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Eigentumswohnung

BayObLG2Z BR 2/9724.04.1997GE 1997, 863

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentumswohnung; Ehegatten; Trennwand; Wiederherstellungsanspruch; Miteigentümer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gehört eine von zwei aneinandergrenzenden Eigentumswohnungen Ehegatten gemeinschaftlich, die andere einem Ehegatten allein, und haben die Ehegatten einvernehmlich einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen beseitigt, so kann nach Scheitern der Ehe der Ehegatte, der nur Miteigentümer der einen Wohnung ist, wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse die Wiederherstellung der Trennwand verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eheleute; sie sind je zur Hälfte Miteigentümer der ca. 62 m2 großen Wohnung Nr. 66; der Antragsgegner ist Alleineigentümer der angrenzenden, etwa 42 m2 großen Wohnung Nr. 65. Anfangs der achtziger Jahre beseitigten sie einvernehmlich mit Zustimmung des damaligen Verwalters einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen im Bereich der Küchen; seither haben die beiden Wohnungen zusammen nur noch eine funktionsfähige Küche. Die Antragstellerin beantragte 1992 die Scheidung der Ehe; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Sie begehrt nunmehr die Zustimmung des Antragsgegners dazu, daß die früher vorhandene Trennwand "komplett"' wiederhergestellt wird. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.5.1996 die Zwangsversteigerung der Wohnung Nr. 66 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an; das Verfahren ist einstweilen eingestellt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 29.5.1996 verpflichtet zuzustimmen, daß der Durchbruch zwischen den beiden Wohnungen "beseitigt bzw. die ursprünglich vorhandene Trennwand komplett mit allen ursprünglich vorhandenen Versorgungsleitungen u. ä. in einem der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Umfang wiederhergestellt wird". Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der seinerseits die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren beantragt hatte, mit Beschluß vom 4.12.1996 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht begründet.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die Vorinstanzen der Antragstellerin nicht mehr zugesprochen, als beantragt war. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozeß; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (BayObLG WuM 1993, 85/86). Dem Antrag zufolge sollte der Antragsgegner zustimmen, daß die ursprünglich vorhandene Trennwand "komplett" wiederhergestellt wird. Das bedeutet die Wiederherstellung im ursprünglichen Zustand einschließlich aller damit verbundenen Einrichtungen; etwas anderes wird auch in der Beschlußformel des Amtsgerichts nicht ausgesprochen.

b) Das Landgericht stützt die Verpflichtung des Antragsgegners auf § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 BGB, also auf eine sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebende Verpflichtung des Antragsgegners (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Das steht nicht im Einklang mit dem ausdrücklichen Vortrag der Antragstellerin, daß sie nicht Rechte aus ihrer Stellung in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern ihre Rechte als "Miteigentümerin am Sondereigentum" geltend mache. Ansprüche aus § 15 Abs. 3 WEG oder § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch nicht nur auf Zustimmung zu einer Maßnahme, sondern unmittelbar auf Herstellung oder Beseitigung gerichtet.

Die Verpflichtung des Antragsgegners, der Wiedererrichtung der ursprünglich vorhandenen Trennwand zuzustimmen, ergibt sich aus § 745 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB.

(1) Die von Antragstellerin und Antragsgegner anfangs der achtziger Jahre vorgenommene Maueröffnung stellte eine Maßnahme der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnung i.S. von § 744 Abs. 1, § 745 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 1953, 1427; OLG Düsseldorf MDR 1970, 416; MünchKomm/K. Schmidt BGB 2. Aufl. §§ 744, 745 Rn. 5), über die eine Vereinbarung getroffen wurde. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann, auch wenn eine Vereinbarung besteht, jeder Miteigentümer eine neue Regelung verlangen, wenn sich die für die frühere Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, so daß ein Festhalten an der bisherigen Regelung unzumutbar oder unerträglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da Antragstellerin und Antragsgegner seit 1992 in Scheidung leben und sich nach übereinstimmendem Vortrag endgültig getrennt haben (vgl. BGHZ 34, 367/369; 87, 265/271 f.; BGH NJW 1982, 1753 f.; NJW 1994, 1721; MünchKomm/K. Schmidt Rn. 29, Staudinger/Langbein BGB 13. Aufl. Rn. 50, jeweils zu § 745).

(2) Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber "eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende" Regelung verlangen. Der Einwand des Antragsgegners, daß die Beseitigung des Mauerdurchbruchs nicht seinem Interesse entspreche, sondern vielmehr entschieden zuwiderlaufe, greift nicht durch. Denn insoweit ist der Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB hier gemäß § 242 BGB inhaltlich "überlagert" durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die damalige Vereinbarung - Verbindung der beiden Wohnungen durch teilweise Entfernung der Trennwand - ihre Grundlage in der Ehe von Antragstellerin und Antragsgegner hatte. Mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist die Geschäftsgrundlage für jene Vereinbarung weggefallen (vgl. BGH NJW 1974, 1656 f.; 1992, 2282 f.; MünchKomm/Roth § 242 Rn. 680). Dies führt dazu, daß die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit die Zustimmung des Antragsgegners zur Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen kann. Die Antragstellerin ist als Miteigentümerin berechtigt, die gemeinschaftliche Wohnung abwechselnd mit dem Antragsgegner zu nutzen, nachdem eine gleichzeitige Nutzung nicht mehr in Frage kommt; dies wäre aber ohne Schließung des Mauerdurchbruchs in zumutbarer Weise nicht mehr möglich. Das berechtigte Interesse der Antragstellerin verlangt daher, daß die beiden Wohnungen wieder zu baulich selbständigen Einheiten gemacht werden.

(3) Die Einwendungen des Antragsgegners greifen demgegenüber nicht durch. Dieser stellt allein auf seine Absicht ab, die gemeinschaftliche Wohnung im Wege der Teilungsversteigerung zu erwerben. Die Teilungsversteigerung soll aber einen möglichst hohen Erlös erbringen; deshalb soll nicht nur der Antragsgegner als Erwerber in Betracht kommen, sondern ein möglichst großer Kreis von Interessenten angesprochen werden. Dies ist aber nur zu erreichen, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist, der Durchbruch also beseitigt wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein möglicher Erwerber sich auf die Zusage des Antragsgegners einläßt, bei Erwerb durch einen Dritten die Trennwand auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem Ehepaar gehörte eine Wohnung, dem Ehemann zusätzlich die danebenliegende Wohnung. Die Eheleute beseitigten mit Zustimmung der Verwaltung die Trennmauer zwischen den angrenzenden Küchen. Die Ehefrau beantragte die Ehescheidung und verlangte von dem Ehemann die Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Vorinstanzen die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bejaht hatten, war diese vom BayObLG in seinem Beschluß vom 24. April 1997 nicht mehr zu prüfen. Das BayObLG hat einen Anspruch der Ehefrau auf Wiederherstellung des früheren Zustandes aus dem Miteigentümerverhältnis beider Ehegatten bestätigt.