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Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabels keine Modernisierung

LG Berlin63 S 49/0428.05.2004GE 2004, 964

BGB § 554

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabels keine Modernisierung; Kabelanschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es besteht noch kein Anspruch auf Duldung des Einbaus eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses als Modernisierungsmaßnahme, weil nach der derzeitigen Verkehrsauffassung (erheblicher objektivierbarer Nutzerkreis) noch nicht eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache erfolgt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Kl. begehrt von der Bekl. die Duldung der Installation von zwei Kabelsteckdosen, der Verlegung von Kabelleitungen auf Putz, der Durchleitung von Kabeln zum Anschluß benachbarter Wohnungen sowie des Zutritts für Handwerker. Dem liegt zugrunde, daß die Kl. die ehemals vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage, die vorübergehend durch eine Gemeinschaftssatellitenanlage ersetzt wurde, zugunsten eines Breitbandkabelanschlusses umzurüsten beabsichtigt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kabelanschluß gegenüber dem in Berlin möglichen Empfang von terrestrischem Digitalfernsehen keine erhebliche Gebrauchswerterhöhung mit sich bringe. (...)

Die Berufung der Kl. ist unbegründet. Ein Anspruch auf Duldung der Modernisierung, gerichtet auf den Anschluß an ein Breitbandkabelnetz im Wege der Installation von zwei Kabelsteckdosen in der Wohnung und der Verlegung der entsprechenden Kabelleitungen auf Putz (Berufungsanträge zu 1, 1. und 2. Spiegelstrich), besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB nicht, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handelt. Eine Verbesserungsmaßnahme ist jede bauliche Veränderung der Mietsache, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB 63. Aufl., § 554, Rn. 11).

Nach der zutreffenden Begriffsbestimmung des Kammergerichts (KG GE 1985, 729 = NJW 1985, 2031), der sich die Kammer anschließt, ist die Frage, ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, sowohl nach dem Aufbau der Vorschrift als auch nach ihrem Zweck, dem Hauseigentümer Handlungsfreiheit im Rahmen des für den Mieter Zumutbaren zu gewähren, objektiv zu bestimmen, d. h. unabhängig von den Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung stehen. Der Gesetzgeber habe nämlich hinsichtlich der Verbesserung nicht auf den "zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" (vgl. § 536 BGB) - und damit nicht auf das konkrete Mietverhältnis - abgestellt und die Berücksichtigung der baulichen Folgen und der finanziellen Belastungen des Mieters allein der Frage der Duldungspflicht des Mieters zugeordnet. Der Maßstab, nach dem beurteilt werden müsse, ob der Wohnwert verbessert wird, sei demgemäß auch nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein die Verkehrsanschauung. Entscheidend sei, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen werde, so daß der Vermieter damit rechnen könne, daß die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zur Folge haben werde, sei regelmäßig aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Unter Anwendung der vorgenannten Definition ist die Kammer der Auf-fassung, daß aufgrund des in Berlin eingeführten und mittels Set-Top-Box frei empfangbaren Digitalfernsehens ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz derzeit noch keine Verbesserungsmaßnahme darstellt. Nicht verkannt wird dabei, daß die vor dem Zeitpunkt der Ein-führung des terrestrischen Digitalfernsehens (in Berlin ab 1. November 2002) herrschende Meinung in dem Anschluß an das Kabelnetz eine Verbesserungsmaßnahme gegenüber dem bis dahin terrestrischen analogen Fernsehempfang gesehen hat (vgl. KG a. a. O.). Dies begründete sich im wesentlichen aufgrund der erweiterten Programmvielfalt und der besseren technischen Qualität des Kabelempfangs, die abstrakt einen größeren Mieterkreis anzusprechen geeignet war.

Mit der Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens, dem sogenannten "DVB-T" (Digital Video Broadcast-Terrestrial - digitales Antennenfernsehen) oder auch "Überallfernsehen", hat sich die Situation zumindest in dem zu beurteilenden Berliner Raum jedoch in der Weise entscheidend verändert, als der Qualitätsabstand zwischen dem Kabelempfang und dem mittels Set-Top-Box zu realisierenden Empfang der digital ausgestrahlten Programme deutlich zurückgegangen ist. Hinsichtlich der Programmvielfalt stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl. 27 Digitalfernsehprogramme einem Angebot von rund 34 analog und ohne Zusatzkosten zu empfangenden Programmen im Kabelnetz gegenüber, wobei für die Entscheidung mangels gegenteiligem Vortrag weiter davon auszugehen ist, daß es sich jeweils um die gängigsten und am meisten gesehenen TV-Programme der öffentlichen Fernsehanstalten und der privaten Sender handelt. In dieser Hinsicht ist der Unterschied aufgrund des leicht erweiterten Angebots der Kabelnetze bzw. konkret des vorliegend für die streitgegenständliche Wohnung der Bekl. vorgesehenen Kabelanbieters Kabel Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (KBB) gegenüber dem Angebot des Digitalfernsehens nicht in einer Weise erheblich, daß er nach dem Dafürhalten der Kammer einen größeren Mieterinteressentenkreis ansprechen und zu einer Wertverbesserung der Liegenschaft führen könnte. Hinsichtlich der technischen Qualität des Empfangs sind keine konkreten Erkenntnisse vorgetragen worden, wonach sich der TV-Empfang mittels Kabelanschluß erheblich von dem Digitalfernsehen abheben würde. Beide Empfangsarten gewährleisten - soweit erkennbar - einen weitgehend störungsfreien Betrieb. Nicht vorgetragen sind ferner denkbare Einschränkungen beim Empfang des terrestrischen Fernsehens aufgrund örtlicher Gegebenheiten des Hauses, wie etwa infolge von Verschattung oder ähnlichem.

Soweit die Kl. hinsichtlich der Verbesserung der Mietsache entscheidend auf die Möglichkeit abstellt, mittels Kabelfernsehen in Kombination mit einem Decoder auch den Empfang einer zusätzlichen Vielzahl von inländischen und ausländischen kostenpflichtigen Programmen wie etwa "Premiere" anbieten und durch den rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluß die Möglichkeit von interaktiven Diensten ("Pay-per-View", Internet u. ä.) bereitstellen zu können, ist auch dies nicht geeignet, eine Verbesserung i. S. d. § 554 Abs. 2 BGB zu begründen. Denn es handelt sich bei diesem erweiterten Angebot nach der derzeitigen Verkehrsauffassung noch nicht um eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Nutzung von kostenpflichtigen Zusatzprogrammen oder interaktiven Diensten bereits einen durchschnittlichen Standard darstellt oder von einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Mietern nachgefragt werden würde. Letzteres wird deutlich durch die in der Presse belegte und seit Jahren andauernde Stagnation des Marktes für kostenpflichtige TV-Programme. Dies läßt nach Auffassung der Kammer den Schluß darauf zu, daß es sich bei dem vorgenannten Zusatzangebot der Breitbandkabelnetze unter den gegenwärtigen Voraussetzungen um nicht mehr als ein von einem ausgesucht kleinen Spektrum von Fernsehzuschauern respektive Mietern akzeptiertes Angebot handelt.

Eine generelle Verbesserung der Mietsache für einen erheblichen objektivierbaren Nutzerkreis liegt damit nicht vor. Hinsichtlich der Internetnutzung per Breitbandkabelanschluß ist ferner davon auszugehen, daß die entsprechenden Marktteilnehmer in aller Regel ihren Bedarf durch anderweitige kostengünstige Angebote außerhalb des Breitbandkabels abdecken. Dies hat zur Folge, daß ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz gegenwärtig nicht mehr gegen den Willen der Mieter als Modernisierungsmaßnahme durchgesetzt werden kann.

Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Kabelanschlusses (Modernisierungs- und Betriebskosten) und gegenüber den Kosten der Anschaffung einer Set-Top-Box kann offenbleiben.

Aus dem Berliner Mietspiegel 2003, der in seiner Orientierungshilfe einen Abschlag vom Mittelwert der einzelnen Mietspiegelfelder bei fehlendem Breitbandkabelanschluß oder Gemeinschaftssatellitenantenne vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Kl. kein Argument für eine Verbesserungsmaßnahme mehr abzuleiten, da sein Stichtag (1. März 2002) und sein Erhebungszeitraum vor der Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens liegen.

Des weiteren besteht ferner kein Anspruch auf Duldung der Durchführung von Antennenkabeln durch die Wohnung der Bekl. zum Anschluß von oberhalb liegenden Wohnungen an die zu schaffenden Kabelanschlußleitungen gemäß dem Berufungsantrag zu 1), 3. Spiegelstrich. Gemäß § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter lediglich Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Dabei kann es sich um die Duldung von Durchleitungen von Versorgungsleitungen und ähnlichem handeln, auch wenn kein in der Wohnung bestehender Mangel abgewendet werden soll. Die Installation von Kabelleitungen im Hause ist indessen nicht zu dessen Erhaltung erforderlich, da es sich dabei nicht um Instandsetzungsarbeiten handelt. Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Gemeinschaftsantennenanlage auf dem Dach des Hauses mit der Einstellung des analogen terrestrischen Fernsehens in Berlin nicht gänzlich obsolet geworden, da mit derselben Gemeinschaftsantenne die Signale für das terrestrische Digitalfernsehen empfangen und mit den bereits vorhandenen Antennenleitungen im Hause verteilt werden können, so daß Mieter mit einer Set-Top-Box die zuvor vorhandenen Anschlußdosen in ihrer Wohnung weiternutzen können.

Selbst wenn man jedoch die Gemeinschaftsantennenanlage für obsolet halten würde, ergibt sich kein Anspruch gerichtet auf die Durchleitung von Kabeln. Zur Aufrechterhaltung der sich aus den verschiedenen Mietverträgen mit den Bewohnern des Hauses für die Kl. ergebenden mietvertraglichen Pflicht zur Bereitstellung von geeigneten Rundfunk- und TV-Empfangseinrichtungen folgt nämlich nicht, daß die Kl. diese zwingend nur durch die Schaffung einer Kabelempfangsanlage erfüllen könnte. Es besteht nämlich ferner die Möglichkeit, durch eine Gemeinschaftssatellitenanlage, welche wiederum die vorhandenen Antennenleitungen im Hause nutzen würde, eine gewisse Programmvielfalt zu ermöglichen. Insoweit ist die Kl. in ihrem Ermessen auf die Maßnahme zu beschränken, welche für den Mieter die geringsten Nachteile zu Folge hat, wie hier zur Vermeidung von optischen Beeinträchtigungen durch auf Putz verlegten Kabel im Wandixel des Wohnzimmers.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens (DVB-T) stellt die Einbringung eines rückkanalfähigen Breitbandkabels derzeit keine duldungsfähige Modernisierungsmaßnahme dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter wollte in seinem Hause auf rückkanalfähiges Breitbandkabel umrüsten und begehrte von dem Mieter die entsprechende Installation und auch die Duldung der Durchführung von Leitungen zum Anschluß benachbarter Wohnungen. Beim Amts- und beim Landgericht hatte er mit seiner Duldungsklage keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 63, kam zum Ergebnis, daß nach Einführung des sogenannten Überallfernsehens die Anbringung eines Breitbandkabels keine Modernisierung (mehr) darstelle. Dabei bezog sich die Kammer auf einen Rechtsentscheid des Kammergerichts aus dem Jahre 1985 (GE 1985, 729, 733), wonach die Frage der Wohnwertverbesserung zwar nicht der Wertung des derzeitigen Mieters unterliege, sich aber nach der Verkehrsanschauung richte. Entscheidend sei, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung beizumessen sei. Das hat die ZK 63 verneint. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Nutzung von kostenpflichtigen Zusatzprogrammen oder interaktiven Diensten bereits einen durchschnittlichen Standard darstelle oder von einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Mietern nachgefragt werden würde. Eine generelle Verbesserung der Mietsache für einen erheblichen objektivierbaren Nutzerkreis liege damit nicht vor. Hinsichtlich der Internetnutzung per Breitbandkabelanschluß sei ferner davon auszugehen, daß die entsprechenden Marktteilnehmer in aller Regel ihren Bedarf durch anderweitige kostengünstige Angebote außerhalb des Breitbandkabels abdeckten. Dies habe zur Folge, daß ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz gegenwärtig nicht mehr gegen den Willen der Mieter als Modernisierungsmaßnahme durchgesetzt werden könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung der ZK 63 muß kritisch hinterfragt werden und kann jedenfalls nicht verallgemeinert werden mit der Folge, daß nunmehr generell der Einbau eines Breitbandkabelanschlusses als Modernisierungsmaßnahme entfällt. Das Gesetz spricht in § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB ganz allgemein von Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache. Bei dem Einbau eines Breitbandkabelnetzes handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die die allgemeinen Wohnverhältnisse betrifft (§ 559 Abs. 1 Satz 1 BGB), die hier nach dem Willen des Vermieters verbessert werden sollten.

Ob eine bauliche Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache führt, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen, während Belange des Mieters (erst) im Rahmen der Härteabwägung nach § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Tragen kommen. So sieht es auch der grundlegende Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 (GE 1985, 729, 733 = NJW 1985, 2031). Danach ist sowohl nach dem Aufbau der Vorschrift (damals § 541 b BGB = inhaltlich im wesentlichen gleich dem jetzigen § 554 Abs. 2 BGB) als auch nach ihrem Zweck, dem Hauseigentümer Handlungsfreiheit im Rahmen des für den Mieter Zumutbaren zu gewähren, objektiv zu bestimmen, ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, das heißt unabhängig von den Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung stehen. Damit wird nicht auf das konkrete Mietverhältnis abgestellt und die Berücksichtigung der baulichen Folgen und der finanziellen Belastungen des Mieters allein der Frage der Duldungspflicht des Mieters zugeordnet. Demgemäß ist Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbessert wird, auch nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein die Verkehrsanschauung. Widersprüchlich oder zumindest mißverständlich ist dann die weitere Argumentation des Kammergerichts in dem genannten Rechtsentscheid, die auch so vom Landgericht Berlin übernommen wird, es sei entscheidend, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht gekommenen Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen werde, was eine Tatfrage und regelmäßig aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden sei. Denn die Verkehrsanschauung bestimmt sich nach allgemeinen, generellen Kriterien, so daß es auf die für das betreffende Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreise nicht ankommen kann - unabhängig von der Frage, ob ein bestimmtes Mietobjekt überhaupt bestimmten Mieterkreisen zugeordnet werden kann bzw. zugeordnet bleiben kann. Die Einzelfallsituation kann daher bei der Beurteilung der Verbesserung der Mietsache nur insofern eine Rolle spielen, als allgemeine Verhältnisse vor Ort dafür bestimmend sein können, ob die geplante bauliche Maßnahme tatsächlich nach allgemeiner Verkehrsanschauung zu einer Verbesserung der Mietsache führt.

Bezogen auf das vorliegende Problem des Fernsehempfangs im Verbund mit allgemeiner Datenkommunikation über rückkanalfähiges Breitbandkabel stellt sich daher die Frage, ob vorhandene technische Gegebenheiten ausreichend sind, die Einführung neuer Technologien zu keiner weiteren Verbesserung der Mietsache führen würden. Das hat das Landgericht Berlin, ZK 63, auch so gesehen, kommt dann allerdings im Hinblick auf das in Berlin eingeführte terrestrische digitale Fernsehen zu dem Ergebnis, daß ein Breitbandkabelnetz derzeit keine Verbesserungsmaßnahme mehr darstellt. Dieses Ergebnis ist diskussionsbedürftig. Dabei ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß bei dem betreffenden Mietobjekt eine störungsfreie Nutzung des DVB-T-Fernsehens mittels Set-Top-Box möglich ist. Denn insofern hat die Kammer in den Entscheidungsgründen festgehalten, daß hinsichtlich der technischen Qualität des Empfangs keine konkreten Erkenntnisse vorgetragen seien, wonach sich der TV-Empfang mittels Kabelanschlusses erheblich von dem digital-terrestrischen Fernsehen abheben würde und ferner denkbare Einschränkungen beim Empfang des terrestrischen Fernsehens aufgrund örtlicher Gegebenheiten des Hauses nicht vorgetragen worden seien.

Die Informations- und Kommunikationstechnik ist in einer rasanten Entwicklung begriffen. Das war übrigens auch schon zum Zeitpunkt des Rechtsentscheids des KG im Jahre 1985 der Fall, als es um den Anschluß an das Breitbandkabelnetz als Modernisierung anstelle des Empfangs über eine Gemeinschaftsantenne ging. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des KG bot das Breitbandkabel noch nicht die Möglichkeit, wesentlich mehr zu empfangen als über die Gemeinschaftsantenne. Das KG hält dazu aber fest, daß es bei der Frage der Verbesserung des Wohnwertes nicht (allein) darauf ankomme, welche Programmangebote im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung durch den Anschluß an das Breitbandkabel vermittelt würden. Schon der Wortlaut des Gesetzes "Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache" zeige vielmehr, daß auf das zukünftige Ergebnis der vom Vermieter beabsichtigten Maßnahme abzustellen sei. Die Verkehrsanschauung sehe schon einen günstigen Einfluß auf den Wohnwert dann für gegeben an, wenn eine Steigerung des Programmangebots in absehbarer Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Schon dann würden Mietinteressenten eine Wohnung mit Kabelanschluß einer solchen ohne Kabelanschluß vorziehen. Das digitale terrestrische Fernsehen gibt zwar die Möglichkeit, 27 digitale Fernsehprogramme zu empfangen, womit die gängigen und am häufigsten gesehenen TV-Programme der öffentlichen Fernsehanstalten und privaten Sender umfaßt werden. Vielen Fernsehnutzern reicht das völlig aus, zumal man über die Qualität der Fernsehsendungen höchst unterschiedlicher Ansicht sein kann. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an, da - wie oben dargestellt - bei der Frage der Verbesserung der Mietsache nicht entscheidend ist, ob der Mieter am besseren Fernsehempfang ein rechtlich relevantes Interesse hat, ob er überhaupt Fernsehempfang wünscht oder nicht. Das rückkanalfähige Breitbandkabel gibt jetzt schon die Möglichkeit zum Empfang von mehr Programmen, vor allem auch zum Empfang von sogenanntem Pay-TV. Darüber hinaus werden dem Vernehmen nach auch in Zukunft noch weitere Sender - vor allem ausländische - eingespeist werden. Dem Urteil der ZK 63 ist nicht zu entnehmen, inwiefern hier ein entsprechender Vortrag vorlag bzw. das Augenmerk auf die zukünftige Programmvielfalt beim Breitbandkabel gerichtet worden ist. Wie auch die ZK 63 sieht, gibt das rückkanalfähige Breitbandkabel auch die Möglichkeit der Nutzung von interaktiven Diensten (z. B. High-Speed-Internetzugang). Das mag zur Zeit noch etwas futuristisch klingen, wird aber in nicht allzu ferner Zukunft Allgemeingut sein. Wer hätte z. B. geglaubt, daß Telefonieren über Handy in so kurzer Zeit allgemein verbreitet sein wird? Der Ansicht der ZK 63, es handele sich bei diesem erweiterten Angebot nach der derzeitigen Verkehrsauffassung noch nicht um eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache, kann nicht gefolgt werden. Was die Kammer in diesem Zusammenhang unter "nachhaltiger Gebrauchwerterhöhung" versteht, kann nicht recht nachvollzogen werden. Es handelt sich insofern um einen Begriff aus § 559 Abs. 1 BGB im Rahmen nachhaltiger Energieeinsparung, wonach nach BGH (GE 2002, 926) nachhaltig eine Energieeinsparung immer schon dann angenommen ist, wenn überhaupt eine meßbare Einsparung an Heizenergie erzielt werde und diese dauerhaft sei. Auf das Breitbandkabelfernsehen übertragen, würde es daher darum gehen, ob der Vorteil des Breitbandkabelfernsehens meßbar ist, was nach hier vertretener Auffassung bejaht werden muß.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob im Rahmen der objektiven Betrachtung der Frage der Verbesserung der Mietsache die Rechtsprechung im Hinblick auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht des Vermieters eine vom Vermieter geplante bauliche Maßnahme mit dem Hinweis verhindert werden kann, zur Zeit würde nur ein kleiner Kreis der Bevölkerung derartige Ausstattungsmöglichkeiten der Wohnung nutzen. Das führt allerdings weiter zu der Frage, ob eine (fast grenzenlose?) Programmvielfalt nach allgemeiner Verkehrsanschauung zu einer Wohnwertverbesserung führt oder ob es sich um eine sogenannte Luxusmodernisierung handelt, die nicht mehr von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB gedeckt sein könnte. Das Wort "Luxusmodernisierung" ist aber kein gesetzlicher Rechtsbegriff, ist also in § 554 BGB nicht zu finden. Es ist offenbar aus der Gesetzesbegründung des § 549 b BGB a. F. entwickelt worden, wonach mit dieser Vorschrift die sachgerechte Verbesserung älterer Wohnungen bezweckt wurde, gleichzeitig aber der Mieter gegen Luxussanierungen geschützt werden sollte (vgl. dazu BGH GE 1992, 375 = ZMR 1992, 234). Von der Rechtsprechung ist dieser Begriff von außergewöhnlichen Modernisierungen benutzt worden, so zum Beispiel beim Ein- und Anbau eines Schwimmbades oder beim Einbau von Mahagonifenstern statt solchen aus Kiefernholz (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, § 559 Rn. 53, 54). Abgesehen davon, daß derartige Fälle kaum mit der Installation eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses verglichen werden können, kann dieser Begriff überhaupt nur bei der Abwägung nach § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB im Rahmen der Härteregelung Bedeutung gewinnen. Eine sogenannte Luxusmodernisierung kann also überhaupt nur das Interesse des Mieters im Hinblick auf die für den Mieter eintretende Härte relativieren.

Der Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses ist nach hier vertretener Auffassung eine Wohnwertverbesserung. Einzuräumen ist sicher, daß derzeit eine entsprechende Einrichtung nur von einem kleineren Teil der Mieter genutzt würde. Das ist aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt, denn es geht nicht darum, daß die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt werden soll, wie er allgemein üblich ist und dann den Härteeinwand der Mieterhöhung ohnehin ausschließen würde (§ 554 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Auch die ZK 63 greift den oft gehörten Einwand auf, Internetzugang sei auch über die Telefonleitung mit ausreichender Schnelligkeit (TDSL) möglich, man bräuchte also gar kein rückkanalfähiges Kabelnetz. Das ist insofern zu kurz gedacht, als beim rückkanalfähigen Kabel Empfang und Sendung gleichzeitig erfolgen können, man also einen Film per Fernsehprogramm empfangen (und ggf. aufnehmen), gleichzeitig aber auch selbst aktiv über den Rückkanal tätig sein kann. In gewisser Weise geht das aber auch bei anderen Empfangsmöglichkeiten, allerdings dann mit verschiedenen Leitungen. Es geht im übrigen aber auch nicht um die Abwägung oder gar Entscheidung, welches System besser oder schlechter ist oder auch für den Mieter ausreichend sein kann/mag. Es kommt vielmehr auf das Interesse und damit die Entscheidung des Eigentümers/Vermieters an, das eine oder andere System einzusetzen.

Für die Entscheidung des Vermieters, rückkanalfähiges Kabel zu installieren, spricht auch ein weiterer Grund:

Mieter, vor allem ausländische Mieter, haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Installation einer eigenen Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehen. Dem kann der Vermieter den Einwand entgegensetzen, er biete über Kabel genügend ausländische Programme an. Das hat zur Folge, daß sich der ausländische Bürger nicht auf einen Anspruch auf eine Parabolantenne berufen kann, und dient somit dazu, der Parabolantennenvielfalt an manchen Häusern entgegenzuwirken, was einem berechtigten Interesse des Vermieters entspricht (vgl. in diesem Zusammenhang auch VerfGH Berlin NJW 2002, 2186; LG Berlin, ZK 62, GE 2003, 1021, 1022). Die Kammer hat in ihrem Urteil die Revision zugelassen. Dem Vernehmen nach wird vorliegend die Revision auch eingelegt bzw. ist schon eingelegt worden.