Eigentumsnachweis bei Grundstücken, Beweiskraft von Nebenurkunden (hier: Lageplan für Fernmeldekabel)
BGB § 985, § 986, § 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigentumsnachweis bei Grundstücken, Beweiskraft von Nebenurkunden (hier: Lageplan für Fernmeldekabel); Pachtvertrag des VKSK; Besitzrecht des Kleingärtners aufgrund Nutzungsvertrages des Kleingartenvereins mit Eigentümer; Vertrauensschutz des Nutzers
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eigentumsnachweis bei Grundstücken, Beweiskraft von Nebenurkunden (hier: Lageplan für Fernmeldekabel).
2. Die Darlegungslast des die Sache herausverlangenden Klägers hindert das Gericht, von Amts wegen Grenzfeststellungen zu treffen.
3. Der Nutzungsvertrag eines Kleingartenvereins schafft dem nutzenden Vereinsmitglied ein eigenes Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer.
4. Zum Vertrauensschutz des Nutzers und seines Rechtsnachfolgers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die auf § 985 BGB gestützte Klage ist nicht begründet, weil die Kl. nicht den Nachweis geführt haben, daß sie Eigentümer der herausverlangten Parzelle sind.
Der Bekl. hat von Anfang an bestritten, daß die von ihm genutzte Parzelle Eigentum der Kl. sei. Die Kl. verlangen Herausgabe der Parzelle Nummer 13. In Verbindung mit den von ihnen in der mündlichen Verhandlung des Kreisgerichts vorgelegten Unterlagen konnte dies nur dahin verstanden werden, daß sie Herausgabe derjenigen Parzelle begehren, die in der von ihnen vorgelegten Skizze als Nummer 13 bezeichnet ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat sich herausgestellt, daß es sich in Wirklichkeit um die mit Nummer 5 bezeichnete Parzelle handelt.
Der Bekl. beruft sich aber nach wie vor darauf, daß die von ihm genutzte Parzelle nicht auf dem Flurstück 245 liege. Der Senat vermag festzustellen, daß die Kl. Eigentümer des Flurstückes 245 sind. Das ergibt sich aus dem eingereichten Grundbuchauszug. Der Senat vermag aber nicht festzustellen, daß die Parzelle Nummer 5 auf diesem Flurstück liegt. Die nach einem Lageplan für das Fernmeldekabel gefertigte und so dem Senat vorgelegte Skizze ist nicht beweiskräftig. Der Bekl. verweist zutreffend darauf, daß der gegenüber seiner von ihm genutzten Parzelle einmündende Weg (Flurstück 233) in der Flurkarte anders eingezeichnet ist als in der Flurskizze der Kl. Der Senat sieht keine Veranlassung, von Amts wegen ein Grenzfeststellungsverfahren durchzuführen, wie es die Kl. in der Berufungsinstanz beantragen. Wer aus Eigentum auf Herausgabe klagt, muß dieses Eigentum darlegen und auch nachweisen, wenn der Gegner es bestreitet. Zu diesem Zweck muß er den erforderlichen Eigentumsnachweis beschaffen. Der Bekl. hat von Anfang an bestritten, daß die von ihm genutzte Parzelle auf dem Eigentum der Kl. liegt.
Die Klage kann auch deswegen keinen Erfolg haben, weil der Bekl. gegenüber einem etwaigen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB berechtigt ist, die Herausgabe des Grundstückes zu verweigern (§ 986 BGB). Die Kl. haben unstreitig einen Nutzungsvertrag über die Nutzung ihres Grundstückes für die Zwecke des VKSK mit der WE - Sparte mit Wirkung vom 1. Juni 1988 abgeschlossen. In dieser Vertragsurkunde haben die Kl. dem Nutzer das Recht übertragen, die ihnen gehörende Eigentumsfläche zu parzellieren, den Spartenmitgliedern zur Nutzung zu überlassen, mit ihnen "Kleingarten /Nutzungsverträge" nach Maßgabe des VKSK abzuschließen und den Spartenmitgliedern das Recht zu geben, die Parzellen mit einem Bungalow zu bebauen. Das Nutzungsentgelt wurde auf 1.051,60 DM jährlich festgesetzt. Der Nutzungsvertrag war unbefristet abgeschlossen worden.
Unbestritten war der Rechtsvorgänger des Bekl., O., Mitglied dieser WE-Sparte, und der Bekl. hat unstreitig den von O. errichteten Bungalow gekauft und das Nutzungsrecht an der von O. genutzten Parzelle erworben. Der Bekl. kann das so erworbene Besitzrecht dem Herausgabeverlangen der Kl. gemäß § 986 BGB entgegensetzen. Auch wenn die Siedlersparte "Seeblick" G. e. V. als Rechtsnachfolger WE-Sparte des VKSK "Seeblick" erst am 11. September 1990 in das Vereinsregister eingetragen wurde, bestand der Verein weiter fort, wenn auch bis zu seiner Eintragung als nichtrechtsfähiger Verein. Daß der Nutzungsvertrag zwischen den Kl. und der WE - Sparte durch Zeitablauf oder sonstige Gründe erloschen sei, haben die Kl. nicht vorgetragen. Dem substantiierten Vortrag des Bekl., daß die WE - Sparte ihren Rechtsnachfolger in der Siedlersparte "Seeblick" habe, sind sie nicht substantiiert entgegengetreten. Im übrigen kommt es auf diese Frage gar nicht an. Denn der von den Kl. abgeschlossene Vertrag stellt sich aus der Sicht des Bekl. als eine Vereinbarung dar, die u. a. auch ihm unmittelbar zugute kommen sollte. Der Vertrag ist dahin auszulegen, daß den Spartenmitgliedern ein eigenes Recht zustehen sollte, die ihnen zugewiesene Grundstücksfläche zu nutzen. Deshalb kommt es auf einen späteren Wegfall des Vertragspartners nicht an, denn ihr Recht war entstanden, als der Vertrag abgeschlossen wurde.
Die Kl. können sich auch nicht darauf berufen, daß der damals abgeschlossene Vertrag gegen DDR-Recht verstoßen habe. Die Kl. setzen sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten, das darin bestand, daß sie mit der WE - Sparte des VKSK "Seeblick" einen Vertrag schlossen. Sie haben auch nach Vertragsschluß zugelassen, daß ihr Eigentum parzelliert, den Nutzern übergeben und von diesen bebaut wurde. Sie handeln arglistig, wenn sie sich heute auf die Nichtigkeit dieses von ihnen abgeschlossenen Vertrages berufen (§ 242 BGB). Ein solches Verhalten stellt sich als Rechtsmißbrauch dar. Die Kl. haben bei den Spartenmitgliedern das Vertrauen erweckt, daß der abgeschlossene Vertrag sie auf unbestimmte Zeit berechtigen werde, die überlassene Fläche zu nutzen. Die Mitglieder haben sich darauf einrichten dürfen, daß ihr Besitzrecht Bestand haben wird. Auf diesen Vertrauenstatbestand kann sich auch der Rechtsnachfolger berufen. Bei dieser Sachlage verwehrt es die Rechtsprechung dem Berechtigten, eine Änderung dieses Zustandes zu verlangen (vgl. Palandt, 52. Auflage, § 242, Rdn. 56). Hierfür ist es auch unerheblich, wenn der Vertragspartner zunächst keine Pacht zahlte und die Kl. im Juli 1991 die eingezahlte Pacht zurückwiesen. Es ist ebenfalls unerheblich, daß zwischen der LPG und dem Rat des Kreises Streit darüber entstand, ob die mit Ratsbeschluß vom 6.1.1988 begründete Inanspruchnahme der Fläche für die Zwecke des VKSK rechtmäßig war oder nicht. Entscheidend ist hier, daß die Kl. mit eigenem Vertrag diese Zwecke realisiert haben.