, als dadurch in dessen mietvertragliche Rechte (hier: Nutzung des Dachbodens als Trockenraum) eingegriffen wird.