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Eigentumsübergang

LG Rostock2 T 43/0021.07.2002ZOV 2000, 402

GBO § 39

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigentumsübergang; Voreintragung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfügt eine gemäß § 34 VermG begünstigte Person über ein Grundstück, ist deren Voreintragung im Sinne von § 39 GBO entbehrlich.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Das Eigentum an dem oben genannten Grundstück wurde 1945 dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn K. auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform vom 5.9.1945 zugewiesen und übereignet. Unter dem 1.7.1946 wurde er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Grundlage der gemeinsamen Anweisung der damaligen Finanz- und Innenminister vom 24.7.1961 wurde der Grundbesitz am 10.11.1961 in das Volkseigentum zurückgeführt und in das Einheitsregister überführt. (...)

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist neben weiteren Personen Erbe des Herrn K. Unter Vorlage eines entsprechenden Erbscheins beantragte er unter dem 30.9.1998 die Rückübertragung des Grundstückes beim Grundbuchamt. Diesen Antrag legte das Grundbuchamt als Antrag auf Berichtigung nach der Erbfolge aus und beschied ihn mit angefochtenem Beschluß abschlägig. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es an der erforderlichen Voreintragung des Erblassers fehle, da der Grundbesitz in Volkseigentum überführt wurde. Ein Eintragungsersuchen des für die Entscheidung über Rückübertragungsansprüche zuständigen Vermögensamtes liegt ebenfalls nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Mit ihr hält der Antragsteller an seinem Eintragungsbegehren fest. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Berichtigung nach Erbfolge zu Recht abgelehnt. Gemäß § 18 Abs. 1 GBO hat das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vorzunehmen, wenn es an den erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen fehlt. Gemäß § 39 Abs. 1 GBO ist u. a. Voraussetzung für eine Eintragung, daß der Erblasser im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwar war der Erblasser zunächst als Eigentümer eingetragen, jedoch ist das Grundeigentum späterhin in das Eigentum des Volkes überführt und dies im Grundbuch vermerkt worden. Mit der Überführung in das Eigentum des Volkes wurde der Grundbesitz in das Einheitsregister zurückgeführt und dort auf Bestandsblättern geführt. Mit der Rückführung in das Einheitsregister wäre das Grundbuch zwar zu schließen gewesen - wie dies auch auf Bestandsblatt ... vermerkt worden ist. Ein entsprechender Schließungsvermerk im Grundbuch ... ist jedoch nicht eingetragen worden. Dies aber ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Aus dem Grundbuch ist bereits deutlich ersichtlich, daß der Grundbesitz in Volkseigentum zurückgeführt wurde. Dementsprechend ist Herr K. Streichung auch als Eigentümer im Grundbuch gelöscht worden, so daß er als Voreigentümer nicht mehr eingetragen war. Eine Ausnahme von dem in § 39 GBO bestimmten Grundsatz sieht § 11 Abs. 1 S. 2 GBerG dann vor, wenn eine durch einen Bescheid gem. § 34 VermG begünstigte Person über das Grundstuck verfügt. Damit diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommen kann, bedarf es folglich eines bestandskräftigen Bescheides (vgl. hierzu auch Demharter, Grundbuchordnung, § 39 Rn. 7). Ein solcher liegt aber nicht vor. Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer ein materieller Eigentumsübertragungsanspruch nach Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB zur Seite steht, kann die Kammer hier offenlassen. Auch das Grundbuchamt hatte nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruches - gegen wen dieser auch gerichtet sein mag - zu befinden. Gegenstand des Grundbuchverfahrens ist die Prüfung, ob die hierfür erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Feststellung, ob ein materiell-rechtlicher Eigentumsübertragungsanspruch gegen einen Dritten besteht, ist hingegen allenfalls Gegenstand eines zivilprozessualen Verfahrens.