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Einbau einer Massivholztür als Modernisierung

AG Hohenschönhausen7 C 66/0013.04.2000GE 2000, 1035; HE 2000, 346

BGB § 541 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einbau einer Massivholztür als Modernisierung; DDR-Wabentür

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau einer massiven Wohnungseingangstür anstelle einer in der DDR üblichen Wabentür, stellt eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der Anspruch auf Duldung der Modernisierung aus dem Mietvertrag vom 24. Dezember 1985 gem. § 242 BGB zu.

Mit Schreiben vom 29. September 1997 hat die Kl. gegenüber den Bekl. die Modernisierungsmaßnahme wirksam angekündigt durch genaue Beschreibung und Angabe der Kosten sowie des zu erwartenden Modernisierungszuschlages.

Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich beim geplanten Einbau der Wohnungseingangstür um eine Modernisierungsmaßnahme, da die Sicherheit der Wohnung damit erhöht wird.

Zunächst bietet die einzubauende Tür einen höheren Diebstahlschutz, obwohl das Risiko eines Einbruchs nicht ganz aufgehoben wird, ist doch das Aufbrechen der neuen Tür gegenüber der vorhandenen Wohnungseingangstür erschwert; das ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß statt des bisherigen Sicherheitsschlosses, das nach Abschrauben des Türbeschlages mit einem einfachen Werkzeug wie einer Zange geöffnet werden kann, von der Kl. der Einbau eines Sicherheitsüberschlages mit Schließzylinder, wie von den Haushaltsversicherungen zum besseren Schutz vor Einbrechern verlangt, sowie der Einbau des Türspions geplant ist. Außerdem bedarf es eines größeren Kraftaufwandes, die geplante Massivholztür mit Blendrahmen einzutreten oder aus den Angeln zu heben. Immerhin ist es Tatsache, daß zahlreiche Mieter nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit im Ostteil von Berlin ihre sogenannten Wabentüren wegen des gestiegenen Einbruchsrisikos mit zusätzlichen Schlössern und Metallverriegelungen versehen haben, was bei der von der Kl. geplanten Tür nicht erforderlich ist. Außerdem hat der Bekl. selbst eingeräumt, daß er zur Erhöhung seiner Sicherheit die Vorsatztür selbst eingebaut hat. Gleichzeitig hat er in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, daß er verpflichtet ist, auf Verlangen der Kl. diese Vorsatztür zu entfernen.

Weiterhin geht das Gericht aus Überzeugung davon aus, daß unabhängig davon, ob die geplante Tür dem von der Kl. behaupteten Sicherheitsstandard ET 1 entspricht, mehr Sicherheit in bezug auf den Feuerwiderstand geboten wird. Es ist offensichtlich, daß die Vollholztür einen größeren Feuerwiderstand bietet als die mit Preßpappe oder Spänen gefüllte sogenannte Wabentür, die zur Zeit bei den Bekl. noch eingebaut ist.

Es kommt hinzu, daß eine Vielzahl der Mieter im Haus der Bekl. den Einbau der neuen Wohnungstür als Modernisierungsmaßnahme geduldet haben. Die Erhöhung des Sicherheitsstandards der Wohnung durch diese Maßnahme ist somit offensichtlich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der DDR wurden aus Kostengründen sogenannte Wabentüren, die mit Preßpappe oder Spänen gefüllt waren, als Wohnungseingangstüren verwendet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Amtsgericht Hohenschönhausen mit Urteil vom 13. April 2000 entschiedenen Fall wollte der Vermieter eine solche Tür durch eine massive Holztür ersetzen lassen (als Modernisierungsmaßnahme), während der Mieter dem widersprach. Das AG legt eingehend dar, warum eine solche Maßnahme zur Einbruchssicherung eine Modernisierung darstellt. Schließlich hatte ja der Mieter selbst die Notwendigkeit erkannt, indem er - ungenehmigt - eine Vorsatztür zusätzlich angebracht hatte. Einziger Kritikpunkt an dem Urteil des AG: Die Duldungspflicht des Mieters folgt nicht aus § 242 BGB, sondern aus § 541 b BGB.