Eigentumsvermutung für Besitzer auch bei Vermieterpfandrecht
BGB §§ 562, 1006
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt auch zugunsten des Pfandgläubigers, der von einem Dritten auf Herausgabe in Anspruch genommen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bruder des Kl. war Mieter einer Wohnung in der R.straße in Berlin. Die Bekl. war Vermieterin der vorgenannten Mietsache. Sie erwirkte gegen den Bruder des Kl. das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom 12.9.2008, mit dem der Bruder des Kl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt wurde und außerdem zur Zahlung von 2.994,83 € nebst Zinsen. Am 28.10.2008 ließ die Bekl. die vorgenannte Wohnung räumen und nahm unter Berufung auf ihr Vermieterpfandrecht folgende Gegenstände in Besitz:
• Kleiner Beistelltisch, Nussbaum, rot/grüne Kacheln,
• ein großformatiges modernes Ölbild, monogrammiert mit W.A. 72/74,
• ein Bild (Holzdruck), Fische, ca. 70 x 70,
• ein Kinderfahrrad, BMX,
• zwei Sessel (fliederfarben) mit schwarzem Holz,
• ein schwarzes Sideboard mit Vitrinenteil (ca. 170 x 200 cm).
Der Bruder des Kl. starb am 29.10.2008. Mit Schreiben vom 25.11.2008 bestätigte die Gerichtsvollzieherin M. B. dem Kl., dass er die streitgegenständlichen Sachen am 15.6.2007 im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, das den Bruder des Kl. betraf, ersteigert hatte.
Der Kl. behauptet, neben den vorgenannten Gegenständen befände sich noch ein weiteres großformatiges modernes Ölbild, monogrammiert mit W.A. 72 bzw. 74, im Besitz der Bekl. Er sei Eigentümer aller vorgenannten Gegenstände, einschließlich des letztgenannten Ölbildes. Sämtliche Gegenstände habe er auf einer Zwangsversteigerung am 15.6.2007 im Zuge eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen seinen verstorbenen Bruder, Herrn P. Sch., ersteigert und sie seinem Bruder anschließend nur leihweise zur Nutzung überlassen. Er meint, das Schreiben der Gerichtsvollzieherin B. vom 25.11.2008 beweise sein Eigentum an den streitgegenständlichen Gegenständen. Der Kl. forderte die Bekl. zunächst mündlich und dann schriftlich mit Anwaltsschreiben vom 19.1.2009 und 3.2.2009 auf, die streitgegenständlichen Gegenstände herauszugeben. Mit der Klage verlangt der Kl. nunmehr Herausgabe der Gegenstände sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB an den streitgegenständlichen Sachen nicht zu.
Bezüglich des zweiten Ölbildes bestreitet die Bekl. schon den Besitz. Der Kl. ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Mangels eines konkreten Vortrages unter Beweisantritt zum Besitz der Bekl. ist die Klage wegen des zweiten Ölbildes schon aus diesem Grund abzuweisen.
Aber auch wegen der übrigen Gegenstände, die die Bekl. unstreitig in Besitz hat, ist die Klage abzuweisen.
Im Rahmen des Anspruchs aus § 985 BGB trägt der Anspruchsteller die Beweislast für sein behauptetes Eigentum an den Gegenständen. Bei beweglichen Sachen muss der Anspruchsteller die für den Besitzer sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB widerlegen oder die Voraussetzungen von § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Auflage, § 985 Rdnr. 16).
Die im Klageantrag aufgeführten Gegenstände, mit Ausnahme des zweiten Ölbildes, befanden sich unstreitig am 28.10.2008 in der Wohnung des Bruders des Kl. Aus dieser Nutzungsmöglichkeit heraus folgt nach der Verkehrsanschauung, dass der Bruder des Kl. die tatsächliche Sachherrschaft dieser Gegenstände innehatte, die regelmäßig von einem Besitzerwillen begleitet wird und damit Eigenbesitz darstellt (BGH, NJW 2004, 217 f.). Damit waren die Voraussetzungen des § 1006 I BGB zugunsten des Bruders des Kl. gegeben.
Die Eigentumsvermutung nach § 1006 I BGB gilt vorliegend auch zugunsten der Bekl. Denn die Eigentumsvermutung für den Besitzer gilt auch zugunsten des Gläubigers, der Rechte aus einem gesetzlichen Pfandrecht, z. B. dem Vermieterpfandrecht, von dem durch § 1006 I BGB geschützten Besitzer herleitet, vgl. BGH v. 7.10.1970 - VIII ZR 207/68.
Da der Kl. behauptet, er habe seinem Bruder die streitgegenständlichen Gegenstände nur leihweise überlassen, greift auch § 1006 I Satz 2 BGB nicht ein.
Ist somit auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands davon auszugehen, dass zugunsten der Bekl. die Vermutung des § 1006 I BGB eingreift, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn es dem Kl. gelingt, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen. Diese Widerlegung ist dem Kl. aber nicht gelungen, dieser ist insoweit beweisfällig geblieben. Insbesondere hat der Kl. keinen Beweis dazu angetreten, dass er seinem Bruder die streitgegenständlichen Gegenstände nur leihweise überlassen hat und sein Bruder damit nur Fremdbesitzer gewesen ist.
Das vom Kl. als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Gerichtsvollzieherin B. vom 25.11.2008 belegt lediglich, dass der Kl. die Gegenstände im Rahmen der Zwangsversteigerung am 15.6.2007 ersteigert hat, also über ein Jahr vor Rückgabe der Wohnung am 28.10.2008. Dieses Schreiben ist aber nicht geeignet, die im Zeitpunkt der Ausübung des Vermieterpfandrechts auch für die Bekl. geltende Eigentumsvermutung zugunsten des Bruders des Kl. zu widerlegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Voraussetzung ist, dass der Mieter Eigentümer ist und die Sachen pfändbar sind. Nach § 1006 BGB wird vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist. Inwieweit auch ein Gläubiger des Besitzers sich auf diese Vermutung berufen kann, ist umstritten. In einem vom AG Mitte entschiedenen Fall wollte, nachdem der Mieter geräumt worden war und der Vermieter sein Pfandrecht geltend gemacht hatte, der Bruder des – inzwischen verstorbenen – Mieters gepfändete Sachen heraushaben. Begründung: Er habe sie dem Bruder nur geliehen – ohne Erfolg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte gegen den Mieter ein Urteil auf Zahlung und Räumung erwirkt und nahm verschiedene Gegenstände unter Berufung auf ihr Vermieterpfandrecht in Besitz. Der Bruder des Mieters verlangte Herausgabe und behauptete, er habe die Gegenstände auf einer Zwangsversteigerung erworben und sie seinem Bruder nur leihweise überlassen. Zum Nachweis der Zwangsversteigerung legte er ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin vor.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 wies das Amtsgericht Mitte die Klage ab und meinte, die Vorschrift des § 1006 BGB, wonach das Eigentum des Mieters an den eingebrachten Sachen vermutet wird, gelte auch zugunsten der Vermieterin. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er Eigentümer sei. Auch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin reiche dafür nicht aus, da die Zwangsversteigerung über ein Jahr vor der Rückgabe der Wohnung stattgefunden hatte und somit nicht sicher sei, ob der Kl. nach wie vor Eigentümer gewesen war.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 1006 BGB wird das Eigentum nur zugunsten des Besitzers vermutet, so dass häufig die Auffassung vertreten wird, der Vermieter, der sein Pfandrecht ausüben will, müsse auch das Eigentum des Mieters beweisen, weil die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zu seinen Gunsten eingreife (Palandt-Weidenkaff, 69. Aufl., Rn. 20 zu § 562 BGB). Auch das Kammergericht hatte in einem Rechtsstreit zwischen dem Vermieter und dem Mieter (GE 2005, 613) den Vermieter für beweispflichtig gehalten (vgl. die kritische Besprechung von Lebek/Berg, GE 2007, 200). In einer älteren Entscheidung hat der BGH (NJW 1970, 2212) jedenfalls für das Inventarpfandrecht die Vermutungswirkung des § 1006 BGB bejaht und auf die vergleichbare Regelung verwiesen, wonach Zubehörstücke des Grundstücks ebenfalls dem Grundpfandrecht unterworfen sind. Unter Berufung darauf hat das Landgericht Hamburg (NJW-RR 1986, 971) ein Vermieterpfandrecht an Bürogegenständen bejaht, die der Geschäftsführer der GmbH als Mieterin in die Räume vorbehaltlos eingebracht hatte. Im Interesse des Verkehrsschutzes müssten Manipulationen zwischen Schuldnern und Dritten zum Nachteil der Pfandgläubiger ausgeschlossen werden, was für die Anwendung des § 1006 BGB spreche. Zutreffend dürfte die Auffassung von Lammel (Schmidt-Futterer, MietR, 9. Aufl., Rn. 21 zu § 562 BGB) sein, dass zwar grundsätzlich der Vermieter auch das Eigentum des Mieters beweisen muss, wenn er das Pfandrecht an diesen Gegenständen ausüben will (so auch OLG Düsseldorf, DWW 2002, 169). Das gilt aber nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Wenn ein Dritter Eigentumsrechte wahrnehmen will, kann sich der Vermieter ihm gegenüber auf sein Pfandrecht berufen und auch auf die Vermutungswirkung des § 1006 BGB (so auch Staudinger-Gursky, Neubearbeitung 2006, Rdn. 35 zu § 1006 BGB). Das Urteil des AG Mitte, das einen solchen Fall behandelte, steht damit nur scheinbar im Widerspruch zu der Entscheidung des Kammergerichts, bei der es um einen Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter ging.