Eigentumserwerb des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung
EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1, 2; VZOG § l a Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2, 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Eigentumserwerb des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung; Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Grundstücks; Stichtag
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Liegen sowohl die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Art. 21 EV als auch nach Art. 26 Abs. 1 EV vor, kommt es auf die am Stichtag wahrgenommene Aufgabe an.
2. Eine für die maßgeblichen Stichtage festgestellte Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Grundstücks i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EV führt auch dann zu einem Eigentumserwerb zugunsten des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung im Beitrittszeitpunkt, wenn zugleich die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV vorliegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Zuordnung bzw. Rückübertragung einer 137 m2 großen Teilfläche des insgesamt 4.389 m2 großen Flurstücks 28/3 der Flur 8 in M. Das Flurstück stand seit 1925 im Eigentum des Deutschen Reiches, Reichseisenbahnvermögen. 1961 ging es in Volkseigentum über. 1962 wurde mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Kl. der Rat der Gemeinde M. als Rechtsträger bestimmt. Bei dem überwiegenden Teil des Grundstücks handelt es sich um öffentliches Straßenland, u. z. um die Heimstättenstraße. Träger der Straßenbaulast ist die Beigeladene. Lediglich die hier noch streitgegenständliche Teilfläche ist mit einem Geschäft bebaut. Das Geschäft war von 1981 bis 2001 an Herrn M. verpachtet, der dort ein Farbengeschäft betrieb. Auf Antrag der Beigeladenen vom 28. August 1995 wurde diese gemäß § 5 Abs. 2 VZOG als Eigentümerin des Flurstücks 28/3 im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 beantragte die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen), die ihre Rechte inzwischen an die Kl. abgetreten hat, die Restitution u. a. des genannten Flurstücks. Mit Bescheid vom 3. April 2001, der der Kl. am 10. April 2001 zuging, wies die Bekl. den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Deutsche Reich, Reichseisenbahnvermögen, sei zwar als Eigentümerin vor Übergang in Volkseigentum festgestellt worden. Vorliegend sei die Rückübertragung aber ausgeschlossen, da das Grundstück am 25. Dezember 1993 als öffentliche Gemeindestraße in der Baulastträgerschaft der Gemeinde M. genutzt worden sei. Die Kl. hat am 8. Mai 2001 Klage erhoben. Sie trägt vor, die hier streitgegenständliche Teilfläche sei zu keiner Zeit Straßenland gewesen und auch nicht in sonstiger Weise zu kommunalen Verwaltungszwecken genutzt worden. Daher sei diese ihr zuzuordnen. Dabei sei unbeachtlich, ob die Teilfläche rechtlich selbständig sei, denn es gehe gerade um die Teilung des Flurstücks und die Bildung zweier Grundstücke im Rechtssinne. Es bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung für eine Teilbarkeit, denn Art. 26 EV umfasse den gesamten Bestand des Sondervermögens der Deutschen Reichsbahn. Zweck des Gesetzes sei es jedenfalls nicht, daß sich die Gemeinden ungerechtfertigt bereicherten. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuordnung bzw. Rückübertragung des Flurstücks 28/3 der Flur 8 in M. in dem angegriffenen Bescheid ist auch hinsichtlich der 137 m2 großen, hier streitgegenständlichen Teilflache rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Die Kl. ist nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag - EV - zum Beitrittszeitpunkt kraft Gesetzes Eigentümerin des Flurstücks 28/3 geworden. Dies hätte vorausgesetzt, daß das Flurstück am 3. Oktober 1990 noch zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) gehört hätte. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV gilt das auch für Vermögenswerte, die dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn oder dem ihrer Vorgängereinrichtungen gewidmet waren. Da das Flurstück bis 1961 im Eigentum des Deutschen Reiches, Reichs-eisenbahnvermögen, gestanden hat, ist Art. 26 EV also grundsätzlich einschlägig. Jedoch lag hier an den Stichtagen eine Nutzung zu Verwaltungszwecken im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV vor. Danach wird das Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Im letzteren Fall steht das Verwaltungsvermögen mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Das Flurstück 28/3 ist zum größten Teil öffentliches Straßenland. Es wurde an den Stichtagen überwiegend als Gemeindestraße genutzt, so daß auch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Mai 1994 - 7 C 33/93 -, Buchholz 428.2 § 11 Nr. 1 = ZOV 1994, 398; Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 21/00 -, Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 4 m. w. N.) hat sich jede Zuordnung eines zuvor volkseigenen Vermögensgegenstandes vorrangig nach der damit wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe zu richten. Das Funktionsprinzip beansprucht auch Geltung für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn. Wenn wie hier sowohl die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Art. 21 Abs. 1 EV als auch nach Art. 26 Abs. 1 EV vorliegen, kommt es auf die wahrgenommene Aufgabe an. Eine für die maßgeblichen Stichtage festgestellte Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Grundstücks im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EV führt auch dann zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb zugunsten des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung zum Beitrittszeitpunkt, wenn zugleich die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 21/00 -, aaO.; Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27/00 -, BVerwGE 112, 237 = ZOV 2001, 129). Da das Flurstück bei Beitritt überwiegend Straßenland war, ist es nach dem oben dargestellten Funktionsprinzip nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV somit in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen und nicht kraft Gesetzes auf die Kl. Die Kl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß dies nicht für die Teilfläche gilt, die mit einem Geschäft bebaut ist. Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG sind Vermögensgegenstände im Sinne des Gesetzes bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und
tum der Beigeladenen übergegangen und nicht kraft Gesetzes auf die Kl. Die Kl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß dies nicht für die Teilfläche gilt, die mit einem Geschäft bebaut ist. Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG sind Vermögensgegenstände im Sinne des Gesetzes bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten. Teilflächen eines Grundstückes können nur zugeordnet werden, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1995 - 7 B 350/95 -, Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 3). Die hier streitgegenständliche Teilfläche war und ist nicht rechtlich selbständig. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Teilung des Flurstücks und Zuordnung der Teilfläche. Zwar kann, wenn ein Grundstück an den maßgeblichen Stichtagen von mehreren Rechtsträgern genutzt wurde, ein Anspruch der Nutzer auf Zuordnung einer Teilfläche nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung erwachsen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beanspruchte Teilfläche von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausschließlich genutzt worden ist und eine entsprechende Realteilung nicht zu gravierenden praktischen Problemen führt (vgl. Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 21/00 -, aaO., vgl. auch hinsichtlich volkseigener Betriebe: BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28/97 -, ZOV 1999, 215). Vorliegend hat aber die Kl. die streitgegenständliche Teilfläche nicht für ihr obliegende Aufgaben genutzt. Es handelt sich nicht um eine Bahnanlage oder eine mit dem Bahnbetrieb im Zusammenhang stehende Einrichtung, sondern auf der streitgegenständlichen Teilfläche wurde ein Farbengeschäft betrieben. Damit hat die Kl. keinen Anspruch auf Herauslösung der rechtlich unselbständigen Teilfläche. 2. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Restitution der Teilfläche. Zwar kann der Rechtsnachfolger der Deutschen Reichsbahn die Rückübertragung solcher Vermögensgegenstände verlangen, die zu den in Art. 26 EV bezeichneten Vermögensmassen gehören und nicht bereits kraft Gesetzes auf sie übergegangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2001 - 3 C 17/01 -, BVerwGE 115, 62). Art. 21 Abs. 3 EV ist nach § 21 Abs. 2 VZOG auch auf Vermögen im Sinne des Art. 26 EV anzuwenden. Vorliegend scheitert ein öffentlicher Restitutionsanspruch der Kl. aber bereits daran, daß die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht rechtzeitig die Restitution beantragt hat. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 VZOG erfolgt die Übertragung auf Antrag des Sondervermögens. Dieser konnte jedoch nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Vorliegend erfolgte die Antragstellung erst im Dezember 1995. Unabhängig davon kommt eine Restitution nicht in Betracht, da vorliegend das restitutionsausschließende Tatbestandsmerkmal der "Widmung für bahnfremde Zwecke" (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz EV) vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. August 2001 - 3 C 17/01 -, aaO. m. w. N.) scheidet eine Restitution aller Vermögensgegenstände aus, die "in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden" sind. Dies ist hier der Fall. Das Grundstück ist aus dem Bahnbetrieb ausgeschieden. Seit 1962 war mit Einverständnis der Rechtsvorgängerin der Kl., der Rat der Gemeinde Rechtsträger. Es handelte sich im wesentlichen um öffentliches Straßenland. Die Gemeinde war Träger der Straßenbaulast. Die Widmung als öffentliche Straße ist auch im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 VZOG beachtlich), da keinerlei Anhaltspunkte
nbetrieb ausgeschieden. Seit 1962 war mit Einverständnis der Rechtsvorgängerin der Kl., der Rat der Gemeinde Rechtsträger. Es handelte sich im wesentlichen um öffentliches Straßenland. Die Gemeinde war Träger der Straßenbaulast. Die Widmung als öffentliche Straße ist auch im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 VZOG beachtlich), da keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß der Abgang den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der DDR ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widersprochen hat. (...)