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Einbau von ferngewarteten Rauchmeldern

BVerfG1 BvR 2921/1508.12.2015GE 2016, 517

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 555d Abs. 1, 555b Nr. 5

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter.

2. Beim Einbau von ferngewarteten Rauchwarnmeldern müssen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht nur die theoretischen Möglichkeiten von Gerätemanipulationen und die ggf. damit verbundenen negativen Folgen für den Mieter und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten, berücksichtigt werden, sondern auch die Vorzüge, die mit einer Fernwartung nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter verbunden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 1. Der Beschwerdeführer wurde von der Vermieterin (im Folgenden: Kl.) seiner - in einem Mehrfamilienhaus gelegenen - Wohnung auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in Anspruch genommen. Er lehnte das von der Kl. ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Sogar die Aufzeichnung von in der Wohnung geführten Gesprächen sei technisch möglich. Der Beschwerdeführer bot der Kl. an, auf eigene Kosten ein einfacheres, ohne Funktechnik ausgestattetes Modell in seiner Wohnung zu installieren. Dazu war die Kl. unter Hinweis auf die Vorzüge des von ihr gewählten Gerätetyps nicht bereit. Das Funksystem diene lediglich dem Zweck, eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen.

2 Die auf Duldung des Einbaus der von der Kl. ausgesuchten Geräte gerichtete Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei auf Grundlage von § 555d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, weil es sich dabei um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 5 BGB handle. Außerdem sei die Kl. als Eigentümerin der Wohnung nach § 49 Abs. 7 Satz 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufe, habe er nicht dargelegt, wodurch konkret es verletzt sein könnte. Aus dem von ihm während des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergebe sich lediglich, dass mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation des Geräts möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Kl. in der Lage und willens sei, entsprechende Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen.

3 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und von Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.

4 Das Landgericht habe die Tragweite seiner Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung grundlegend verkannt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die von der Kl. eingebauten Rauchwarnmelder über weitere Funktionen verfügten, die gesetzlich nicht vorgeschrieben seien. Daher könne der Beschwerdeführer auch nicht zur Duldung ihres Einbaus verpflichtet sein. Die Möglichkeit einer Fernwartung sei zwar für die Kl. von Nutzen, allerdings zur Bekämpfung der Brandgefahr nicht erforderlich und könne daher auch einen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Mit der Forderung nach einer gewissen Erheblichkeit des Eingriffs in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung und einer konkreten Verletzungshandlung habe das Landgericht die Reichweite des Grundrechtsschutzes in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verengt. Bereits die Möglichkeit der Manipulierbarkeit des Geräts müsse ausreichen, um einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff zu bejahen. Andernfalls würde das Recht eines Mieters auf informationelle Selbstbestimmung unzumutbar beschränkt, weil er dann eine missbräuchliche Umrüstung des Geräts erst beweisen müsste, um ihren Einbau verweigern zu dürfen.

II. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wirft weder verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer Klärung durch den Senat bedürfen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; daher ist ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 [26]; 96, 245 [250]; 108, 129 [136]; BVerfGK 12, 189 [196]; stRspr.).

6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 [49]; 86, 122 [127]; 88, 40 [45]; 105, 252 [264]; 130, 1 [21]). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]; 99, 84 [87]; 115, 166 [179 f.]; 130, 1 [21]; stRspr.).

7 Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde weder mit Blick auf die behauptete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG gerecht.

8 Der Beschwerdeführer verkennt bereits im Ausgangspunkt seiner Argumentation, dass er sich im Verhältnis zur Kl., einer privatrechtlichen juristischen Person, nicht unmittelbar auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen ist zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend.

9 Zur maßgeblichen Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG wegen ihrer Ausstrahlungswirkung für das hier gegebene Privatrechtsverhältnis Bedeutung erlangen können (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 [11]), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, ob und in welcher Weise die Ausgangsgerichte seine Grundrechte im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB hätten berücksichtigen müssen. Auch der Sache nach legt er nicht die nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Gesichtspunkte dar, sondern beruft sich letztlich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts und den damit verbundenen negativen Folgen für ihn und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Kl. dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung nicht nur für sie, sondern auch für die Mieter verbunden sind. In diesem Zusammenhang hätte sich der Beschwerdeführer auch mit der Auslegung der zugrunde liegenden mietrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555b Rn. 128 m.w.N.). Er kann sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14 -, NJW 2015, 2488 [Rn. 13]). Auch hierauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es unterliegt grundsätzlich der Entscheidungsbefugnis des Vermieters, welche Art von Rauchwarnmelder er einbauen lässt. Beim Einbau ferngewarteter Rauchwarnmelder müssen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht nur die theoretischen Möglichkeiten von Gerätemanipulationen und die ggf. damit verbundenen negativen Folgen für den Mieter und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten, berücksichtigt werden, sondern auch die Vorzüge, die mit einer Fernwartung nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter verbunden sind, so das Bundesverfassungsgericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin verlangte von ihrem Mieter die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern. Der Mieter lehnte das von der Vermieterin ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Sogar die Aufzeichnung von in der Wohnung geführten Gesprächen sei technisch möglich. Der Mieter bot der Vermieterin an, auf eigene Kosten ein einfacheres, ohne Funktechnik ausgestattetes Modell in seiner Wohnung zu installieren, wozu die Klägerin unter Hinweis auf die Vorzüge des von ihr gewählten Gerätetyps nicht bereit war. Das Funksystem diene lediglich dem Zweck, eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen.

Die Duldungsklage der Vermieterin war vor dem Amtsgericht wie vor dem Landgericht erfolgreich. Der Mieter sei auf Grundlage von § 555d Abs. 1 BGB verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, weil es sich dabei um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 5 BGB handele. Außerdem sei die Vermieterin als Eigentümerin der Wohnung nach § 49 Abs. 7 Satz 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet. Soweit sich der Mieter auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufe, habe er nicht dargelegt, wodurch es konkret verletzt sein könnte. Aus dem von ihm während des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergebe sich lediglich, dass mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation des Geräts möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Klägerin in der Lage und willens sei, entsprechende Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen. Gegen die Berufungszurückweisung erhob der Mieter erfolglos Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde erst gar nicht an.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verfassungsbeschwerde werfe weder zu klärende verfassungsrechtliche Fragen auf, noch sei sie zur Durchsetzung der Rechte des Mieters erforderlich, und sie habe keine Aussicht auf Erfolg.

Unzulässig sei sie außerdem, weil sie nicht ausreichend begründet sei.

Die Behauptung des Mieters, der Einbau verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch sein Hinweis auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, gehe fehl. Im Verhältnis zu seiner Vermieterin, einer privatrechtlichen juristischen Person, könne er sich gar nicht unmittelbar auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betreffe nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen sei zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend.

Auch der Sache nach habe der Mieter nicht die nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Gesichtspunkte dargelegt, sondern sich letztlich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts berufen. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Vermieterin dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung nicht nur für sie, sondern auch für die Mieter verbunden seien.

Auch hätte sich der Mieter mit den zugrunde liegenden mietrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung liege die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter. Der könne sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein.