Einbau eines französischen Fensters
WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bringt der zusätzliche Einbau eines französischen Fensters für andere Wohnungseigentümer keinen übermäßigen Nachteil, besteht ein Anspruch auf Zustimmung zu der baulichen Veränderung.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In tatsächlicher Hinsicht wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. November 2014 - 774 C 39/11 WEG - in der Fassung des Berichtigungs-Beschlusses vom 5. Dezember 2014 - 774 C 39/11 WEG - Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Aus dem Rechtsstreit Landgericht Berlin - 85 S 33/15 WEG - (= Amtsgericht Schöneberg - 771 C 68/14) ist gerichtsbekannt, dass durch das rechtskräftige Urteil des LG Berlin vom 4. Dezember 2015 - 85 S 33/15 WEG - die Beteiligte zu III. zur Verwalterin der Wohnanlage für die Dauer von zwei Jahren gerichtlich bestellt worden ist (vgl. auch die Angaben der Parteien im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 2-3).
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Ablehnung des Beschlussantrages der Kl. zu II. in der Eigentümerversammlung (ETV) vom 3. Mai 2011 zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 6, nämlich den Kl. in der Südfassade des Gebäudes …, im Erdgeschoss die Herstellung eines Durchbruchs in der Fassade des Gebäudes und den anschließenden Einbau einer zweiflügeligen Fenster-Anlage aus Holz als französisches Fenster mit Ziergitter in der Flucht des neu gebauten Durchbruchs im Obergeschoss und des vorhandenen Kellerfensters im Stil des vorhandenen Fensters im Erdgeschoss zu gestatten.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 12. November 2014 - 774 C 39/11 WEG -
1. den ablehnenden Beschluss der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6 für ungültig erklärt,
2. die Bekl. zu I. verpflichtet, dem Einbau einer zweiflügeligen Fenstertür aus Holz mit Ziergitter im Stil des vorhandenen Fensters im Erdgeschoss in der Südfassade des Erdgeschosses in der Flucht des neu gebauten Türdurchbruchs im Obergeschoss und des Kellerfensters gemäß der Architektenplanung vom September 2008 und dem Nachtrag vom 11. Mai 2009 unter Einbau eines Stahlprofilsturzes und Überdeckung der Fenstertür mit einem Klinkerbogen als bauliche Veränderung zuzustimmen.
Gegen das vorgenannte Urteil wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung.
Die Bekl. beantragt im vorliegenden Rechtsstreit in der Berufungsinstanz sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. November 2014 - 774 C 39/11 - die Klage der Kl.
1. auf Ungültigerklärung des ablehnenden Beschlusses der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6
2. und auf Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung zu der baulichen Veränderung in Form des Einbaus einer zweiflügeligen Fenster-Anlage aus Holz in der Südfassade des Gebäudes im Erdgeschoss abzuweisen.
Die Kl. beantragen, die Berufung der Bekl. zurückzuweisen.
Als Beistücke lagen vor unbeglaubigte Auszüge für die in der Wohnanlage befindliche, im Erdgeschoss gelegene Einheit Nr. 1 der Kl. (AG Schöneberg, Grundbuch von Zehlendorf, Blatt …) und für die im Obergeschoss gelegene Einheit Nr. 2 der Bekl. (AG Schöneberg, Grundbuch von Zehlendorf, Blatt …).
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Erörterungen im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Berufung der Bekl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. November 2014 - 774 C 39/11 WEG - in der Fassung des Berichtigungs-Beschlusses vom 5. Dezember 2014 - 774 C 39/11 WEG ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und nach §§ 511 Abs. 2, 513 ZPO zulässig. Die Berufung ist rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO).
Die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 ZPO) wurde mit dem Schriftsatz vom 8. Januar 2015 gewahrt.
2. Im Fall der Anfechtung eines Beschlusses der Gemeinschaft ist auch nach der Annahme der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff.) die Anfechtungsklage gegen die übrigen Miteigentümer zu richten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 14 Wx 24/07 -, zitiert nach juris), wie es auch in der Klageschrift des Prozessbevollmächtigten der Kl. vom 1. Juni 2011 geschehen ist.
Dieselbe Bewertung gilt für den Antrag der Kl. auf die Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung zu dem abgelehnten Beschlussantrag, da die Kl. insoweit die gerichtliche Ersetzung der Willensbildung der übrigen Wohnungseigentümer erstreben (vgl. die Urteile des LG Berlin vom 16. Oktober 2009 - 85 S 82/08 WEG -, und vom 3. Dezember 2010 - 85 S 45/09 WEG -).
3. Den Kl. steht für die von ihnen gestellten Anträge, nämlich
- den Beschluss der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6 für ungültig zu erklären und
- die Bekl. zu verpflichten, der Herstellung eines Durchbruchs und dem anschließenden Einbau einer zweiflügeligen Fenstertür aus Holz mit Ziergitter im Stil des vorhandenen Fensters im Erdgeschoss in der Südfassade des Erdgeschosses in der Flucht des neu gebauten Türdurchbruchs im Obergeschoss und des Kellerfensters gemäß der Architektenplanung vom September 2008 und dem Nachtrag vom 11. Mai 2009 unter Einbau eines Stahlprofilsturzes und Überdeckung der Fenstertür mit einem Klinkerbogen als bauliche Veränderung zuzustimmen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu (vgl. allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis: BayObLG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2Z BR 136/93 -, zitiert nach juris).
Zunächst ist die Anfechtung eines ablehnenden Negativ-Beschlusses möglich, wenn - wie im vorliegenden Rechtsstreit - mit der Anfechtung des ablehnenden Beschlusses zugleich ein Verpflichtungsantrag gerichtet auf die gerichtliche Ersetzung der abgelehnten Beschlussfassung gestellt wird (vgl. Bärmann-Merle, WEG, 13. Aufl. 2015, § 23 WEG Rn. 50, 175; Bärmann-Roth, aaO., § 46 WEG. Rn. 113; LG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2010 - 85 S 75/08 WEG -).
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Verpflichtungsantrag ergibt sich schon daraus, dass jede Maßnahme gerichtet auf mögliche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG nach der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Rechtslage nunmehr einer Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bedarf (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 55 S 155/10 WEG -, zitiert nach juris), und dass im Fall der Bewertung einer Baumaßnahme als nicht übermäßig nachteilhafte bauliche Veränderung ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf die Gestattung der baulichen Veränderung besteht (vgl. Bärmann-Merle, aaO., § 22 WEG Rn. 160).
Frühere Zirkular-Beschlüsse, die die Parteien abgeschlossen haben, bezogen sich nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. die Erörterungen im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015).
Ferner wurden die Streitgegenstände des vorliegenden Rechtsstreits in der Zwischenzeit nicht in einer ETV erneut behandelt und wurde die streitgegenständliche Fensteranlage noch nicht in die Fassade eingebaut (vgl. die übereinstimmenden Angaben der Parteien im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015).
II. Die Berufung der Bekl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. November 2014 - 774 C 39/11 WEG - in der Fassung des Berichtigungs-Beschlusses vom 5. Dezember 2014 - 774 C 39/11 WEG - ist unbegründet, da der angefochtene Beschluss der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6, durch den der Antrag auf Gestattung einer baulichen Veränderung in Form der Herstellung eines Durchbruchs im Erdgeschoss der Südfassade und des Einbaus eines zweiflügeligen Holzfensters mit Ziergitter abgelehnt worden ist, nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Folglich ist auch der von den Kl. gestellte Verpflichtungsantrag auf eine Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung zu dem diesbezüglichen Beschlussantrag begründet.
1. Anfechtungsantrag
a) Der angefochtene Beschluss der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6 entspricht zwar in formeller Hinsicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
In der ETV vom 3. Mai 2011 erfolgte die Abstimmung über den Beschlussantrag zu TOP 6 unter Beachtung des nach § 9 Nr. 1 der Teilungserklärung vom 30. November 1982 geltenden Stimmrechts nach dem Objektprinzip.
Das Ergebnis der Abstimmung über den Beschlussantrag zu TOP 6 wurde in der ETV vom 3. Mai 2011 zutreffend verkündet, da bei einer Ja-Stimme und einer Nein-Stimme der Beschlussantrag nicht angenommen worden ist.
b) Der ablehnende Beschluss der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6 entspricht aber in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§§ 14 Nr. 1, 13 Abs. 2, 22 Abs. 1 WEG).
Zu dieser Bewertung gelangt das Gericht maßgeblich auf der Grundlage
- der Aufteilungspläne in der geschlossenen Grundakte,
- der zur Prozessakte eingereichten Pläne und Ansichten,
- der zur Prozessakte eingereichten Lichtbilder
- und des Inhalts sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2015.
Die Kl. können von der Bekl. die Zustimmung zu der Herstellung eines Durchbruchs in der Fassade und zu dem anschließenden Einbau einer zweiflügeligen Fenstertür aus Holz mit Ziergitter im Stil des vorhandenen Fensters im Erdgeschoss in der Südfassade des Erdgeschosses in der Flucht des neu gebauten Türdurchbruchs im Obergeschoss und des Kellerfensters gemäß der Architektenplanung vom September 2008 und dem Nachtrag vom 11. Mai 2009 unter Einbau eines Stahlprofilsturzes und Überdeckung der Fenstertür mit einem Klinkerbogen als bauliche Veränderung verlangen, da durch diese Maßnahme kein übermäßiger Nachteil zu Lasten der Bekl. im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG begründet wird.
aa) Die Herstellung eines Durchbruchs in der Südfassade und der anschließende Einbau einer zweiflügeligen Fensteranlage betrifft das Gemeinschaftseigentum des Gebäudes.
Die Außenmauern eines Gebäudes sowie die - ggf. später eingebauten - Fenster stehen nach § 2 Teil I a) bb), b) TE im Gemeinschaftseigentum (vgl. Bärmann-Armbrüster, aaO., § 5 WEG Rn. 56).
bb) Die Herstellung eines Durchbruchs in der Südfassade und der anschließende Einbau einer zweiflügeligen Fensteranlage stellen auch eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar (vgl. den gerichtlichen Hinweis im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015).
Denn die vorgenannten Maßnahmen dienen nicht bloß der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG (vgl. dazu Bärmann-Merle, aaO., § 21 WEG Rn. 1049), da die in Streit stehenden Maßnahmen nicht zum Zweck der Erhaltung von vorhandenen Bauteilen erfolgen, sondern zu einer Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unter Einfügung von zunächst nicht vorhandenen Bauteilen führen (vgl. zu dem Begriff der baulichen Änderung: Bärmann-Merle, aaO., § 22 WEG Rn. 7; vgl. die Urteile des LG Berlin vom 14. August 2009 - 85 S 88/08 WEG -, und vom 9. April 2010 - 85 S 105/09 - WEG -).
Die Kl. beabsichtigen im vorliegenden Fall, in dem derzeit geschlossenen Mauerwerk der Südfassade eine Öffnung herzustellen und in diese Öffnung ein zunächst nicht vorhandenes Fenster-Element einzusetzen, was eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2011 - 9 S 75/10-, zitiert nach juris).
cc) Dem Begehren der Kl. in dem vorliegenden Rechtsstreit steht nicht schon die notarielle Urkunde vom 7. Juli 1998 entgegen, durch die die erste Teilungserklärung vom 30. November 1982 abgeändert worden ist.
Denn durch die vorgenannte Änderungs-Urkunde sollten die beiden Parteien zu gestattenden baulichen Veränderungen am Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum nicht abschließend geregelt werden (vgl. die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015 - 53 S 19/15 WEG - und vom 28. August 2015 - 53 S 19/15 WEG -; vgl. den gerichtlichen Hinweis im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 6-7).
dd) Durch die Herstellung eines Durchbruchs im Erdgeschoss in der Südfassade des Erdgeschosses in der Flucht des neu gebauten Türdurchbruchs im Obergeschoss und des Kellerfensters und den anschließenden Einbau einer zweiflügeligen Fenstertür aus Holz mit Ziergitter im Stil des vorhandenen Fensters im Erdgeschoss in der Südfassade des Erdgeschosses gemäß der Architektenplanung vom September 2008 und dem Nachtrag vom 11. Mai 2009 unter Einbau eines Stahlprofilsturzes und Überdeckung der Fenstertür mit einem Klinkerbogen wird kein übermäßiger Nachteil zu Lasten der Bekl. begründet, der von der Bekl. im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens nicht hinzunehmen wäre.
(1) Das Berufungsgericht vermag anhand der eingereichten Skizzen der Südfassade des Gebäudes betreffend den derzeitigen Zustand und betreffend die Planung des Einbaus des weiteren Fensters im Erdgeschoss zu beurteilen, dass durch den Einbau des von den Kl. begehrten Fensters kein übermäßiger Nachteil zu Lasten der Bekl. begründet wird (vgl. zum Vorhandensein eines Nachteils bei Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage: AG München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 483 C 1500/08 -, zitiert nach juris), auch wenn diese Skizzen und Zeichnungen in Detailfragen nach dem Vortrag der Bekl. die tatsächliche Situation nicht in vollem Umfang zutreffend abbilden mögen.
Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Bekl. mit dem Schriftsatz vom 25. November 2015 eine weitere, aus seiner Sicht zutreffende Ansicht der Südfassade zur Gerichtsakte eingereicht, auf die das Gericht die vorliegende Entscheidung stützen kann.
Danach fügt sich das geplante neue Fenster in die Ansicht der Südfassade ein, da es in der Flucht unterhalb des neu geschaffenen Austritts für die Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss und oberhalb eines im Kellergeschoss befindlichen Kellerfensters gelegen ist. Ferner befindet sich in der Flucht, in der das neue „französische Fenster“ mit bodentiefen Flügeln im Bereich des Erdgeschosses eingebaut werden soll, im Bereich des Obergeschosses bereits ein Fenster-Tür-Element mit bodentiefen Fensterflügeln.
Das neue Fenster wird an den vorhandenen Bestand von Fenstern dadurch so gut wie möglich angeglichen, dass die Fensterrahmen in Holz ausgeführt werden, und dass ferner oberhalb des Fensters wiederum ein Klinkerbogen in der Fassade des Gebäudes hergestellt wird.
Zu der vorgenannten Bewertung sieht sich das Berufungsgericht anhand der zur Prozessakte gereichten Pläne, Ansichten, Skizzen und Lichtbilder in der Lage; der weiteren Einholung eines richterlichen Augenscheins bedurfte es - unabhängig von dem Vorliegen eines geeigneten Beweisantritts der jeweils beweisbelasteten Partei in der Berufungsinstanz (vgl. den gerichtlichen Hinweise im landgerichtlichen Termin vom 18. September 2015; vgl. den Beweisantritt des Prozessbevollmächtigten des Bekl. im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 5) - nicht (vgl. zur Entbehrlichkeit der Einnahme des richterlichen Augenscheins: LG Berlin, Urteil vom 9. April 2010 - 85 S 105/09 WEG -).
Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass der Podest, der sich an der Südfassade des Gebäudes im Bereich des Obergeschosses eine Treppenanlage anschließt, nicht durch Stützen abgestützt wird (vgl. die Erörterungen im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 6), wie es nunmehr auch auf der vom Prozessbevollmächtigten der Bekl. mit Schriftsatz vom 25. November 2015 eingereichten Zeichnung abgebildet ist.
(2) Das geplante neue Fenster im Erdgeschoss der Südfassade fügt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch in das gesamte Gefüge der Gestaltungen der Fassaden und Ansichten des Gebäudes ein.
Aus dem von der Kl. im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015 eingereichten Lichtbild betreffend die Ostfassade des Gebäudes folgt, dass sich in der Ostfassade im Obergeschoss bereits ein „französisches Fenster“ (gehörend zu der Einheit Nr. 2) mit bodentiefen Türflügeln sowie mit einem Ziergitter befindet (vgl. die Erörterungen im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 3-4).
Ferner befindet sich in der Ostfassade im Bereich des Erdgeschosses ein Austritt mit einem Fenster-Tür-Element, über den der östliche Bereich des Gartens von der Einheit Nr. 1 aus direkt betreten werden kann. Das Gericht kann somit nicht erkennen, dass durch den Einbau eines weiteren „französischen Fensters“ in der Südfassade des Gebäudes und dort in der Flucht der dort vorhandenen Fenster ein übermäßiger Nachteil zu Lasten der Bekl. begründet wird, wenn sich derartige Fenster-Tür-Anlagen bereits in der Ostfassade des Gebäudes befinden (vgl. zu einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung: LG Berlin, Urteile vom 9. April 2010 - 85 S 105/09 WEG -, und vom 14. August 2009 - 85 S 88/08 WEG -).
Den von dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. im Schriftsatz vom 25. November 2015 angesprochenen „Villencharakter“ des Gebäudes (vgl. die von der Bekl.seite eingereichte Stellungnahme des Dipl.-lng. Architekten B. vom 4. November 2015) vermag das zur Entscheidung berufene Berufungsgericht bei der streitgegenständlichen Wohnanlage in Anbetracht der zum jetzigen Zeitpunkt bereits vorhandenen An- und Umbauten an den Außenfassaden des Gebäudes - leider - nicht mehr zu erkennen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass an dem Gebäude - welche Geschichte dieses Gebäude auch immer haben mag - Wohnungseigentum mit zwei selbständigen Einheiten begründet worden ist, deren Eigentümer diese Einheiten im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften - vgl. § 13 Abs. 1, 2 WEG - aus ihrer Sicht „optimal“ nutzen wollen.
Ob sich der villenartige Charakter eines Gebäudes überhaupt bewahren lässt, wenn an einem Gebäude Wohnungseigentum begründet wird, und wenn dann die einzelnen Wohnungseigentümer die Vornahme von Umbauten am Gebäude verabreden bzw. gerichtlich durchsetzen, muss hier nicht abschließend geklärt werden.
(3) Andere Umstände, durch die sich ein erheblicher, auch im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens nicht mehr hinzunehmender Nachteil zu Lasten der Bekl. durch den Einbau des streitgegenständlichen Fensters in der Südfassade des Gebäudes ergeben könnte, sind weder ersichtlich noch von der anwaltlich vertretenen Bekl. vorgetragen worden.
(a) Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die von den Kl. angestrebte Fenster-Anlage in die Südfassade des Gebäudes aus statischen Gründen nicht eingebaut werden kann.
Es versteht sich von selbst, dass im Fall der Herstellung des Durchbruchs in der Südfassade und des anschließenden Einbaus eines Fensters mit bodentiefen Fensterflügeln die erforderlichen statischen Nachweise beigebracht und vorliegen müssen.
(b) Ob der Einbau eines zusätzlichen Fensters im Erdgeschoss der Südfassade nach öffentlichem Baurecht zulässig ist oder nicht, muss wegen des Nebeneinanders von öffentlichem Baurecht und Wohnungseigentumsrecht im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden.
Es bleibt der Bekl. unbenommen, die Frage der Entsprechung der von den Kl. geplanten Baumaßnahme mit öffentlichem Recht vor den dafür zuständigen Behörden oder Gerichten zu klären.
Der Stellungnahme des Dipl.-lng. B. vom 4. November 2015, die der Prozessbevollmächtigte mit dem Schriftsatz vom 25. November 2015 zur Gerichtsakte eingereicht hat, vermag das Berufungsgericht jedoch keine Umstände zu entnehmen, nach denen der Einbau des von den Kl. begehrten, zusätzlichen Fensters im Erdgeschoss der Südfassade derzeit nach öffentlichem Baurecht zwingend unzulässig ist.
(c) Zu einer erhöhten Nutzung der vor der Südfassade des Gebäudes gelegenen Außenflächen des Grundstücks der Wohnanlage käme es im Zuge des Einbaus des geplanten Fensters nicht, da die geplante Fensteranlage mit bodentiefen Fensterflügeln und mit einem Ziergitter keine Möglichkeit zum Betreten des Grundstücks bietet (vgl. zum Nachteil infolge einer erhöhten Nutzung des Grundstücks: BayObLG, WuM 1990, 403, 404; OLG Karlsruhe, NZM 1999, 36; AG Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 102d C 29/10 -, zitiert nach juris; LG Berlin, Urteil vom 14. August 2009 - 85 S 88/08 WEG -; vgl. die Erörterungen im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 3; vgl. den gerichtlichen Hinweis im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 7).
Ferner eröffnet die Möglichkeit zum Öffnen eines Fensters mit bodentiefen Fensterflügeln ohne Austritt nicht die Möglichkeiten zu einer erhöhten Nutzung wie im Fall des Anbaus eines Balkons mit einer Kragplatte (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2011 - 9 S 75/10 -; LG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - 318 S 16/11 -; jeweils zitiert nach juris).
Diese Bewertung muss auch deshalb gelten, weil an den Außenflächen des Grundstücks der Wohnanlage, die der Südfassade des Gebäudes nach Süden vorgelagert sind, ohnehin keine Sondernutzungsrechte zugunsten einer Einheit in der Wohnanlage bestehen.
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. bemühte Rechtsfigur des „Nutzungsschwerpunktes“ ist in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar, in rechtlicher Hinsicht aber dem Wohnungseigentumsrecht unbekannt.
Etwaige Folgen oder Nachteile, die sich aus der Lage des streitgegenständlichen Fensters im Erdgeschoss der Südfassade direkt unterhalb der Fenstertür und des Austritts der Einheit Nr. 2 im Obergeschoss ergeben, haben die Kl. (und nicht die Bekl.) hinzunehmen.
(d) Die Bekl. hat die Kosten für die von den Kl. veranlasste Durchführung der Baumaßnahme betreffend den Einbau des zusätzlichen französischen Fensters nicht zu tragen (vgl. auch den gerichtlichen Hinweis im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 7).
(4) Auf die Frage der Möglichkeit oder Notwendigkeit der Verbesserung der Belichtung von Räumen in der Einheit Nr. 1 im Zuge des Einbaus eines weiteren Fensters im Erdgeschoss der Südfassade kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Einbaus des von den Kl. begehrten Fensters nicht an, und zwar auch nicht im Hinblick auf mögliche, eingetretene Veränderungen der Bebauung oder des Baumbestandes auf dem eigenen Grundstück der Wohnanlage bzw. auf den benachbarten Grundstücken.
Folglich ist eine Abwägung von diesbezüglich bestehenden Interessen nicht vorzunehmen (vgl. zur Interessenabwägung bei der Frage der Nachteilhaftigkeit einer baulichen Veränderung: AG Warendorf, Urteil vom 30. September 2014 - 48 C 5/14 -, zitiert nach juris).
2. Antrag auf Verpflichtung zur Zustimmung
a) Die von der Gemeinschaft zu TOP 6 der ETV vom 3. Mai 2011 abgelehnte Beschlussfassung ist auf den Antrag der Kl. in der Weise gerichtlich zu ersetzen, dass die Bekl. zur Zustimmung zum Beschlussantrag verurteilt wird.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für diese Beschlussersetzung liegen vor (s. o. 11.1.a] und b]).
b) Der von den Kl. zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag zu TOP 6 der ETV vom 3. Mai 2011 ist auch ausreichend bestimmt (vgl. den gerichtlichen Hinweis im landgerichtlichen Termin am 18. September 2015, Protokoll Seite 6).
c) Der Anspruch der Kl. auf eine Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung ist weder ausgeschlossen noch in anderer Weise in seiner Durchsetzung gehemmt.
Der ablehnende Beschluss der ETV vom 3. Mai 2011 zu TOP 6 ist im vorliegenden Rechtsstreit vom Gericht auf den Anfechtungsantrag der Kl. hin für ungültig erklärt worden (vgl. zur Begründetheit des Verpflichtungsantrags auf Zustimmung nach der Begründetheit des Anfechtungsantrags: LG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2010 - 85 S 75/08 WEG -).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein gerichtliches Urteil zum Anspruch auf Zustimmung stellt unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Einzelfallentscheidung dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Zweiergemeinschaft erstreben die Kläger an der Südseite des Gebäudes im EG die Herstellung einer Fensteranlage aus Holz als französisches Fenster mit Ziergitter. Ein solcher Antrag wurde in der Eigentümerversammlung von der Beklagten abgelehnt. Unter Anfechtung dieses Negativbeschlusses soll die Beklagte verpflichtet werden, dem Einbau des französischen Fensters zuzustimmen. Damit hatten die Kläger vor dem AG gewonnen. Hiergegen die Berufung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Der Negativbeschluss entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Kläger darauf einen Anspruch haben. Der Fenstereinbau begründet keinen übermäßigen Nachteil zu Lasten der Beklagten, der von ihr im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens nicht hinzunehmen wäre. Das geplante neue Fenster fügt sich in die Ansicht der Südfassade ein, da sowohl darüber als auch darunter Maueröffnungen gelegen sind. Ein Zugang zum gemeinschaftlichen Garten ist damit nicht eröffnet. An dem Gebäude ist Wohnungseigentum mit zwei selbständigen Einheiten begründet worden, deren Eigentümer ihre Einheiten im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften aus ihrer Sicht optimal nutzen wollen. Es muss nicht geklärt werden, ob der Einbau nach öffentlichem Baurecht zulässig ist. Die Beklagte kann die Frage mit den dafür zuständigen Behörden klären.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zulässigkeit der von einem Wohnungseigentümer beanspruchten baulichen Veränderung ist nach Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Einzelfallentscheidung. Widersprechende Entscheidungen einzelner Gerichte oder Kammern sind demgemäß nicht ausgeschlossen. Allerdings hat der BGH (GE 2013, 273) einmal verkündet: Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.