Eigentümerversammlung
WEG § 24
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigentümerversammlung; Redezeitbeschränkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer auch für künftige Versammlungen die Redezeit ihrer Mitglieder ausnahmslos auf drei Minuten beschränken, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufungen beider Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. [...]
2. Zutreffend und mit rechtsfehlerfreier Begründung hat das Amtsgericht jedoch die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 für ungültig erklärt, so dass insoweit auch die Berufung der Bekl. zurückzuweisen ist.
a) Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Redezeit auf 3 Minuten beschränkt ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwalter und ist daher für ungültig zu erklären. Zwar handelt es sich insoweit um einen Geschäftsordnungsbeschluss, welcher grundsätzlich nicht separat anfechtbar ist. Dieses liegt allerdings darin begründet, dass sich ein Geschäftsordnungsbeschluss im Regelfall mit Ablauf der Versammlung erledigt und es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung fehlt (vgl. nur Niedenführ/Kümmel, § 24 Rn. 61). Um einen derartigen Beschluss handelt es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht. Denn bei der insoweit gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handelt es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Beschluss, bei welchem für die konkrete Versammlung die Redezeit beschränkt wird, sondern vielmehr um eine generelle Beschränkung der Redezeit auf 3 Minuten. Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Redezeit eines Eigentümers für jeden Tagesordnungspunkt auf 3 Minuten beschränkt wird. Eine Beschränkung auf die konkrete Versammlung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich um eine generelle Regelung handelt, denn zugleich ist geregelt worden, dass die Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur möglich ist, wenn der Antrag so zeitnah gestellt wird, dass die Ladungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden kann. Ein derartiger Beschluss hätte für die konkrete Versammlung - bei der die Einladungsfrist bereits verstrichen war - keinen Sinn ergeben. Sinnvoll ist dies nur dann, wenn es sich hierbei um eine generelle Regelung auch für zukünftige Versammlungen handelt. In dieser generellen Form erledigt sich der Beschluss nicht mit Ablauf der Versammlung, so dass er auch separat anfechtbar ist (vgl. etwa OLG Stuttgart ZMR 1986, 370; AG Koblenz ZMR 2011, 591).
Der Beschluss entspricht nicht - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - ordnungsgemäßer Verwaltung. Dabei kann dahinstehen, ob generelle Redezeitbegrenzungen überhaupt zulässig sind und insoweit eine Beschlusskompetenz besteht. Ebenfalls kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob ausreichend Veranlassung für eine entsprechende Regelung bestanden hat. Denn insoweit wäre zumindest die konkrete Gefahr überlanger Sitzungen erforderlich, welches im Regelfall entsprechende Erfahrungen in der Vergangenheit erfordert.
Der Beschluss entspricht bereits deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er generell und ohne jegliche Ausnahme eine feste Redezeit vorsieht. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss sich die Redezeit aber an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientieren und alle Wohnungseigentümer gleich behandeln. Dieses erfordert es jedenfalls, dass in einer - wie hier - abstrakt generellen Regelung Ausnahmen für schwierige oder komplexe Themen vorgesehen sind, auch mag darüber nachgedacht werden, ob nicht bei Versammlungen, bei denen von vornherein absehbar ist, dass sich die Versammlungsdauer auch ohne Redezeitbeschränkungen im Rahmen des Zumutbaren hält, eine Abweichung von der Regelung vorzusehen ist. Jedenfalls beeinträchtigt eine generelle Beschränkung der Redezeit, ohne dass Ausnahmen vorgesehen sind, das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers in einer Art und Weise, die nicht durch das Interesse der Eigentümer an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung gerechtfertigt ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ausnahmslose Beschränkung der Redezeit zu den Tagesordnungspunkten ist nicht ordnungsmäßig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümer beschlossen in der Versammlung, auch künftig die Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausnahmslos auf drei Minuten zu beschränken und die zusätzliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur zuzulassen, wenn der Antrag so zeitnah gestellt wird, dass die Ladungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden kann. Dieser Beschluss ist angefochten worden. Das AG hat ihn für ungültig erklärt. Hiergegen die Berufung.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Hinweisbeschluss – in Vorbereitung der Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung vor dem LG – wird das Rechtsmittel für aussichtslos erklärt und die Berufungsrücknahme empfohlen. Um einen Geschäftsordnungsbeschluss, dessen Auswirkungen mit Ablauf der Versammlung erledigt sind und es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung fehlt, handelt es sich hier nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses, in dem darauf hingewiesen ist, dass die Redezeit eines Eigentümers für jeden Tagesordnungspunkt auf drei Minuten beschränkt wird. Das soll offensichtlich auch für künftige Versammlungen gelten, zumal auch eine Frist zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten gesetzt wird. Demgemäß besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtbarkeit. Der Beschluss entspricht bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er generell und ohne jegliche Ausnahme eine feste Redezeit vorsieht. Die Redezeit muss sich aber an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientieren und alle Eigentümer gleich behandeln. Deshalb müssen in einer abstrakt generellen Regelung Ausnahmen für schwierige oder komplexe Themen vorgesehen werden. Sonst wird das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers in einer Art und Weise beeinträchtigt, die nicht durch das Interesse an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung gerechtfertigt ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vorbedingungen, die das LG für die Wirksamkeit einer künftigen generellen Redezeitbeschränkung aufstellt, können als jeweils völlig unbestimmte Rechtsbegriffe nicht zur Grundlage eines praktikablen Eigentümerbeschlusses für die Zukunft gemacht werden. Auch ohne derartige Vorgaben gehört eine effektive Durchführung der Versammlung in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen zur ordnungsgemäßen Versammlungsleitung. Im Ergebnis ist die Aufhebung des Beschlusses deshalb gerechtfertigt. Es wäre aber auch nicht schlimm gewesen, wenn der Beschluss bestandskräftig geworden wäre. In diesem Fall hätte es sich um eine bloße Anweisung an den Versammlungsleiter/Verwalter gehandelt, künftig bei Überschreitung der drei Minuten Redezeit das Wort zu entziehen. Würde er davon absehen, etwa wegen der Wichtigkeit des Themas oder der ohnehin vorhandenen Zeit, könnte aber die Abweichung niemals zu einem Anfechtungsgrund werden. Würde ein Eigentümer die Zeitüberschreitung beanstanden, könnte der Versammlungsleiter sofort einen Geschäftsordnungsbeschluss herbeiführen, ob weiter geredet werden darf oder nicht. Damit wäre die Redezeitbeschränkung bereits hinfällig, bei Abschneiden des Wortes vielleicht aber auch ein Anfechtungsgrund geschaffen.
Leider hat das LG nicht bedacht, dass Eigentümerbeschlüsse auch teilweise für ungültig erklärt werden können, wenn sie aus mehreren Regelungen bestehen. Zu der anderen im Sachverhalt aufgeführten Regelung, dass die Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur möglich ist, wenn der Antrag beim Verwalter (von jedem Wohnungseigentümer) so zeitnah gestellt wird, dass die Ladungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden kann, sagt das LG überhaupt nichts. Gerade dies wäre aber eine interessante und praktikable Abweichung von den gesetzlichen Einschränkungen für die Ergänzung der vom Verwalter aufzustellenden und zu verantwortenden formell ordnungsgemäßen Ladung zur Versammlung.