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Einbau eines Induktionsherdes als Modernisierung, Kostenersatz für neue Töpfe

AG Schöneberg103 C 196/1602.11.2016GE 2016, 1515

BGB §§ 555a, 555b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Austausch eines Herdes mit Induktionskochfeld statt eines Gasherds ist eine Modernisierung. Für den notwendigen Kauf neuer Töpfe und Pfannen hat der Mieter einen Aufwendungsersatzanspruch von 500 €.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegenüber den Bekl. einen Anspruch auf Duldung der Arbeiten zum Austausch des in der Wohnung der Bekl. vorhandenen Gasherdes gegen einen Induktionsherd nach §§ 555b BGB.

Bei dem Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird.

Nach den von beiden Parteien eingereichten Unterlagen wird bei einem Induktionsherd die Hitze ebenso schnell erreicht und ist ebenso leicht regulierbar wie bei einem Gasherd. Im Vergleich zu einem Gasherd reduziert sich jedoch die Unfallgefahr beim Betrieb des Herdes deutlich, weil eine offene Flamme nicht mehr vorhanden ist. Insoweit wird durch den Einbau eines Induktionsherdes der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig verbessert. Darüber hinaus gilt ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwerterhöhendes Merkmal.

Den Bekl. steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses von 500 € gegenüber den Kl. nach § 555d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555a Abs. 3 BGB zu. Die Bekl. müssen infolge des Einbaus des Induktionsherdes neue Töpfe anschaffen. Die Anschaffung neuer Töpfe, die sich für den Gebrauch bei Induktionsherden eignen, stellen Aufwendungen i. S. von § 555a Abs. 3 BGB dar. Die Notwendigkeit des Kaufs neuer Töpfe und Pfannen ist insoweit vergleichbar mit der Notwendigkeit des Kaufs neuer Gardinen nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Auch Aufwendungen zum Kauf neuer Gardinen stellen Aufwendungen dar, die der Mieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen zu tätigen hat.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Aufwendungen auch für qualitativ hochwertige Töpfe und Pfannen auf 500 €. Ein Abzug neu für alt ist insoweit nicht vorzunehmen, da Töpfe und Pfannen praktisch keinem Verschleiß unterliegen, sofern sie nicht mechanisch beschädigt werden. Die Bekl. sind im Übrigen verpflichtet, über diesen Vorschuss gegenüber den Kl. abzurechnen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter ebenso wie nach Erhaltungsmaßnahmen einen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen eigenen Aufwendungen. Das Amtsgericht Schöneberg meint, bei Ersatz eines Gasherdes durch ein Induktionskochfeld könne der Mieter Geld für neue Töpfe verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieter wollten den vermieteten Gasherd gegen einen Induktionsherd austauschen; die Mieter widersprachen der Maßnahme. Die Duldungsklage der Vermieter war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Schöneberg verwies auf den Mietspiegel 2015, wonach ein Induktionsherd als wohnwerterhöhendes Merkmal zählt. Die Mieter hätten die Maßnahme daher als Modernisierung zu dulden; sie hätten aber auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil sie sich neue Töpfe und Pfannen anschaffen müssten. Die Höhe der Aufwendungen könne mit 500 € geschätzt werden.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In vielen Haushalten sind auch Töpfe und Pfannen aus Stahl oder Gusseisen vorhanden, die auf einer Induktionsplatte funktionieren. Das geht nur bei Aluminium- und bestimmten Stahltöpfen nicht. Allerdings braucht man trotzdem keine neuen Pfannen und Töpfe, denn dafür sind Induktionsadapterplatten aus Edelstahl erhältlich, die in verschiedenen Größen knapp 20 € kosten. Ein Aufwendungsersatzanspruch von 100 € hätte daher allemal ausgereicht.