Einbau
WEG §§ 22, 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einbau; Dachfenster; bauliche Veränderung; Zustimmung; Erfordernis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der ästhetische Gesamteindruck einer Wohnungseigentumsanlage durch den Einbau von Dachfenstern nicht beeinträchtigt, sondern gefördert, so bedarf es zu der Maßnahme insoweit keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Miteigentümer der aus vier Wohnungseigentumen bestehenden Wohnungseigentumsanlage in Bremen. Dem Ast. und den Eheleuten R. gehören die im Dachgeschoß gelegenen Wohnungseigentume Nr. 3 bzw. 4. Die Wohnung R. hat im Dachgeschoß sowohl zur Straßenseite als zur Rückseite hin insgesamt drei Velux-Fenster, die bereits bei Erwerb des Miteigentums auf ihren Wunsch hin in das Dach eingebaut worden waren.
Der Ast. möchte seitengleich zur Wohnung R. ebenfalls drei Velux-Fenster einbauen. Er hat deshalb auf der Wohnungseigentümerversammlung v. 18.6.1996 zu TOP 15 den Antrag gestellt, den Einbau von drei Velux-Fenstern zu genehmigen, wobei er die Verantwortlichkeit für Folgekosten aus dem Fenstereinbau sowie die Einbaukosten übernehmen wollte. Dieser Antrag wurde von den übrigen drei Wohnungseigentümern abgelehnt. Mit dem am 19.7.1996 eingegangenen Antrag begehrt der Ast., diesen Beschluß für ungültig zu erklären, wobei er die Auffassung vertrat und noch vertritt, daß die Ablehnung der Miteigentümer grundlos und willkürlich sei.
Das AG Bremen hat in seinem Beschluß v. 30.1.1997 den Antrag zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehle, weil auch bei Obsiegen der Ast. mit dieser Entscheidung den angestrebten Erfolg nicht herbeiführen könne.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Ast. mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt und seinen Antrag aus erster Instanz weiterverfolgt. Zusätzlich stellt er einen Hilfsantrag, die fehlende Zustimmung der Ag. zu ersetzen. Die Bet. sind sich darüber einig, daß die Velux-Fenster, die Gegenstand des Antrages des Ast. sind, seitengleich zu der Wohnung R. eingebaut werden sollen, und zwar auf der Straßen- und auf der Rückseite des Hauses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Für den beabsichtigten Einbau der Velux-Fenster bedarf der Kl. nicht der Zustimmung der übrigen Miteigentümer, so daß es weder auf die am 18.6.1996 mehrheitlich erklärte Versagung der Genehmigung des Dachfenstereinbaus ankommt, noch der Ast. Anspruch auf Zustimmung zum Fenstereinbau hat.
Unbestritten ist die rechte Dachhälfte über der Wohnung R. bereits mit drei Velux-Fenstern versehen. Spiegelbildlich dazu will der Ast. auf "seiner Dachhälfte" ebenfalls in gleicher Anordnung gleich große und gleichartige Velux-Fenster einbauen, so daß beide Dachhälften symmetrisch mit gleich erscheinenden Dachfenstern versehen sein werden. Dadurch verändert er zwar Gemeinschaftseigentum, die übrigen Miteigentümer werden hierdurch aber nicht belastet. Eine wirtschaftliche Belastung entfällt, weil der Ast. den Einbau auf eigene Kosten vornehmen will und sich zur Tragung der Folgekosten verpflichtet hat. Die übrigen Miteigentümer werden hierdurch auch nicht in ihrem ästhetischen Empfinden belastet, denn durch den Einbau der Fenster wird objektiv in ästhetischer Hinsicht nicht das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ verändert, es wird vielmehr die Symmetrie des Daches wiederhergestellt und damit das ästhetische Erscheinungsbild des Hauses objektiv verbessert. Für derartige Veränderungen bedarf es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer wegen § 22 Abs. 1 S. 2 WEG ausnahmsweise nicht, da der Einbau nicht zu über § 1 4 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteilen führt (Palandt, WEG, § 22 Rz. 9). Zwar ist grundsätzlich der Wille der Miteigentümergemeinschaft zu respektieren und in ihre Entscheidungs- und Abstimmungsfreiheit nicht einzugreifen; diese Freiheit findet ihre Grenze aber an § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. in. § 14 Nr. 1 WEG. Auf den erklärten entgegenstehenden Willen der übrigen Wohnungseigentümer kommt es deshalb im vorliegenden Fall gar nicht an, so daß der Ast. durch den Beschluß zu TOP 15 - der lediglich die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme versagt (und nicht etwa den Einbau der Fenster verbietet) - an dem Einbau der Velux-Fenster nicht gehindert wird.
Einer Ungültigkeitserklärung des Wohnungseigentümerbeschlusses bedurfte es deshalb nicht. Ebensowenig hat der Ast. aus den oben genannten Gründen Anspruch auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, so daß der Ast. mit beiden Anträgen erfolglos bleiben mußte.