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Eigentumsverzicht

BescheidWA VV 5570-140/9102.06.1992ZOV 1992, 229

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentumsverzicht; Überschuldung; Rückübertragungsberechtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Tatbestand des Eigentumsverzichts wegen eingetretener oder drohender Überschuldung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Verzichtserklärung vom 16. September 1980 verzichtete die Widerspruchsführerin, formell aus Altersgründen, auf das Grundstück B.-Straße in Fürstenberg. Mit Wirkung vom 1. April 1981 ging die streitige Immobilie in das Eigentum des Volkes über. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufbauhypothek in Höhe von 9.000,00 M belastet. Der Einheitswert betrug 14.200,00 M. Die Ren-tabilitätsberechnungen der Jahre 1975 bis 1980, die der Akte zu entnehmen sind, gehen von jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von 1.776,00 M aus, denen Aufwendungen für Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhr etc. und Instandhaltungskosten von ca. 1.700,00 M bis 4.500,00 M entgegenstanden.

Ein Aktenvermerk über eine vom Bauamt durchgeführte Besichtigung des Grundstückes im Zusammenhang mit dem Verzicht im Jahre 1980 spricht von einem notwendigen Sanierungsaufwand von ca. 10 TM.

Am 20. September 1990 meldete die Widerspruchsführerin ihren vermögensrechtlichen Anspruch an, der am 8. April 1991 durch den Widerspruchsgegner abschlägig beschieden wurde, da zum Zeitpunkt des Ver-zichts keine eingetretene Überschuldung vorgelegen hätte.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Widerspruchsführerin vom 20. April 1991, der beim Widerspruchsgegner am 24. April 1991 einging. Er wird im wesentlichen damit begründet, daß der Verzicht aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Mieteinnahmen und hohen Instandsetzungskosten erfolgte.

Das Grundstück wurde zwischenzeitlich auf der Grundlage des Investitionsgesetzes durch die verfügungsberechtigte Stadtverwaltung Fürstenberg an die Eheleute R. veräußert, die seit dem 28. Mai 1991 als Eigentü-mer im Grundbuch eingetragen sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Widerspruch ist begründet.

Der 1980 durch die Widerspruchsführerin erklärte Eigentumsverzicht ist eindeutig aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt. Den in der Akte be-findlichen Aufwands- und Ertragsberechnungen ist zu entnehmen, daß die Kosten zur Unterhaltung des Grundstücks nicht durch die Mieteinnahmen abgedeckt werden konnten. Um die aufgetretenen Differenzen zwischen den jährlichen Mieteinnahmen (1.776,00 M) und den anfallenden Kosten (ca. 1.700,00 M bis 4.500,00 M) anzugleichen, waren private Zuschüsse und Kreditaufnahmen erforderlich. Das Grundstück war be-reits mit einer Aufbauhypothek in Höhe von 9.000,00 M belastet. Die vom Bauamt festgestellten Mängel hätten Sanierungskosten von ca. 10 TM erfordert, die wiederum nur über eine Hypothek zu finanzieren gewesen wären.

Die erforderlichen Unterhaltungskosten einschließlich des unumgänglichen Instandsetzungsbedarfs hätten bei hypothetischer Betrachtung einen Finanzierungsaufwand erfordert, der den Zeitwert der Immobilie früher oder später überschritten hätte und auch nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch die staatlich administrierten Niedrigstmieten zu decken ge wesen wäre.

Eine Beibehaltung des Eigentümerstatus unter diesen Umständen stellt sich bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung eindeutig als Zuschußgeschäft dar. Eine solchermaßen ökonomisch nicht mehr tragbare drohende Verschuldung ist einer eingetretenen Überschuldung gleichzustellen. Insoweit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt und eine Rückübertragungsberechtigung festzustellen.

Da das streitige Grundstück zwischenzeitlich auf der Grundlage des In-vestitionsgesetzes veräußert wurde, ist eine Rückübertragung ausgeschlossen. Der Widerspruchsführerin kann jedoch gemäß § 3 Abs. 1 In vestitionsgesetz vom Veräußerer, der Stadt Fürstenberg, die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks verlangen. Unterschreitet der Erlös den Verkehrswert, den das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich, kann die Widerspruchsführerin Zahlung des Verkehrswertes verlangen.