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Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestaltung durch die GdWE

LG Karlsruhe11 S 163/2317.05.2024GE 2024, 1256

BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Prozessführungsbefugnis im WEG-Recht: Aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) können Sondereigentümer gegen andere störende Sondereigentümer weiterhin im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen.

2. Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte.

3. Ein Duldungsanspruch des Störers aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Es ist zu erwägen, kann aber dahinstehen, ob eine solche Beschlussfassung eine gesetzliche Duldungspflicht auch im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander schaffen könnte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Das Amtsgericht hat den Bekl. zu Recht zur Beseitigung eines digitalen Türspions und zur Erstattung anteilmäßiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. […]

a. Die Kl. sind prozessführungsbefugt.

Soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist, hat materiell-rechtlich jeder Wohnungseigentümer einen eigenen individuellen sachenrechtlichen Anspruch aus § 1004 BGB, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9a Abs. 2 WEG weist - wie von der Klage berücksichtigt - die Ausübung dieser Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Unbenommen bleibt es den Kl., - so wie hier - aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht; zu denken wäre auch an das Recht am eigenen Bild aus § 22 KunstUrhG bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) gegen den Störer im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorzugehen (zur Abgrenzung der Beeinträchtigung der Gemeinschaft und des Einzelnen: vgl. Kammer, Urt. v. 7.7.2023 - 11 S 46/22; Urt. vom 23.12.2022 - 11 S 135/21, ZWE 2023, 167, bestätigt durch: BGH, Urt. v. 9.2.2024 - V ZR 6/23, GE 2024, 553 = BeckRS 2024, 6395).

b. Zu Recht hat das Amtsgericht bei Anwendung neuen Rechts den Kl. einen Anspruch auf Beseitigung des digitalen Türspions zugesprochen. Dieser ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 WEG.

Lediglich ergänzend zu den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts soll erwähnt werden:

Die Kl. sind in einem absoluten Recht (insbesondere: allgemeines Persönlichkeitsrecht) verletzt, das ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 BGB unterfällt (vgl. Grüneberg, BGB, 83. A, 2024, § 1004 Rn. 4).

Das Anbringen einer Videokamera, die die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichnet, oder einer Attrappe, die den Eindruck erweckt, dies zu tun, kann die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.4.2011 - V ZR 210/10, GE 2011, 825 = NZM 2011, 512; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2007 - 3 Wx 199/06, BeckRS 2007, 01463; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2001 - 12 U 180/01; LG Darmstadt, Urteil vom 17.3.1999 - 8 O 42/99, NZM 2000, 360; Kammer, Beschluss vom 15.2.2023 - 11 S 157/20). Bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen ist nach der (überwiegend zu Mietsachen ergangenen, auf das Wohnungseigentumsrecht aber übertragbaren) Rechtsprechung die Videoüberwachung des Außenbereichs vor dem Eingang (OLG München, NZM 2005, 668 (669); LG Berlin, NZM 2001, 207; AG Schöneberg, Urt. v. 8.6.2012 - 19 C 166/12, BeckRS 2012, 21995), des Treppenhauses (AG München, Urt. v. 16.10.2009 - 423 C 34037/08, BeckRS 2010, 08929), des Aufzugs (KG, NZM 2009, 736), der gemeinschaftlichen Waschküche (OLG Köln, NJW 2005, 2997, 2998 f.), der Tiefgarage (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799; LG München I, Beschluss vom 11.11.2011 - 1 S 12752/11, BeckRS 2012, 01167) und der sonstigen, allgemein zugänglichen Außenbereiche des Gebäudes (OLG Düsseldorf, NJW 2007, 780, 781) grundsätzlich unzulässig (zusammenfassend: Stöber, NJW 2015, 3681, 3684). In derartigen Fällen bedeutet die Videoüberwachung eine ständige Kontrolle der betroffenen Personen in ihrer privaten Lebensführung (BGH, NJW 1995, 1955, 1957).

Auch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion, der den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür erfasst, wird in der Rechtsprechung als kritisch angesehen, jedenfalls wenn er nicht nur die Möglichkeit der Aufzeichnung bietet, sondern den Sondereigentümer in die Lage versetzt, auch per Smartphone Bild- und Tonübertragungen zu empfangen bzw. mit einem Einlass begehrenden Klingelnden zu kommunizieren (vgl. AG Bergisch-Gladbach, NJW 2015, 3729). Großzügiger entschied das AG Köln im Jahr 1994: In seiner Entscheidung gestattete es der schwer geh- und sehbehinderten Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilien-Wohnhaus, im Eingangsbereich vor ihrer Wohnung eine Kamera als Ersatz für einen Türspion zu installieren, die allerdings nur den Bereich unmittelbar vor der Wohnungstüre aufnahm (AG Köln, NJW-RR 1995, 1226, 1227). In einem solchen Fall mag sich das überwiegende Interesse des Überwachenden verfassungsrechtlich ggf. auf den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG stützen lassen (vgl. Stöber, NJW 2015, 3681, 3685).

Im konkreten Fall hat die beklagtenseits verbaute Kamera im digitalen Türspion zwar keine dauerhafte Speicherungsfunktion, und das Signal kann auch nicht an andere Geräte weitergegeben werden. Es kommt indes nicht darauf an, ob im Rahmen der Dogmatik des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Fallgruppe des „Schutzes des eigenen Bildes“ betroffen ist (hierzu: Grüneberg, BGB, 83. A, 2024, § 823 Rn. 120 ff.). Daran könnten hier angesichts der fehlenden Konservierung der Aufnahme Zweifel bestehen. Denn jedenfalls ist selbst von einer vorübergehenden, automatisch vergänglichen Aufnahme die Fallgruppe der „Achtung der Privatsphäre“ (vgl. Grüneberg, BGB, 83. A, 2024, § 823 Rn. 113) betroffen, wenn - wie hier in Gestalt des gemeinschaftlichen Flures/Treppenhauses - die o.g. räumlichen Bereiche der Wohnanlage betroffen sind.

Ein Abwehrrecht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG zugunsten der einzelnen Sondereigentümer besteht angesichts der aufgezeigten Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls so lange, bis nicht durch Beschluss die bauliche Veränderung legitimiert wird. Hier liegt insbesondere nicht der Fall vor, dass die bauliche Veränderung keinerlei Auswirkungen auf die Kl. hat. Ein Wohnungseigentümer bleibt zur selbständigen Ausübung des Anspruchs befugt, wenn eine nicht gestattete bauliche Veränderung zu einer nicht duldungspflichtigen Störung der (nicht gemeinschaftsbezogenen) Rechte des Sondereigentümers führt (vgl. Bärmann/Suilmann, 15. Aufl.) 2023, WEG § 14 Rn. 83).

Die Wohnungseingangstür gehört zum Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2013 - V ZR 212/12, GE 2013, 1659 = ZWE 2014, 81). Deren Veränderung durch Austausch des Türspions hätte der Gestattung durch die Gemeinschaft bedurft (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 106), zumal - wenn wie hier - erhebliche Rechte der anderen Wohnungseigentümer betroffen sind.

Ein Duldungsanspruch des Bekl. aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde (zur Funktion einer solchen Beschlussfassung im Sinne der Schaffung einer gesetzlichen Duldungspflicht: Bärmann/Dötsch, 15. Aufl.) 2023, WEG § 20 Rn. 108 und 160). Im Rahmen dieser Beschlussfassung bzw. deren gerichtlicher Kontrolle können dann ggf. die jeweiligen Rechte und Interessen der verschiedenen Wohnungseigentümer, insbesondere auch das Argument der Sehbeeinträchtigung des Bekl., gegeneinander abgewogen werden. In nicht wenigen Wohnanlagen sind digitale Türspione verbreitet, und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Ermessensfreiheit der Eigentümerversammlung so weit geht, die Nutzung dieser technischen Fortentwicklung für Einzelne oder für alle zuzulassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür – sie gehört zum Gemeinschaftseigentum – bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte. Gegen den eigenmächtigen Einbau können die anderen Eigentümer individuell vorgehen, müssen also nicht den Weg über die Gemeinschaft nehmen, weil unmittelbar ihre eigenen Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) betroffen sind. Einen Duldungsanspruch hat der Störer jedenfalls so lange nicht, wie die in der Anbringung des Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Weil digitale Türspione inzwischen weit verbreitet sind, hält es das LG Frankfurt nicht für ausgeschlossen, dass die Ermessensfreiheit der Eigentümerversammlung so weit geht, die Nutzung dieser technischen Fortentwicklung für Einzelne oder für alle zuzulassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer baute eigenmächtig einen digitalen Türspion in seine Wohnungstür ein, andere Wohnungseigentümer verlangten den Rückbau – mit Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Beseitigung eines digitalen Türspions und zu Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Seine Berufung blieb erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist, hat jeder Wohnungseigentümer einen eigenen individuellen Anspruch aus § 1004 BGB (Besitzstörung), dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. Grundsätzlich ist zwar die Eigentümergemeinschaft für die Durchsetzung solcher Ansprüche zuständig, doch können einzelne Eigentümer, wenn eigene Rechte betroffen sind, gegen den Störer im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen. Betroffen waren hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Anbringen einer Videokamera, die die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichnet, oder einer Attrappe, die den Eindruck erweckt, dies zu tun, könne die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen.

Bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen sei nach der – überwiegend zu Mietsachen ergangenen, aber auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbaren – Rechtsprechung die Videoüberwachung des Außenbereichs vor dem Eingang, des Treppenhauses, des Aufzugs, der gemeinschaftlichen Waschküche, der Tiefgarage und der sonstigen, allgemein zugänglichen Außenbereiche des Gebäudes grundsätzlich unzulässig, weil die Videoüberwachung eine ständige Kontrolle der betroffenen Personen in ihrer privaten Lebensführung bedeute.

Auch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion, der den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Wohnungstür erfasst, werde in der Rechtsprechung als kritisch angesehen, jedenfalls wenn er nicht nur die Möglichkeit der Aufzeichnung biete, sondern den Sondereigentümer in die Lage versetze, auch per Smartphone Bild- und Tonübertragungen zu empfangen bzw. mit einem Einlass begehrenden Klingelnden zu kommunizieren. Nur in Sonderfällen, etwa bei schwer Geh- und Sehbehinderten, sei großzügiger entschieden worden.

Im konkreten Fall habe die verbaute Kamera im digitalen Türspion zwar keine dauerhafte Speicherungsfunktion, und das Signal könne auch nicht an andere Geräte weitergegeben werden. Aber selbst bei einer vorübergehenden, automatisch vergänglichen Aufnahme sei die „Achtung der Privatsphäre“ betroffen.

Andere Sondereigentümer könnten sich jedenfalls so lange gegen solche Beeinträchtigungen wehren, wie sie nicht durch Beschluss einer baulichen Veränderung legitimiert würden. Die Wohnungseingangstür gehöre zum Gemeinschaftseigentum. Deren Veränderung durch Austausch des Türspions hätte der Gestattung durch die Gemeinschaft bedurft.

Im Rahmen einer Beschlussfassung und ggf. deren gerichtlicher Kontrolle könnten dann die jeweiligen Rechte und Interessen der verschiedenen Wohnungseigentümer, beispielsweise auch das vom Beklagten vorgebrachte Argument seiner Sehbeeinträchtigung, gegeneinander abgewogen werden. In nicht wenigen Wohnanlagen seien digitale Türspione verbreitet, und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Ermessensfreiheit der Eigentümerversammlung so weit gehe, die Nutzung dieser technischen Fortentwicklung für Einzelne oder für alle zuzulassen.