Eilantrag zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel, akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; ZPO §§ 765a Abs. 1 Satz 1, 765a Abs. 3, 885 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über den zulässigen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und die Räumung der Wohnung des Mieters durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so würde sich die Räumung um wenige Monate verzögern. Das würde weniger schwer wiegen als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die Einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 [255]; 99, 57 [66]; stRspr.).
2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung Erfolg.
a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
b) Über den Antrag auf Einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Erginge die Einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und die Räumung der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Das vom Landgericht eingeholte psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2020 gelangt insbesondere zu der Einschätzung, eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers dürfe nicht bagatellisiert werden. Dies gelte sowohl durch selbstverletzendes Verhalten als auch durch Suizidalität, insbesondere, wenn sich depressive Verstimmungen entwickelten, sollte der bisherige Verlauf - also die mehrfache Gewährung von Räumungsschutz - irgendwann einmal von einer Entwicklung überholt werden, die den Vorstellungen des Beschwerdeführers zuwiderlaufe. Die Zwangsräumung stelle eine Zuspitzung dar, der der Beschwerdeführer bisher nicht begegnet sei. Eine freiheitsentziehende Unterbringung sei für ihn keine erfolgversprechende Lösungsoption. Möglicherweise würde eine derartige Zwangsmaßnahme das Suizidbestreben und die Umsetzungsentschlossenheit nur verstärken. Danach ist bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine akute Suizidgefahr für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht auszuschließen.
Erginge demgegenüber die Einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt trotz bereits mehrfacher Gewährung von Räumungsschutz und auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine oder keine ausreichende Nutzungsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollte, insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erginge die Einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Räumung der Wohnung des Mieters durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Erginge demgegenüber die Einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so würde sich die Räumung um wenige Monate verzögern. Das würde weniger schwer wiegen als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter/Schuldner wurde vom Vermieter wegen einer Mietschuld in zur Kündigung der Wohnung berechtigender Höhe zur Zahlung und Räumung verklagt. Damit hatte der Vermieter Erfolg. Der Mieter stellte sodann beim Vollstreckungsgericht Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO und hatte mehrmals Erfolg. Ein weiterer Antrag wurde vom Vollstreckungsgericht abgelehnt. Der Mieter erhob beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das BVerfG 2. Senat 3. Kammer entschied durch Einstweilige Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehabten Wohnung einschließlich Garage und zur Herausgabe sämtlicher Schlüssel verurteilt worden sei.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG könne das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch Einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinsamen Wohl dringend geboten sei. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sei ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei hätten die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführe, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfahrens müsse das Verfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die Einstweilige Anordnung nicht erginge, die Beschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Nach diesen Maßstäben habe der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde erscheine nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzten. Über den Antrag auf Einstweilige Anordnung sei deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese falle zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Erginge die Einstweilige Anordnung nicht, erweise sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und die Räumung der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Das vom Landgericht (Aachen) eingeholte psychiatrische Gutachten gelange insbesondere zu der Einschätzung, eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers dürfe nicht bagatellisiert werden. Dies gelte sowohl durch selbstverletzendes Verhalten als auch durch Suizidalität, insbesondere, wenn sich depressive Verstimmungen entwickelten, sollte der bisherige Verlauf – also die mehrfache Gewährung von Räumungsschutz – irgendwann einmal von einer Entwicklung überholt werden, die den Vorstellungen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen. Die Zwangsräumung stelle eine Zuspitzung dar, der der Beschwerdeführer bisher nicht begegnet sei. Eine freiheitsentziehende Unterbringung sei für ihn keine erfolgversprechende Lösungsoption. Möglicherweise würde eine derartige Zwangsmaßnahme das Suizidbestreben und die Entschlossenheit nur verstärken. Danach sei bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine akute Suizidgefahr für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht auszuschließen.
Erginge demgegenüber die Einstweilige Anordnung, bleibe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so verzögere sich die Räumung um wenige Monate. Das wiege trotz bereits mehrfacher Gewährung von Räumungsschutz und auch, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine oder keine ausreichende Nutzungsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollte, insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
Anmerkung zum prozessualen Prozedere des Bundesverfassungsgerichts
häufig von der Redaktion verfasst
Anders als in der Fachgerichtsbarkeit (ZPO) regelt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) im Ausgangspunkt auch die Zuständigkeit von zwei Senaten. Das hat mit dem Charakter des Gerichts als „Zwillingsgericht“ und dem Umstand zu tun, dass die Mitglieder des Gerichts direkt in einen der beiden Senate gewählt werden. Das BVerfG setzt sich aus den zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Ferner gibt es in beiden Senaten mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern (§ 15a Abs. 1 BVerfGG).
Die Laufzeit der hiesigen Einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erklärt sich aus § 32 Abs. 6 BVerfGG, wonach die Einstweilige Anordnung nach sechs Monaten außer Kraft tritt; sie kann allerdings mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
Zum Ergebnis des vorliegenden Beschlusses kann von hier aus nicht Stellung genommen werden und ist auch nicht Aufgabe dieser Besprechung, auch wenn im mietrechtlichen Alltag zu konstatieren ist, dass sich entsprechende „Ausreden“ vermehren.