Eigentümerwechsel (Keller)
§ 571 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigentümerwechsel (Keller); Eigentümerwechsel/Keller; Keller/Eigentümerwechsel; Veräußerung des mitvermieteten Kellers/Eintritt des neuen Eigentümers in den Mietvertrag; Mietvertrag/Eintritt des Erwerbers; Erwerber/Eintritt in den Mietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter eine Wohnung mit Keller angemietet und wird anschließend der Kellerraum zusammen mit einer anderen Wohnung verkauft, tritt der Erwerber gem. § 571 BGB als zusätzlicher Vermieter in das weiterhin einheitliche Mietverhältnis ein. Es findet weder eine Aufspaltung des Mietverhältnisses in Wohnraum einerseits und Kellerraum andererseits statt, noch eine Teilung hinsichtlich der Mietzinsforderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwischen dem Kl. und den Bekl. besteht zwar ein Mietverhältnis über einen Kellerraum, welches durch Einrücken des Kl. in die Eigentümerstellung bezüglich des Mietobjektes Keller kraft Gesetzes gemäß § 571 BGB erfolgte.
Die Bekl. haben einen einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen. Durch die späteren unterschiedlichen Eigentümerwechsel bezüglich der Mieträume haben sie nunmehr zwei Vertragspartner. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufspaltung des Mietverhältnisses (BGH NJW 73, 455); bei der Mietzinsforderung handelt es sich darüber hinaus um eine im Rechtssinne unteilbare Leistung (BGH NJW 69, 839).
In diesem Fall sind beide Eigentümer Gläubiger des Mieters. Ob sie Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB oder Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB sind, kann hier offen bleiben.
Falls § 428 BGB, d. h. Gesamtgläubigerschaft, vorliegt, ist die Verpflichtung des Bekl. durch Leistung an den Vermieter der Wohnung gemäß § 362 BGB erloschen. Falls § 432, d. h. Mitgläubigerschaft, vorliegt, kann jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Der Kl. hat jedoch nur die Leistung an sich alleine verlangt. Ein derartiges Recht hat er nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch AG Spandau - 3 C 496/88 -, Urt. v. 18.11.1988