Eigentumsverzichte nach dem Abkommen Schweden-DDR
VermG §§ 1 VIII b, 11 a, 11 c; VZOG § 1 b; BGB § 891 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ehemals westdeutsche juristische Personen des Privatrechts mit schwedischer Mehrheitsbeteiligung können den in dem Abkommen Schweden-DDR vom 24. Oktober 1986 von der DDR aufrechterhaltenen und praktizierten Rechtsstandpunkt, daß Schweden mangels Personalhoheit zu Eigentumsverzichten zu Lasten dieser juristischen Personen nicht befugt sei, auch weiterhin Rechtsnachfolgern der DDR entgegenhalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wurde 1899 von einem schwedischen Unternehmen als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in C. gegründet. Nach dem 2. Weltkrieg verlegte die Aktiengesellschaft ihren Firmensitz nach Westdeutschland und wandelte sich 1953 durch Beschluß der Hauptverwaltung in eine GmbH um. Die Anteile an der Gesellschaft befanden sich auch nach der Umwandlung zu über 90 % in schwedischen Händen. Seit 1990 handelt die Kl. aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung unter ihrer heutigen Firma.
Im Jahre 1936 erwarb die Kl. unter ihrer damaligen Firma ein Grundstück in B.-M. durch Kaufvertrag von der D.- Baugesellschaft mbH und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Grundstück auf der Grundlage der von dem Magistrat von Groß-Berlin am 18. Dezember 1951 erlassenen "Verordnung in Groß-Berlin" unter staatliche Verwaltung gestellt und ein entsprechender Vermerk im Mai 1952 in das Grundbuch eingetragen. Staatlicher Verwalter des Grundstücks war seit 1954 der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, in dessen Stellung der Bekl. mit dem 1. Juni 1991 als erste Gesamtberliner Regierung nach der Wiedervereinigung gemäß Art. 16 des Einigungsvertrages einrückte. Der Bekl. hat das Grundstück seither in Besitz und führte in erheblichem Umfang bauliche Maßnahmen an den auf dem Grundstück stehenden Gebäuden durch. Die Kl. verkaufte im Juni 1992 das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag an einen privaten Interessenten. In einem Prozeß vor dem Verwaltungsgericht Berlin - 31 A 417/93 - hat die Kl. gegen die B. D. ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erstritten, mit dem das Ersuchen auf Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Verfügungen über das Grundstück aufgehoben wurde. Mit dem ebenfalls noch nicht bestandskräftigen Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion B. vom 25. April 1995 ist das Grundstück gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG dem Entschädigungsfonds des Bundes zugeordnet worden, wobei etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt bleiben sollten.
Die Kl. ist der Ansicht, daß das Grundstück nicht unter das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 falle. Sie verlangt Auskunft und Rechnungslegung. Durch das am 20. Dezember 1994 verkündete Teilurteil hat das Landgericht dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch stattgegeben. Hiergegen hat der Bekl. am 3. März 1995 Berufung eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zutreffend hat das Landgericht durch Teilurteil den Bekl. zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Diese Ansprüche ergeben sich aus § 11 a Abs. 3 VermG in Verbindung mit § 666 BGB, wobei die dem staatlichen Verwalter auferlegten Pflichten sich auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung beziehen (BGHZ 126, 321 = NJW 1994, 2488). Der während des Berufungsverfahrens ergangene, noch nicht bestandskräftige Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin - Vermögenszuordnungsstelle - vom 25. April 1995 - VZOG 11/01-987 A - beeinflußt das vorliegende Verfahren nicht, weil er nur die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen unter den Gebietskörperschaften und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages betrifft, also nur die Zuordnung inter partes, jedoch zur Voraussetzung hat, daß es sich um volkseigenes Vermögen handelt. Daran ändert auch nichts, daß die hiesige Kl. dort verfahrensrechtlich Beteiligte ist und ihre Rechte wahrnehmen kann. Denn auch die Zuordnung nach § 1 b VZOG setzt voraus, daß es sich um Vermögenswerte handelt, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Vereinbarungen sind, ermöglicht aber nicht etwa über das Verfahren der Vermögenszuordnung eine verdeckte erstmalige Enteignungsmaßnahme zu Lasten eines Beteiligten. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem von dem Bekl. vorgelegten Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 -, wonach der Zuordnungsbescheid nur feststellender Natur ist.
Der sich auf das hier strittige Grundstück beziehende Zuordnungsbescheid vom 25. April 1995, der das Grundstück dem Entschädigungsfonds des Bundes zuweist, nimmt dem Bekl. auch nicht die Passivlegitimation gemäß § 11 a Abs. 3 VermG. Denn der Bekl. war als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groß Berlin seit 1954 staatlicher Verwalter des Grundstücks. Von dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 an treffen nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Deshalb kann dahinstehen, mit welchem Zeitpunkt die Zuordnung an den Bundes Entschädigungsfonds nach § 1 b VZOG rechtswirksam wird.
Die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin - die Rechtsnachfolge ist zwischen den Parteien unstreitig - ist seit 1936 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird daher vermutet, daß ihr das Eigentum an dem Grundstück zusteht. Der Bekl. hat darzulegen und zu beweisen, durch welchen Rechtsakt die Kl. ihr Eigentum an dem Grundstück verloren hat. Wie bereits ausgeführt, scheidet die Vermögenszuordnung nach dem VZOG als derartiger Rechtsakt aus, weil das VZOG bereits bestehendes Volkseigentum voraussetzt, nicht aber anläßlich der feststellenden Zuordnung zu Gebietskörperschaften zu Lasten eines bisherigen Eigentümers zu schaffen vermag. Für die Zeit zwischen dem Beitritt der DDR bis heute ist ein Eigentumsverlust der Kl. von dem Bekl. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hatte das im Zuge des Beitritts der DDR ergangene Vermögensgesetz keine rechtsändernde Wirkung; es befaßt sich lediglich mit den Rechtsfolgen verlorengegangenen oder unter staatliche Verwaltung gestellten Eigentums. Für die Zeit der Geltung des DDR-Rechts hat der Bekl. einen Eigentumsverlust der Kl. ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Eine Enteignung durch die Anordnung staatlicher Verwaltung Anfang der 50er Jahre scheidet aus und wird von dem Bekl. auch nicht geltend gemacht. Auch eine Enteignung nach den Enteignungsgesetzen der DDR ist von dem Bekl. nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für einen Eigentumsverlust nach den Vorschriften des BGB bzw. seit dem 1. Januar 1976 des ZGB. Bis zum Jahre 1976 sind auf das Eigentum bezügliche Rechtsgeschäfte weder der Kl. noch der DDR festzustellen. Auch unter der Geltung des ZGB hat die Kl. kein Rechtsgeschäft vorgenommen, das auf die Übertragung oder den Verzicht auf das Grundstückseigentum gerichtet war. Der Verzicht auf das Grundstückseigentum hätte nach § 310 Abs. 1 ZGB den Verzicht gegenüber dem zuständigen staatlichen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll sowie die staatliche Genehmigung der Verzichtserklärung vorausgesetzt. Nach dem folgenden Absatz 2 wäre erst mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung und der Eintragung des Verzichts im Grundbuch Volkseigentum entstanden. Nach § 29 ZGB tritt auch im übrigen der Eigentumserwerb erst mit dem Zeitpunkt ein, der in der Entscheidung bestimmt ist, wenn das Eigentum aufgrund der Entscheidung eines Gerichts, eines Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs erworben wird.
Die Kl. hat auch nicht - das ist der einzige von dem Bekl. vorgetragene Rechtsgrund - ihr Grundstückseigentum durch das Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 verloren und muß sich auch nicht als ehemals westdeutsche juristische Person des Privatrechts einen von der schwedischen Regierung erklärten Rechtsverzicht entgegenhalten lassen, der zudem von der Regierung der DDR ausdrücklich nicht akzeptiert und erkennbar auch im innerstaatlichen Bereich der DDR niemals umgesetzt werden sollte. Die Bundesrepublik Deutschland kann auch als Rechtsnachfolgerin der DDR dem von dieser mit dem Königreich Schweden 1986 geschlossenen Abkommen nicht einseitig zu Lasten inländischer juristischer Personen eine andere Auslegung geben, als sie den eindeutigen Unterlagen des Abkommens zu entnehmen ist.
Der Senat zieht nicht in Zweifel, daß vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich des Eigentumsrechts, die schwedischen juristischen Personen zustehen, von dem Abkommen Schweden-DDR vom 24. Oktober 1986 erfaßt sind und dieses Abkommen die Geltendmachung von Eigentumsrechten und daraus abgeleiteten Ansprüchen nach wie vor ausschließt. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Umschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist, weil der noch eingetragene Scheineigentümer sich entgegenhalten lassen müßte, daß der Staat, dessen Personalhoheit er unterliegt, völkerrechtlich zu seinen Lasten auch auf das in fremdem Staatsgebiet belegene Eigentum verzichten darf (vgl. BGH RzW 1960, 533 mit ausführlicher Begründung bezüglich des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages vom 15. Juni 1957). Damit stünde der Beklagtenseite sozusagen das in der Berufungsbegründungsschrift erwähnte "Aneignungsrecht" in Form eines Grundbuchberichtigungsanspruches zu. Damit würde der Zustand nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts hergestellt, das bei Enteignungen grundsätzlich den Vollzug durch Umbuchung voraussetzt (vgl. Kreuzer in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., nach Art. 38 Anh. III Rdnr. 25 - 27). Bis zum Vollzug wären Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ausgeschlossen, weil die Eigentumsentziehung hingenommen werden müßte.
Indessen läßt sich nicht feststellen, daß das Grundstück der Kl. auch Gegenstand des Abkommens zwischen Schweden und der DDR geworden ist. Nach Art. 2 dieses Abkommens werden geregelt vermögensrechtliche Ansprüche, die "schwedischen juristischen Personen zustehen", wobei die Kl. nicht eine schwedische juristische Person, sondern eine ehemals westdeutsche juristische Person ist. Wie sich aus den Verhandlungsunterlagen ergibt, bestand bis zuletzt Streit zwischen Schweden und der DDR über die Einbeziehung von Vermögenswerten, die nur mittelbar über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen schwedischen Staatsangehörigen zustanden. Schweden beharrte unnachgiebig auf der Anwendung der sogenannten Kontrolltheorie, während die DDR sich auf die sogenannte Sitztheorie berief und Präzedenzfälle insbesondere hinsichtlich ehemals westdeutscher juristischer Personen hartnäckig vermeiden wollte. Nach Auffassung des Senats ist zwischen den Regierungen von Schweden und der DDR ein Konsens über die Anwendung entweder der Kontrolltheorie oder der Sitztheorie nicht zustande gekommen, vielmehr durch eine geschickte Vertragsformulierung verdeckt worden, bei der beide Seiten auf ihrem Rechtsstandpunkt verbleiben konnten. Ein Konsens wurde nur auf der Basis erreicht, daß die DDR eine Globalentschädigung von 70 Mio. schwedischen Kronen (etwa 20 % der ursprünglich geforderten Entschädigungssumme) zahlte, ohne die betroffenen Vermögenswerte ausdrücklich festzulegen, während Schweden in eigener Zuständigkeit berechtigt war, Teile der Entschädigungssumme auch ausländischen juristischen Personen (übrigens in erheblichem Maße auch der hiesigen Kl.) zukommen zu lassen. Daß bezüglich des hier strittigen Grundstückes ein Dissens zwischen Schweden und der DDR verblieb, ergibt sich im übrigen auch aus der von beiden Seiten ins Gespräch gebrachten Anzahl der Vermögenswerte (vgl. Beistück IV, eingereicht mit der Berufungserwiderung vom 14. Juli 1995 [Bd. II Bl. 42 ff.]). Danach hatte die schwedische Seite zuletzt 456 Vermögenswerte angemeldet, während in die abschließende Regelung nur 301 Vermögenswerte einbezogen worden sind. Angesichts der Gesamtentschädigung von nur 20 % der angemeldeten Ansprüche kann auch nicht aus der Gesamtsumme hergeleitet werden, daß zuletzt auch aus der Sicht der DDR das hier strittige Grundstück einer westdeutschen GmbH erfaßt werden sollte. Anders als bei anderen Vermögenswerten hat die DDR auch keinerlei Schritte unternommen, um bezüglich des strittigen Grundstückes eine Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Auf der Grundlage der von ihr vertretenen sogenannten Sitztheorie ist das damit zu erklären, daß sie eine Personalhoheit des schwedischen Staates über ehemals westdeutsche juristische Personen nicht akzeptierte.
Diese klaren Feststellungen können durch andere Formulierungen in dem Abkommen nicht in Frage gestellt werden. Wenn etwa in Art. 6 Abs. 1 des Abkommens ausgeführt wird, daß hierdurch "alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt" würden, dann kann das nur heißen, daß die DDR keinen Ansprüchen der schwedischen Regierung mehr ausgesetzt war, und zwar auch, soweit die schwedische Regierung sich um Vermögenswerte kümmerte, die sich nur mittelbar in schwedischen Händen befanden. Die DDR erkannte aber zugleich, daß die schwedische Personalhoheit über ausländische juristische Personen fragwürdig war. Die DDR war nicht gezwungen, sich auf die Anwendung der problematischen Kontrolltheorie einzulassen. Mag auch der schwedische Staat aus seiner Sicht einen Verzicht ausgesprochen haben, war die DDR nicht gezwungen, diesen Verzicht anzunehmen. Das war durchaus damit vereinbar, daß die DDR ihrerseits einen vollständigen Rechtsverzicht erklärte. Dieser bezog sich auf das Vermögen der DDR und ihrer Staatsangehörigen, verpflichtete sie aber nicht, auf das Vermögen der ehemals westdeutschen juristischen Person in Gestalt der Kl. zuzugreifen.
Somit ist die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes im vorliegenden Falle nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe b) VermG ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Kl. als ehemals westdeutsche juristische Person des Privatrechts zu DDR Zeiten das eingetragene Eigentum an ihrem Grundstück verloren hat. Damit endet die staatliche Verwaltung gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Der bisherige staatliche Verwalter hat nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 wie ein Beauftragter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Auskunft zu geben und Rechnung zu legen.
Die Kl. handelt auch nicht treuwidrig, wenn sie den vom schwedischen Staat zu ihren Lasten erklärten Eigentumsverzicht nicht gelten lassen will, obwohl sie sich bei der schwedischen Regierung während der langjährigen Verhandlungen mit der DDR eingeschaltet und nach Abschluß des Abkommens auch nicht unerhebliche Entschädigungssummen erhalten hat. Ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse beurteilt werden. Auch bei oberflächlicher Betrachtung liegt die Entschädigungssumme, welche die Kl. aufgrund des Abkommens Schweden-DDR erhalten hat, weit unter dem gegenwärtigen Verkehrswert des Grundstücks in allerbester innerstädtischer Lage. Die der Kl. zugeflossene Entschädigungssumme stammt aus der Verfügungsmasse, welche sich die schwedische Regierung unter Berufung auf die Kontrolltheorie von der DDR hat auszahlen lassen. Die Berücksichtigung der Kl. ging demgemäß zu Lasten der Entschädigung für andere schwedische Vermögenswerte, während die DDR erklärtermaßen bereit war, die Globalentschädigung auch ohne Einbeziehung des Grundstücks der Kl. zu leisten, nur um ein gut nachbarliches Verhältnis zu Schweden herzustellen und die eigene internationale Stellung aufzuwerten. Ferner müßte ein treuwidriges Verhalten gerade gegenüber dem Bekl. oder eventuell auch gegenüber der nach dem VZOG eintretenden Gebietskörperschaft vorliegen. Weder der Bekl. noch die Bundesrepublik Deutschland hat aber die von der DDR an Schweden geleistete Entschädigungssumme aufgebracht. Die Beklagtenseite hat die Rechtsnachfolge des Magistrats von Groß-Berlin bzw. der DDR angetreten und muß sich in erster Linie deren Rechtsauffassung entgegenhalten lassen. In diesem Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, daß das Vermögensgesetz zwar erst mit dem Beitritt der DDR in Kraft getreten ist, im Einigungsvertrag jedoch unter Anlage II erscheint, die das fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik behandelt (vgl. Einigungsvertrag Anlage II Vorbemerkungen und Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I). Ein treuwidriges Verhalten der Kl. wäre nur im Verhältnis zur schwedischen Regierung zu prüfen, falls die Kl. nach Bestätigung ihrer Eigentümerstellung daneben die vom schwedischen Staat erhaltene Entschädigungssumme einbehält. Es versteht sich von selbst, daß die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR an das zwischen dieser und Schweden geschlossene Abkommen gebunden ist und die geleistete Globalentschädigung nicht in Zweifel ziehen kann.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die parallel laufenden Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Prozesse. Nach seiner oben dargelegten Rechtsauffassung ist die Voraussetzung für die Anwendung des Vermögenszuordnungsgesetzes nicht gegeben, weil kein Volkseigentum vorliegt. Ebensowenig greifen die Ausschlußbestimmungen des § 1 Abs. 8 Buchstabe b) VermG und der Genehmigungsvorbehalt nach § 11 c VermG. Der Schutz eines fast 60 Jahre ununterbrochen im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers in bezug auf sein Eigentumsrecht obliegt in erster Linie den ordentlichen Gerichten.
Das Verhalten der Kl. kann auch rechtlich nicht dahin gewertet werden, daß sie mit ihrer Einflußnahme auf die schwedische Regierung einen Verzicht auf das Grundstückseigentum angeboten und die schwedische Regierung etwa einen derartigen Verzicht an die Regierung der DDR weitergeleitet hätte. Abgesehen davon ergibt sich aus den gesamten Vertragsverhandlungen, daß die DDR ein derartiges Handeln der schwedischen Regierung unter Hinweis auf die sogenannte Sitztheorie ausdrücklich abgelehnt hat. Damit hat die DDR sich den völkerrechtlichen Grundsatz zu eigen gemacht, daß die Personalhoheit der Staaten auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt ist und die schwedische Regierung nicht berechtigt war, für aus ihrer Sicht ausländische juristische Personen zu handeln.
Demgemäß ist die Berufung des Bekl. gegen das Teilurteil zurückzuweisen.