Eigentumsverlust
VermG § 1 Abs. 6; 11. VO zum Reichsbürgergesetz §§ 3, 8
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Eigentumsverlust; Vermögensverfall; verfolgungsbedingter Eigentumsverlust
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentumsverlust im Zusammenhang mit § 3 der 11. VO zum Reichsbürgergesetz ist erst dann eingetreten, wenn hinsichtlich eines konkret bezeichneten Grundstücks nach § 8 der 11. VO festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für den Vermögensverfall vorliegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Klage bezieht sich auf das vormalige Mietwohngrundstück in Suhl. Das Grundstück ist jetzt mit einem Einkaufszentrum überbaut. Ursprünglicher Eigentümer war der Rechtsvorgänger der Kl. Dieser gehörte zum Kreis der NS-Verfolgten und hatte seinen Wohnsitz 1936 ins Ausland verlegt. Im Grundbuch war der am 27.2.1931 verstorbene S. seit 1909 bis zum Jahre 1969 als Eigentümer eingetragen. Eine Änderung des Grundbuches ist nach seinem Ableben zunächst nicht erfolgt. Mit Wirkung vom 2.10.1936 wurde Herr S., Suhl, durch einen der Erben S. zunächst zum Verwalter und dann mit Beschluß des Amtsgerichts Suhl vom 5.3.1941 auf Grund einer Vollmacht des vorgenannten Erben zum Abwesenheitspfleger bestellt. Mit Bestallungsurkunde vom 30.11.1946 des Präsidialamtes Weimar (I A 3/WJ) wurde das vorgenannte Grundstück beschlagnahmt und ein Herr K. als Zwangsverwalter bestellt. Diese Verfügung wurde mit Beschluß der Präsidialkanzlei Weimar (I A 3/WJ/896) am 25.3.1947 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dieser Vorgang geht zurück auf ein Schreiben des Herrn S. an das Präsidialamt in Weimar mit dem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. In diesem Schreiben wurden die Namen und Anschriften der Erben nach S. mitgeteilt. Mit Bestallungsurkunde vom 2.12.1955 des Staatlichen Notariats Suhl wurde ein Herr P. als Pfleger für die unbekannt abwesenden Erben bestellt. In den Jahren von 1955 bis 1960 wurden nach den Akten des Staatlichen Eigentums des Rates des Kreises Suhl Reparaturmaßnahmen an dem Gebäude ausgeführt. 1961 wurde festgestellt, daß sich das Gebäude in einem baulich sehr schlechten Zustand befand. Wegen der vorgenommenen Investitionen wurde das Grundstück mit Hypotheken belastet. Mit Kaufvertrag vom 22.5.1969 vor dem Staatlichen Notariat Suhl (2 UR 652/6) veräußerte der Pfleger P. das Grundstück mit dem aufstehenden Haus zum Preis von 39.370 M an den Rat der Stadt Suhl. Vorausgegangen war eine Wertermittlung. Für das Konto der "Erbengemeinschaft S." betrug zum 30.6.1990 das Guthaben 22.430 M. Der Antrag der Erbengemeinschaft auf Rückübertragung des Eigentums an dem Vermögenswert wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Stadt Suhl - vom 8.7.1998 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, daß ein Schädigungstatbestand nach dem Vermögensgesetz nicht erkannt werden könne. Der Veräußerungsvorgang im Jahre 1969 sei nicht durch einen staatlichen Verwalter erfolgt. Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften lägen nicht vor. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sei nicht gegeben. Zwischen 1933 bis zum 8.5.1945 sei "S." noch als Eigentümer im Grundbuch von Suhl eingetragen gewesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Der persönliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG ist gegeben. Inhaltlich setzt § 1 Abs. 6 VermG voraus, daß der in dieser Vorschrift genannte Personenkreis in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 sein Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren hat. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 17.1.1997 - 7 B 298/96) ist es im Hinblick auf den Verfall jüdischen Vermögens während der NS-Zeit als ausreichend anzusehen, daß eine Maßnahme dem Reich zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand des Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (vgl. auch BVerwG, U. v. 18.5.1995 - BVerwGE 98, 261 f.). Insoweit unterscheiden sich die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG nicht wesentlich von den - auf die Praxis in der DDR zugeschnittenen - übrigen Schädigungsfällen des § 1 VermG; erfaßt werden sollen hiernach die Vermögenswerte, die den Rechtsinhabern, jedenfalls faktisch, entzogen worden sind, das heißt mit anderen Worten die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Dies kann so verstanden werden, daß durch tatsächliche oder Rechtsakte Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des früheren Eigentümers so sehr beschnitten waren, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam.
a) Insoweit ist festzuhalten, daß gegen das streitgegenständliche Eigentum gerichtete staatliche Verwaltungshandeln oder Tatmaßnahmen bis hin zum 8.5.1945 nicht erfolgt sind. Die Verwaltung des Eigentums ist auf Grund einer Vollmacht des Erben S. und dann später mit Beschluß des Amtsgerichts Suhl vom 5.3.1941 auf Grund einer Vollmacht des vorgenannten Erben durch einen Abwesenheitspfleger erfolgt. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, daß dieser an der Verwaltung gehindert worden wäre. Seitens der Verwaltung sind offensichtlich auch keine Verfügungen getroffen worden, die zu einem Eigentumsverlust geführt hätten. b) Ein solcher Eigentumsverlust ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht unmittelbar durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (Reichsgesetzblatt 1941 Teil I Nr. 133 vom 26.11.1941 S. 722, vgl. § 3) eingetreten. In der Entscheidung vom 2.12.1999 - 7 C 46/98 - hat das Bundesverwaltungsgericht zur Feindvermögensverordnung vom 20.6.1940 (DJ 1940, 728) ausgeführt, daß der Verlust des Eigentums von Juden mit ausländischer Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes, sondern erst durch weitere Maßnahmen anderer Behörden, die die Zustimmung des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens erforderten, eingetreten ist. Solche weiteren Maßnahmen hätten sich hingegen mit dem Erlaß der 11. Durchführungsverordnung vom Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (Reichsgesetzblatt I S. 722), durch die alle deutschen Juden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausgebürgert "und ihres Vermögens beraubt wurden", erübrigt. Hieraus könnte geschlußfolgert werden, daß mit der 11. Verordnung das Eigentum des betroffenen Personenkreises auf das Deutsche Reich ohne weitere Maßnahme übergegangen ist und damit zivilrechtlich das entsprechende Grundbuch unrichtig geworden ist, mithin der Eigentumsverlust kraft Gesetzes ohne weiteres quasi im Wege einer Legalenteignung eingetreten ist, ohne daß es noch der förmlichen Übertragung des entzogenen Objektes bedurft hätte (vgl. BVerfG, B. v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89, NJW 1991, S. 1807, 1808 m. w. N.). Nicht beantwortet ist hiermit allerdings die Frage, welche Bedeutung § 8 Abs. 1 der 11. Verordnung zukommt, wonach die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Vermögensverfall vorliegen, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD trifft. Das Gericht ist der Auffassung, daß der konkrete Eigentumsverlust erst mit einer solchen Bezeichnung vollendet ist. Denknotwendig kann das Grundbuch erst dann unrichtig werden, wenn feststeht, ob und daß das betreffende Grundstück der 11. Verordnung unterliegt und eine konkrete Grundstücksbetroffenheit besteht. Hierfür spricht einerseits, daß das Bundesverwaltungsgericht als Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 6 VermG auf den Schein der Eigentumsverschaffung und den tatsächlichen Entzug des Vermögensgegenstandes abstellt und gerade nicht entscheidend auf eine formalistische Betrachtungsweise. Andererseits tritt eine Unrichtigkeit des Grundbuches bei einer Administrativenteignung erst mit der Ausführungsanordnung ein, wenn der Enteignungsbeschluß auf das konkrete Grundstück bezogen umgesetzt wird; d. h. wie bei einem Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) bedarf es für die Unrichtigkeit des Grundbuches zweier Komponenten, nämlich der zukünftigen Berechtigung (schuldrechtliche Komponente) und der konkreten Grundstücksbetroffenheit (dingliche Komponente). Der Regelung des § 3 der 11. Verordnung, wonach das Vermögen der Juden, die die deutsche
etzt wird; d. h. wie bei einem Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) bedarf es für die Unrichtigkeit des Grundbuches zweier Komponenten, nämlich der zukünftigen Berechtigung (schuldrechtliche Komponente) und der konkreten Grundstücksbetroffenheit (dingliche Komponente). Der Regelung des § 3 der 11. Verordnung, wonach das Vermögen der Juden, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dem deutschen Reich verfällt, fehlt die konkrete Grundstücksbetroffenheit. Diese entsteht erst nach § 8 Abs. 1 der 11. Verordnung, wenn der Chef der Sicherheitspolizei und des SD feststellt, ob die Voraussetzungen des Vermögensverfalls vorliegen. Da aber eine konkrete Grundstücksbetroffenheit zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, ist auch bei formaler Betrachtungsweise das Grundbuch zum damaligen Zeitpunkt nicht unrichtig geworden (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., Anm. 3 zu § 892). 2. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, daß § 1 Abs. 6 VermG auch dann nicht erfüllt ist, sollte davon ausgegangen werden, daß der Eigentumsverlust allein auf Grund der 11. Verordnung eingetreten und damit das Grundbuch unrichtig geworden ist. Auch in diesem Fall ist eine endgültige Verdrängung aus der Eigentümerposition nicht erfolgt. Wie sich aus den Akten ergibt, ist entsprechend dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945 (Regierungsblatt für die Provinz Thüringen 1945, S. 24) das streitgegenständliche Grundstück im Jahre 1946 beschlagnahmt und ein Zwangsverwalter bestellt worden. Diese Maßnahme ist aber mit Beschluß der Präsidialkanzlei Weimar I A 3 WJ 896 am 25.3.1947 aufgehoben und damit rechtlich der Zustand wiederhergestellt worden, wie er vor Inkrafttreten der 11. Verordnung bestanden hat. Da zu diesem Zeitpunkt (1947) die Namen der Eigentümer bekannt waren und diese durch den von ihnen beauftragten Verwalter und mit Beschluß vom 5.3.1941, also vor dem Inkrafttreten der 11. Verordnung vom 25.11.1941 bestellten Abwesenheitspfleger, wieder die Verwaltung ausüben konnten, sind die rechtlichen Folgen der 11. Verordnung obsolet geworden. Ein Widerspruch zwischen Grundbuch und Verfügungsbefugnis der Eigentümer bestand damit mindestens seit diesem Zeitpunkt (1947) nicht mehr. Ein Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ist damit nicht eingetreten. Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob durch das Thüringer Wiedergutmachungsgesetz eine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung erfolgt ist (vgl. insoweit die Intention des nachträglich eingefügten § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG, Fieberg u. a., VermG, Anm. 13 a. F. zu § 2, Rädler u. a., VermG, Anm. 14 e zu § 2, BTDrs. 12/2480 S. 3980, BVerfGE 94, 12, 45 = VIZ 1996, 325, BVerwG VIZ 1997, 587). Entscheidend ist allein, daß nach 1945 eine Rechtssituation eingetreten ist bzw. noch bestand, wie sie vor dem Inkrafttreten der 11. Verordnung entsprechend der damals erteilten Vollmacht bestand. Es ist ohne Zweifel, daß die Bestellung eines Abwesenheitspflegers 1941 nicht "freiwillig" erfolgte. Diese Freiwilligkeit gewinnt im Rahmen des Vermögensgesetzes aber erst dann Bedeutung, wenn Maßnahmen bis zum 8.5.1945 zu einem endgültigen Vermögensverlust geführt haben. Der Umstand, daß in der DDR eine umfassende Wiedergutmachung zugunsten der rassisch Verfolgten nicht mehr als opportun galt (vgl. Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Verrnögensfragen Heft 7, S. V m. w. N.), könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn eine nach 1945 erfolgte Wiedergutmachung oder
ültigen Vermögensverlust geführt haben. Der Umstand, daß in der DDR eine umfassende Wiedergutmachung zugunsten der rassisch Verfolgten nicht mehr als opportun galt (vgl. Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Verrnögensfragen Heft 7, S. V m. w. N.), könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn eine nach 1945 erfolgte Wiedergutmachung oder Rückgängigmachung von Rechtsakten vor dem 8.5.1945 gewissermaßen nur pro forma erfolgt wäre und die früheren Eigentümer ihre umfassenden Eigentümerbefugnisse nicht zurückerhalten hätten (vgl. VG Meiningen, U. v. 4.11.1998 - 2 K 417/97. Me m. w. N.). Dies ist aber gerade - wie ausgeführt - nicht der Fall. 3. Da die Kl. ausweislich des Klageantrages nur auf Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG und nicht auf die weiteren zum Eigentumsverlust führenden Rechtsgeschäfte zu DDR-Zeiten abgestellt hat, bedurfte es auch keiner hierauf abgestellten Prüfung und Entscheidung.