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Eigentum einer kreisfreien Stadt

BVerwGBVerwG 7 C 35.9528.03.1996ZOV 1996, 371

GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2; VermG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; VZOG § 7 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentum einer kreisfreien Stadt; Schutz gegen Restitutionsberechtigungsbescheid; Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Das gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages begründete Eigentum einer kreisfreien Stadt ist gegenüber einem die Restitutionsberechtigung eines Anmelders gemäß § 2 Abs. 1 VermG feststellenden Bescheid in derselben Weise einfach-rechtlich geschützt wie jedes andere private Eigentum auch.

Ist ein solcher Bescheid von einer Behörde der kreisfreien Stadt erlassen worden, so fehlt der Stadt jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Bescheid gerichtete Anfechtungsklage, wenn dieser nicht in Ausführung einer staatlichen Weisung ergangen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die bekl. Stadt die Berechtigung der Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in bezug auf ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück festgestellt hat; damit ist die weitere Feststellung verbunden, daß der Beigeladenen der 250 000 DM betragende Erlös aus dem investiven Verkauf des Grundstücks zustehe. Die Beigeladene hatte auf das Eigentum an dem Grundstück mit Erklärung vom 7. April 1980 verzichtet. Dieses war daraufhin in Volkseigentum überführt worden. Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft K.

Der von der Beigeladenen am 2. Oktober 1990 gestellte Restitutionsantrag knüpfte an den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG an; die Beigeladene behauptete, zum Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärung seien substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude in einer Höhe erforderlich gewesen, die zu einer Überschuldung des Grundstücks geführt hätten. Bevor über den Antrag entschieden werden konnte, erließ die Kl. einen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 7 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (InVorG); dieser führte zur Veräußerung des Grundstücks an den begünstigten Investor zu einem Kaufpreis von 250 000 DM.

Gegen die von der bekl. Stadt - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - gemäß § 16 Abs. 1 InVorG angeordnete Auskehrung dieses Betrages an die als Berechtigte gemäß § 3 Abs. 1 VermG festgestellte Beigeladene hat die klagende Stadt - Rechtsamt - nach erfolglosem Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der im Jahre 1980 ausgesprochene Eigentumsverzicht der Beigeladenen habe nicht im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung des Grundstücks infolge nicht kostendeckender Mieten gestanden. Demgemäß könne die Beigeladene ihr Begehren auf Restitution nicht auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG stützen; folglich stehe ihr auch nicht der Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 InVorG zu.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar § 42 Abs. 2 VwGO; es erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die klagende Stadt würde durch eine nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung einer Restitutionsberechtigung der Beigeladenen in ihrem aus Art. 22 Abs. 4 EV begründeten Eigentumsrecht an dem streitbefangenen Grundstück verletzt sein. Schon aus diesem Grunde kommt der Kl. die Befugnis zur Klage gegen einen derartigen Feststellungsbescheid im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß nur ein in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallendes Eigentumsrecht eine materiellrechtlich bedeutsame Rechtsposition vermittle. Der Umstand, daß gemeindliches Eigentum mangels "grundrechtstypischer Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 61, 82 [108]) nicht durch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt ist, ändert nichts daran, daß die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, privates Eigentum innezuhaben; zugleich wird damit dieses Eigentum nach Maßgabe seiner Ausgestaltung durch den Gesetzgeber wehrfähig, auch wenn es gegenüber staatlichen Eingriffen keinen grundrechtlichen Schutz genießt. Wäre es anders, könnte schwerlich davon die Rede sein, daß den Gemeinden überhaupt "Eigentum" zukommen kann. Daß dies nicht zutrifft, liegt auf der Hand; gleichwohl hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach Veranlassung zu dem Hinweis, daß gemeindliches Eigentum nach Maßgabe seiner einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso wie jedes andere private Eigentum geschützt ist (vgl. BVerwGE 69, 256 [261]; 87, 332 [391]; 90, 96 [101] und 97, 143 [151/152]).

Aus der Regelung des Art. 22 Abs. 4 EV hergeleitetes kommunales Eigentum ist auch nicht "vorläufig" in dem vom Verwaltungsgericht gemeinten Sinne einer bloß rechtstechnischen und damit allein "fiskalische Interessen" berührenden Zuordnung ehemaligen volkseigenen Vermögens. Zu dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) verleitet worden, wonach eine deklaratorische (§ 1 Abs. 1 und 2 VZOG) oder konstitutive (§ 1 Abs. 4 VZOG) Zuordnung von Vermögenswerten nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt. Durch diesen Vorbehalt wird den Gemeinden zugeordnetes Eigentum jedoch ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist. Vielmehr formen in beiden Fällen die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus; der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Privatpersonen betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hinzugefügt, daß sich eine Klagebefugnis der Gemeinde gegenüber einem Restitutionsbescheid auch aus dem Umstand ergeben kann, daß sie über den in Rede stehenden Vermögenswert Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist.

2. Der Kl. fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Der angestrebte Insichprozeß betrifft einen Streit, der von der Stadt C. mit behördlichen Mitteln hätte beigelegt werden können. Angesichts dessen kommt der Kl. bereits der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zu; ebensowenig kann sie gegen den ihr zuzurechnenden Bescheid verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Die in der Sache streitenden Ämter sind unselbständige Organisationseinheiten des als Behörde handelnden Oberbürgermeisters der Stadt C.

In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht die einschlägigen Vorschriften des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ausgelegt. Der Oberbürgermeister hat danach als Behörde alle für die Aufgabenerledigung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und kann dabei Meinungsverschiedenheiten im Bereich der beteiligten Ämter ausräumen. Das gilt gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO auch für die Erledigung der den Gemeinden übertragenen Auftragsangelegenheiten. Hierzu gehören im Land Sachsen gemäß § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl S. 1261) die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz; für den Rechtszustand zuvor ergab sich im Blick auf die in § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG getroffene Regelung nichts anderes (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 46.94 - Buchholz Nr. 112 § 28 VermG Nr. 3 = VIZ 1995, 654). Angesichts dessen könnte der Kl. allenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für den angestrengten Insichprozeß zustehen, wenn der für die Entscheidung zuständige Oberbürgermeister durch fachaufsichtliche Weisung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen gehindert wäre, eine von ihm für rechtlich zutreffend erachtete Entscheidung zu fällen. Die Kl. hat jedoch nicht behauptet, daß der angefochtene Bescheid auf einer derartigen Weisung beruhe. Sie hat vielmehr ihr Rechtsschutzbedürfnis ausschließlich mit der Behauptung gerechtfertigt, das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unterstehe mit Ausnahme der Personalaufsicht keiner Weisungsgewalt des Oberbürgermeisters. Das ist nach dem zuvor Gesagten ebenso unrichtig wie die erstmals im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Kl., die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen seien jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Vermögensgesetz im Wege der Organleihe gebildete Landesbehörden gewesen. Aus alledem folgt zugleich, daß eine kreisfreie Stadt, der die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sind, gegenüber einem in ihr Eigentum oder ihre Verfügungsberechtigung eingreifenden Restitutionsbescheid - abgesehen vom Weisungsfall - nur dann eine Klagemöglichkeit hat, wenn die Restitution erstmals durch Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen angeordnet wird (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).