Eigentumsübertragung ehemaligen Konsumsgrundstücks auf eine gemeindlich begründete GmbH
EGBGB 1986 Art. 237 § 1 Abs. 1; Umwandlungsgesetz vom 6. November 1969 (BGBl. I 2081) § 58
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Soweit bei der Überführung von Grundstücken in Volkseigentum in Vollzug des Globalvertrages vom 30. Oktober 1959 zwischen dem Verband Deutscher Konsumgenossenschaften und dem Ministerium der Finanzen der DDR formelle Fehler aufgetreten sind, sind diese gemäß Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht zu beachten. Infolgedessen konnte das Eigentum an einem solchen Grundstück nach der Wiedervereinigung wirksam gemäß den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 (BGBl. I 2081) auf eine gemeindlich begründete GmbH übertragen werden (im Anschluß an BGHZ 136, 228).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In der Revisionsinstanz noch streitig ist der Anspruch der Bekl. auf Kostenerstattung für Aus- und Umbauten in Ladenräumen des Anwesens Z.-Straße in G. Diesen Anspruch machte die Bekl. im Rechtsstreit im Wege der Widerklage geltend. Sie hatte insoweit in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg, wobei das Oberlandesgericht entscheidend auf mangelndes Eigentum der Kl. an dem Anwesen abstellte.
Im Jahre 1955 war als Grundstückseigentümerin die Konsumgenossenschaft G. und Umgebung eGmbH im Grundbuch eingetragen. In einem privatwirtschaftlichen Vertrag vom 30. Oktober 1959 vereinbarten der Verband Deutscher Konsumgenossenschaften (VDK) und das Ministerium der Finanzen der DDR die Überführung von ca. 850 Wohngrundstücken der konsumgenossenschaftlichen Organisationen in Volkseigentum; betroffen vom Vollzug dieses Vertrages war auch das hier strittige Grundstück. Am 11. Februar 1961 wurde dieses im Grundbuch als Eigentum des Volkes unter Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt G. eingetragen. Bis zur Wiedervereinigung wurde es von einer "VEB Gebäudewirtschaft" verwaltet, danach durch einen Eigenbetrieb der Stadt G. Auf der Grundlage von § 58 des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 (BGBl. I 2081 - im folgenden: UmwG alt) wurde durch notarielle Erklärung des Bürgermeisters der Stadt G. vom 21. Dezember 1992 die Umwandlung des Eigenbetriebes in eine GmbH, die Kl., eingeleitet, abgeschlossen durch die Eintragung der Kl. in das Handelsregister am 10. Dezember 1993. In der maßgebenden Übersicht der Vermögensgegenstände, die auf die Kl. übergehen sollten, ist auch hier das strittige Grundstück aufgeführt.
Der Bekl. wurde durch Schreiben der Stadt G., Gebäudeverwaltung, vom 26. Mai 1992 der Abschluß eines langfristigen Mietvertrages bei noch auszuhandelnden Konditionen zugesichert. Sie führte die Investitionen, für die sie Ersatz verlangt, in der Zeit von September bis Anfang November 1992 durch. Ein ihr von der Stadtverwaltung G. unter dem Datum 10. Dezember 1992 unterbreitetes Angebot zum Abschluß eines schriftlichen Vertrages, der einen monatlichen "Pachtzins" von 2.246,24 DM vorsah, unterzeichnete sie nicht. Sie betrieb in der Folge in den Räumen einen Handel mit Forst- und Gartengeräten. Sie leistete nur unregelmäßige Zahlungen, und zwar in Höhe von 5.000 DM im Januar 1993 und in Höhe von je 2.000 DM im März und Mai dieses Jahres. Auf ein Kündigungsschreiben der Kl. vom 25. November 1993, das auf Zahlungsrückstände gestützt war, räumte sie das Objekt am 15. Januar 1994.
Mit der Revision verfolgt die Bekl. ihren mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von insgesamt 72.498,74 DM nebst Zinsen weiter.
Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Bekl. ihre Ansprüche nicht auf § 547 Abs. 1 BGB stützen kann. (wird ausgeführt)
2. Einen Bereicherungsanspruch der Bekl. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (condictio ob rem) hat das Oberlandesgericht zwar erwogen, aber letztlich deswegen verneint, weil die Überführung des strittigen Grundstücks in Volkseigentum aufgrund des Globalvertrages vom 30. Oktober 1959 nicht wirksam gewesen sei mit der Folge, daß auch die Kl. aufgrund des im Jahre 1993 durchgeführten Umwandlungsverfahrens kein Eigentum erworben und damit auch keine Verbesserung ihrer Vermögenslage erfahren habe. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht.
a) Zu der Überführung in Volkseigentum aufgrund des Globalvertrages vom 30. Oktober 1959 hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, daß zwar seinerseits die erforderliche Auflassung der betroffenen Grundstücke nicht formgerecht erfolgt ist, daß aber die Wirksamkeit der Übertragungen während Bestehens der DDR nicht in Zweifel gezogen wurde und nach der Wiedervereinigung die Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 136, 228 ff.). Nunmehr bestimmt Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (WoModSiG BGBl. I 1823), daß formelle Fehler bei der Überführung von Grundstücken in Volkseigentum unbeachtlich sind, wenn sie vermeidbar waren, wenn der Überführung rechtliche Hindernisse an sich nicht entgegenstanden und wenn gegen rechtsstaatliche Grundsätze nicht verstoßen wurde. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1998, 1631). Ihre Voraussetzungen sind hier gegeben; denn die Überführung des strittigen Grundstücks in Volkseigentum war seinerzeit sachlich inhaltlich möglich und ist lediglich nicht korrekt durchgeführt worden (vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 41; BGH, Urteil vom 28. November 1997 - V ZR 288/96 - für den gleichgelagerten Globalvertrag vom 30. November 1956). Der Senat hat die durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz geschaffene Rechtslage zugrunde zu legen, auch wenn sie vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. BGHZ 37, 233, 236). Danach hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zu Unrecht zugrunde gelegt, daß die von ihm herausgestellten Formfehler bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum (dazu im einzelnen die im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Entscheidung OLG-NL 1995, 44 ff.) bei der weiteren Entwicklung der Eigentumsverhältnisse zu beachten seien.
d) Der gesetzlich angeordnete Bestandsschutz für die damalige Überführung des Grundstücks in Volkseigentum hat hier zur Folge, daß die Stadt G. die Rechtsmacht hatte, das Ende 1992 eingeleitete Umwandlungsverfahren gemäß § 58 UmwG alt i. V. mit § 57 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (GVBl. 1992 S. 397) durchzuführen (vgl. Palandt/Bassenge a. a. O. Art. 237 § 1 EGBGB Rdn. 5). Nach den vorgelegten Unterlagen sind dabei die notwendigen Förmlichkeiten beachtet worden. Insbesondere war der notariellen Umwandlungserklärung des Bürgermeisters vom 21. Dezember 1992 eine Übersicht der Vermögensgegenstände beigefügt, die auf die Kl. übergehen sollten (§§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52 Abs. 4 UmwG alt). Da diese Übersicht auch das hier strittige Grundstück umfaßte, ging das Eigentum mit der Eintragung der Kl. in das Handelsregister am 10. Dezember 1993 auf diese über (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG alt). Es handelte sich um einen konstitutiven Eigentumsübergang, d. h. das Grundbuch bedarf insoweit lediglich der Berichtigung (vgl. zu einem ähnlichen Fall LG Stendal, VIZ 1994, 143, m. Anm. Frenz).
3. Scheitert somit ein Bereicherungsanspruch der vom Berufungsgericht erwogenen Art nicht am mangelnden Eigentum der Kl., bestehen auch hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen keine Bedenken. (wird ausgeführt)
4. Soweit die Revision geltend macht, die Bekl. könne ihren Anspruch auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen, die möglicherweise weitergehen, kann ihr nicht gefolgt werden. (wird ausgeführt)
5. Das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts kann nach allem insoweit keinen Bestand haben, als ein Bereicherungsanspruch der Bekl. wegen Zweckverfehlung (oben 3) verneint worden ist. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil Feststellungen zu einer durch die Baumaßnahmen bedingten Steigerung des Ertragswerts der fraglichen Räume fehlen. Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.