Einbau einer Katzenklappe durch Mieter kein Kündigungsgrund
BGB § 573
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Halten einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch; der ungenehmigte Einbau einer Katzenklappe begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters für eine ordentliche Kündigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist der Mieter einer Wohnung im Hause des Kl. in der L. Straße nach dem schriftlichen Mietvertrag aus dem Jahre 1981. § 11 des Mietvertrages lautet:
"§ 11 Tierhaltung - Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden."
Der Bekl. hält eine Katze und hat ohne Erlaubnis des Kl. in seine Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut. Mit Schreiben vom 22. September 2002 kündigte der Kl. das Mietverhältnis unter Berufung auf unerlaubte Tierhaltung und den Einbau der Katzenklappe und einer Stahltür im Keller zum 30. September 2003; auch wurde dem Bekl. unpünktliche Mietzahlung vorgeworfen.
Der Bekl. behauptet, daß seine Katze den Hausflur nicht verunreinige. Die Kündigung des über 20 Jahre bestehenden Mietvertrages sei nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann von dem Bekl. die Räumung der Wohnung nicht verlangen, weil die fristgemäße ordentliche Kündigung vom 22. September 2002 den Mietvertrag zwischen den Parteien nicht beendet hat.
Eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht vor (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zunächst darf der Kl. die Kündigung nicht auf die unerlaubte Haltung einer Katze stützen, weil die Tierhaltung im Mietvertrag der Parteien nicht wirksam verboten wurde. § 11 des Mietvertrages ist unwirksam, weil dort die Tierhaltung generell ohne Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehaltes untersagt worden ist. Das ist nicht zulässig (Kinne, Mietvertragsrecht, § 543, Nr. 7).
Die Haltung nur einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch, dessen Gewährung der Kl. nach dem Mietvertrag schuldet. Allein die Herstellung einer sogenannten Katzenklappe in der Wohnungstür mag Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen, sie reicht aber zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus.
Die Behauptung fortgesetzt unvollständiger Mietzahlung ist in der Klageschrift und im Kündigungsschreiben nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch auf diesen Vorwurf kann eine Kündigung daher nicht gestützt werden, ebensowenig wie auf den nicht näher vorgetragenen Einbau einer Stahltür im Keller.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch eine ordentliche Kündigung des Vermieters setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das schwerer wiegt als der Bestandsschutz des Wohnraummieters. Nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet, reicht aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hat in seine Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut, ohne den Vermieter zu fragen. Dieser forderte den Mieter auf, die Sachbeschädigung zu beseitigen und die Katze nicht mehr ins Treppenhaus zu lassen, da andere Bewohner durch Katzenurin belästigt wurden. Alsdann kündigte er fristgerecht und berief sich auch darauf, daß der Mieter die Miete unpünktlich gezahlt und zudem eine Stahltür im Keller eingebaut habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. Februar 2004 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab. Das generelle Verbot der Tierhaltung im Formularmietvertrag sei unwirksam. Die Sachbeschädigung der Wohnungstür begründe Schadensersatzansprüche, nicht aber eine Kündigung. Die unpünktliche Mietzahlung sei ebensowenig dargelegt wie der Einbau einer Stahltür im Keller. Den Katzenurin im Treppenhaus ließ das Gericht unerwähnt, offenbar weil der Vermieter dafür keinen Beweis angetreten hatte.