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Eigentumsanwartschaft als restitutionsfähiger Vermögenswert

VG Potsdam6 K 478/0502.04.2008ZOV 2008, 309

VermG § 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentumsanwartschaft als restitutionsfähiger Vermögenswert; Auflassungsvormerkung; Zusicherung der Restitution; verbindliche Zusicherung; Information

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 2 Abs. 2 VermG ist dahin auszulegen, dass nur derjenige die Rückübertragung eines Grundstücks verlangen kann, der an dem Grundstück wenigstens eine Eigentumsanwartschaft hatte. Eine Auflassungsvormerkung allein begründet keine Eigentumsanwartschaft. 2. Nicht jede schriftliche Erklärung, die eine Behörde im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens zur Sach- und Rechtslage oder zur beabsichtigten Entscheidung abgibt, stellt inhaltlich eine verbindliche Zusicherung dar. Die Abgrenzung zwischen einer unverbindlichen Information und einer verbindlichen Zusicherung richtet sich nicht danach, ob beim Bürger Hoffnungen oder Erwartungen gedeckt werden, sondern danach, ob die Erklärung einer Behörde von einem erkennbaren rechtlichen Bindungs- oder Regelungswillen getragen gewesen ist.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehren die Rückübertragung von Grundstücken in der Gemarkung M. (Gemeinde M. L., südlich von R.).

2 Eigentümer der Grundstücke war seit 1940 H. S. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. April 1951 kauften die Eheleute R. und E. S. die Grundstücke jeweils zur ideellen Hälfte. Wegen einer noch ausstehenden Vermessung wurden die Grundstücke nicht aufgelassen, aber im Wesentlichen umgehend an die Eheleute S. übergeben und von diesen landwirtschaftlich genutzt.

3 Im Jahr 1953 verließen die Eheleute S. die DDR ohne Beachtung der damals geltenden Meldevorschriften. Seither wurden die Grundstücke von der LPG "Frischer Wind" in M. genutzt.

4 Nach dem Tode des Grundstückseigentümers H. S. wurde am 21. September 1954 dessen Witwe und Erbin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Eheleute S. eingetragen.

5 Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1961 ließ die Witwe von H. S. die Grundstücke an Volkseigentum auf und bewilligte und beantragte die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch. Am 29. Januar 1962 wurde aufgrund der Auflassung und auf Grund des § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 das Volkseigentum im Grundbuch eingetragen. Die Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Eheleute S. wurde gelöscht.

6 E. S. hatte ihre Söhne W. H. und R. H. mit in die Ehe gebracht, R. S. seine Söhne A. S. und R. S

7 R. S. ist am 31. Mai 1993 verstorben. Er wurde von E. S. allein beerbt. Diese verstarb am 21. Dezember 1994 und wurde von W. H. und den Kindern ihres 1981 vorverstorbenen Sohnes R. H. beerbt, darunter auch W. H. W. H. verstarb 1998 und wurde von seiner Witwe, nämlich der Kl. zu 1) und seinen Kindern beerbt. Zu diesen zählen unter anderem die Kl. zu 2) bis 5).

9 Bereits im November 1991, also noch zu Lebzeiten von R. S., beantragte A. S. die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters. Die landwirtschaftliche Fläche betrage 14,22 ha und 3 ha Wald, sowie das Grundstück in M., D. 20. Dem Rückübertragungsantrag war eine allgemeine Vollmacht beigefügt, die R. S. - jeweils getrennt - seinen beiden Söhnen A. S. und R. S. erteilt hatte und die durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen sollte.

10 Nach dem Tode von R. S. teilte A. S. dem Landrat des Landkreises H. mit, er führe das Rückübertragungsverfahren als Erbe nach R. S. fort. Er legte indessen - auch nach Aufforderung - keinen Erbschein vor. Mit Blick hierauf lehnte der Landrat des Landkreises H. den Rückübertragungsantrag mit Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2000 ab. Der Ablehnungsbescheid war an A. S. adressiert, führte ihn als Antragsteller auf und wurde mit Übergabeeinschreiben an ihn übersandt. A. S. erhob keinen Widerspruch.

11 Im November 2000 meldete sich der anwaltlich vertretene W. H. beim Landrat des Landkreises H. und wies auf seine Erbenstellung hin. Im Januar 2001 meldeten sich die anwaltlich vertretenen Kl. beim Landrat des Landrates H. und wiesen auf ihre Erbenstellung hin.

12 Unter dem 5. März 2001 übersandte der Landrat des Landkreises H. sowohl W. H. als auch den Kl. den Entwurf einer beabsichtigten Entscheidung. Danach sollten Rückübertragungsanträge eines "R. H." [gemeint wohl: W. H.] sowie der Kl. zu 1) bis 5) mit der Begründung nicht fristgerechter Antragstellung abgelehnt werden. In der beabsichtigten Entscheidung wurde auch der Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2000 erwähnt.

13 Mit Schriftsatz vom 9. April 2001 ließen die Kl. beim Landrat des Landkreises H. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2000 erheben und beantragten für den Fall des Ablaufs der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie hätten erst durch die ihnen übersandte beabsichtigte Entscheidung von dem Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2000 erfahren. Vom Tod der Eheleute S. hätten sie erst im Jahr 1999 erfahren.

14 Mit ähnlich lautenden Schreiben vom 18. Oktober 2001 setzte der Landrat des Landkreises H. W. H. und die Kl. über die jeweiligen Rechtsanwälte davon in Kenntnis, dass sie in das Rückübertragungsverfahren eintreten könnten, das durch den Rückübertragungsantrag von R. S. anhängig geworden sei. Voraussetzung sei ein lückenloser Erbnachweis. Auch bei einem entsprechenden Nachweis werde indessen weder eine Rückübertragung noch eine Wiedereintragung der Auflassungsvormerkung erfolgen können.

15 Die Prozessbevollmächtigten der Kl. reagierten unter dem 29. November 2001 mit dem Hinweis, dass bereits mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Jahr 1954 ein rückübertragungsfähiges Anwartschaftsrecht der Eheleute S. entstanden sei.

16 Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 4. Januar 2002 teilte der Landrat des Landkreises H. W. H. und den Kl. über die jeweiligen Rechtsanwälte mit, nach erneuter Prüfung der Rechtslage werde nunmehr die Eintragung der Erben nach den Eheleuten E. und R. S. infolge der ehemals eingetragenen Auflassungsvormerkung für möglich gehalten; es werde der Nachweis der Rechtsnachfolge benötigt.

17 Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 23. Juli 2002 erinnerte der Landrat des Landkreises H. an die noch ausstehenden Nachweise über die Rechtsnachfolge.

18 Nachdem im Oktober 2002 schließlich alle Erbscheine vorgelegt worden waren, begann der Landrat des Landkreises H., die weitere Geschichte der im Jahr 1951 an die Eheleute S. verkauften Grundstück zu recherchieren, und zwar in der Annahme, dass die "Wiedereintragung eines Anwartschaftsrechts" möglich sei. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 4. Dezember 2002 unterrichtete eine Mitarbeiterin des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen die Prozessbevollmächtigten der Kl. über die entsprechende Recherchenotwendigkeit.

19 Mit Schreiben vom 3. September und 16. Oktober 2003 drängten die Prozessbevollmächtigten der Kl. auf baldige Entscheidung und wiesen darauf hin, dass eine positive Bescheidung des Widerspruchs bereits telefonisch zugesagt worden sei. Unter dem 24. Februar 2004 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Kl. Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der immer noch nicht erfolgten Bescheidung.

20 Der Landrat des Landkreises H. beschied die Dienstaufsichtsbeschwerde unter dem 2. März 2004 dahingehend, dass die Sache schon vor deren Eingang intern ausgewertet und entsprechende Konsequenzen gezogen worden seien. Dem Widerspruch der Kl. gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2000 werde nicht abgeholfen. Er sei verfristet; auch in der Sache könne er keinen Erfolg haben.

21 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2000 sei verfristet. Eine Wiedereinsetzung komme mangels Beschwer der Widerspruchsführer nicht in Betracht. Soweit diese selbst einen vermögensrechtlichen Antrag gestellt hätten, sei dieser noch nicht beschieden. Im Übrigen seien die Widerspruchsführer nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, weil mangels Anwartschaftsrechts kein schädigungsfähiger Vermögensgegenstand entzogen worden sei.

22 Der Widerspruchsbescheid ging den Verfahrensbevollmächtigten der Kl. am 20. Januar 2005 zu.

23 Mit ihrer am Montag, dem 21. Februar 2005, eingegangenen Klage bringen die Kl. im Wesentlichen vor: R. S. habe, vertreten durch A. S., einen fristgerechten Rückübertragungsantrag gestellt. Auf diesen könnten sie sich als Erben nach R. S. berufen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

32 Die Kl. stützen ihre Klage in zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und Klagegründe: Sie berufen sich auf eine vermögensrechtlich bedeutsame Schädigung im Jahr 1961 und auf eine Rückübertragungszusicherung in den Jahren 2001/2002. Beides hat keinen Erfolg.

33 1. a) Die Kl. machen geltend, ihre Rechtsvorgängerin E. S. sei eine von zwei Begünstigten des Grundstücksaufvertrages von 1951 und der Auflassungsvormerkung von 1954 gewesen. Sie sei deshalb im Jahr 1961 durch die Auflassung der von ihr mitgekauften Grundstücke an Volkseigentum und die Löschung der Auflassungsvormerkung geschädigt worden, was zu einem Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz (VermG) führe.

34 Insoweit ist die Klage mangels Klagebefugnis schon nicht zulässig. Die Kl. können - auch als Rechtsnachfolger von E. S. - nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Rückübertragungsansprüche der hier in Rede stehenden Art konnten nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nur bis zum 31. Dezember 1992 angemeldet werden. E. S. hat bei Ablauf der Frist noch gelebt, aber keinen Rückübertragungsantrag gestellt oder stellen lassen. Damit sind etwaige eigene vermögensrechtliche Ansprüche von E. S. bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1992 erloschen. Das müssen sich auch ihre Erben entgegenhalten lassen.

35 b) Die Kl. machen weiter geltend, sie seien (über E. S.) Erben nach R. S. geworden. Dieser sei der zweite Begünstigte des Grundstückskaufvertrages von 1951 und der Auflassungsvormerkung von 1954 gewesen und dementsprechend ebenfalls 1961 geschädigt worden. R. S. habe insoweit - vertreten durch seinen Sohn A. S. - am 19. November 1991 einen rechtzeitigen Rückübertragungsantrag gestellt.

36 Auch insoweit dürfte die Klage unzulässig sein. Zwar können sich die Kl. als Erben nach R. S. auf den Rückübertragungsantrag berufen, den A. S. unter Vorlage einer Vollmacht seines Vaters - und damit in dessen Namen - gestellt hat. Indessen dürfte die Klage insoweit wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VermG) unzulässig sein. Denn es spricht vieles dafür, dass die Kl. sich nicht nur auf den von A. S. gestellten Rückübertragungsantrag berufen können, sondern auch die gegenüber A. S. mit Bescheid vom 26. Mai 2000 erfolgte Ablehnung dieses Rückübertragungsantrages gegen sich wirken lassen müssen. Gegen diesen Bescheid haben sie jedoch erst zu spät - nämlich im Jahr 2001 - Widerspruch erhoben.

37 Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2000 sollte, wie der erste Satz der Begründung zeigt, der Rückübertragungsantrag vom 19. November 1991 abgelehnt werden. A. S. wusste, dass er diesen Antrag im Namen seines Vaters gestellt hatte. Er wusste auch, dass dieser inzwischen verstorben war. Danach musste A. S. von seinem objektiven Empfängerhorizont her auch wissen, dass mit dem Bescheid nicht etwa sein eigener Rückübertragungsantrag, sondern der Rückübertragungsantrag der Erben seines Vaters abgelehnt wurde. Auch Laien kennen den Unterschied zwischen einem Handeln im eigenen und im fremden Namen. Weiter wissen auch Laien, dass eine im fremden Namen abgegebene Erklärung nicht allein dadurch zu einer im eigenen Namen abgegebenen Erklärung wird, dass der ursprünglich Vertretene verstirbt; vielmehr wissen sie, dass die Erklärung nunmehr für dessen Erben gilt. Dies dürfte A. S. im konkreten Fall sogar auch von seinem subjektiven Empfängerhorizont her bewusst gewesen sein. Denn er hat dem Landrat des Landkreises nach Übersendung einer beabsichtigten Entscheidung mitgeteilt, er wolle sich insoweit mit seinen Geschwistern besprechen; er wusste also, dass es nicht (allein) um seine eigenen Rechte ging.

38 Die Vollmacht, die R. S. A. S. erteilt hatte, war über den Tod von R. S. hinaus wirksam. Damit dürfte A. S. den Bescheid vom 26. Mai 2000 für alle Erben von R. S. - mithin auch für die Kl. - entgegengenommen haben. Die Widerspruchserhebung im Jahr 2001 dürfte danach verspätet gewesen sein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) dürften die Kl. nicht verlangen können. Das dürfte auch dann gelten, wenn A. S. es schuldhaft unterlassen haben sollte, sie über den Bescheid zu informieren. Denn dieses Verschulden dürften sich die Kl. nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen. Davon abgesehen könnte der Wiedereinsetzungsantrag selbst wegen Versäumung der Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO verspätet gewesen sein.

39 c) Dem zu b) Ausgeführten braucht im Einzelnen aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn letztlich haben E. und R. S. durch den Grundstückskaufvertrag aus 1951 und die Auflassungsvormerkung aus 1954 überhaupt keine Rechtsposition erlangt, die vom Vermögensgesetz als rückübertragungsfähiger Vermögenswert angesehen wird. Der Gesetzgeber hat keineswegs alle erdenklichen Rechtspositionen als rückübertragungsfähig angesehen, sondern in § 2 Abs. 2 VermG die rückübertragungsfähigen Vermögenswerte abschließend aufgezählt. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass nur derjenige die Rückübertragung eines Grundstücks verlangen kann, der an dem Grundstück wenigstens eine Eigentumsanwartschaft hatte. Das ist bei E. und R. S. nicht der Fall gewesen. Denn eine Auflassungsvormerkung allein begründet keine Eigentumsanwartschaft. Vielmehr setzt deren Entstehung

• entweder eine Auflassung nach § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und einen von den Grundstückskäufern gestellten Antrag auf Eintragung in das Grundbuch

• oder eine Auflassung nach § 925 BGB und eine Auflassungsvormerkung voraus,

in jedem Falle also eine Auflassung (vgl. BGHZ 114, 161 [166], 106, 109 [111 f.], 89, 41 [44]; so auch Bassenge in Palandt, BGB, 60. und 67., jeweils Rdnr. 25 zu § 925 BGB). Diese Wertung gilt auch für das Vermögensgesetz (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2003 - 4 B 23/03 -, ZOV 2003, 412). Die in Rede stehenden Grundstücke sind indessen nie an E. und R. S. aufgelassen worden.

40 2. Die Kl. können die Rückübertragung der Grundstücke auch nicht wegen einer in den Jahren 2001/2002 erfolgten Zusicherung verlangen. Die Rückübertragung von Grundstücken erfolgt durch Verwaltungsakt. Den Erlass eines solchen Verwaltungsakts können Behörden verbindlich zusichern. Für die Annahme einer verbindlichen Zusicherung ist indessen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) formal erforderlich, dass die Behörde ihre entsprechende Erklärung schriftlich abgegeben hat. Darüber hinaus muss die Erklärung bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Nicht jede schriftliche Erklärung, die eine Behörde im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens zur Sach- und Rechtslage oder zur beabsichtigten Entscheidung abgibt, stellt inhaltlich eine verbindliche Zusicherung dar. Vielmehr äußern sich die Behörden häufig allein zu Informationszwecken, und zwar entweder, um den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, oder um ihr weiteres behördliches Vorgehen zu erläutern. Die Abgrenzung zwischen einer unverbindlichen Information und einer verbindlichen Zusicherung richtet sich nicht danach, ob beim Bürger Hoffnungen oder Erwartungen geweckt werden, sondern danach, ob die Erklärung einer Behörde von einem erkennbaren rechtlichen Bindungs- oder Regelungswillen getragen gewesen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, Rdnr. 10 f. zu § 38 VwVfG).

41 Gemessen daran liegt hier keine verbindliche Zusicherung vor.

42 Mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 2001 hat der Landrat des Landkreises H. den Kl. zwar seine Absicht mitgeteilt, sie nunmehr doch in dasjenige Rückübertragungsverfahren einzubeziehen, das durch den Rückübertragungsantrag eingeleitet worden war, den A. S. im Namen von R. S. gestellt hatte. Zugleich hat der Landrat aber einen lückenlosen Nachweis der Rechtsnachfolge verlangt und darauf hingewiesen, dass selbst bei dessen Führung weder eine Rückübertragung noch eine Wiedereintragung der Auflassungsvormerkung erfolgen werde.

Danach hat der Landrat des Landkreises H. mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 2001 eine Rückübertragung nicht einmal angekündigt, geschweige denn verbindlich versprochen.

43 Mit seinem Schreiben vom 4. Januar 2002 hat der Landrat des Landkreises H. den Kl. mitgeteilt, nach erneuter Prüfung der Rechtslage halte er eine Eintragung der Erben nach den Eheleuten E. und R. S. infolge der ehemals eingetragenen Auflassungsvormerkung für möglich. Zugleich hat er aber weiter auf einem lückenlosen Nachweis der Rechtsnachfolge bestanden. Auch mit diesem Schreiben hat der Landrat eine Rückübertragung nicht verbindlich zugesagt, sondern erkennbar nur seine in einem Punkt geänderte Rechtsauffassung mitgeteilt, um zu erläutern, aus welchem Grund der Nachweis der Rechtsnachfolge erbeten wird. Im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes einer vermögensrechtlich bedeutsamen Schädigung unterlegen hat. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob der Anmelder selbst der Geschädigte oder ein Rechtsnachfolger des Geschädigten ist und ob Rückübertragungsausschlussgründe greifen, so insbesondere ein redlicher Erwerb durch Dritte. Vor Durchführung der entsprechenden Prüfungen hat die Behörde - und so auch hier der Landrat des Landkreises H. - keinerlei Anlass, eine Rückübertragung verbindlich zuzusagen. Dies ist - jedenfalls für anwaltlich vertretene Antragsteller - auch erkennbar. Danach konnten die Kl. auch in Ansehung des Schreibens vom 4. Januar 2002 nicht von einer rechtlich verbindlichen Rückübertragungszusicherung ausgehen. (...)