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Eigentümerhaftung für Müll nur bei Anschluß- und Benutzungszwang

LG Berlin48 S 62/0316.09.2003GE 2003, 1553

LAbfG Berlin § 24; KrW §§ 5, 13, 16; AbfG §§ 5, 13, 16; BerlBG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigentümerhaftung für Müll nur bei Anschluß- und Benutzungszwang; Entgeltpflicht für Abfallentsorgung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Entgeltpflicht für die Abfallentsorgung trifft nur den benutzungspflichtigen Eigentümer.

2. Soweit ein Anschluß- und Benutzungszwang nicht besteht (hier: Recycling von Altpapier), haben die BSR keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Eigentümer.

3. Ein Anschluß- und Benutzungszwang besteht weder für das Altpapier-Recycling aus privaten Haushalten noch aus Gewerbebetrieben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR -) verfolgt mit ihrer Klage Entgeltansprüche für die Entsorgung von Hausmüll und das Recycling von Altpapier im dritten und vierten Quartal 1998. Bekl. sind zwei Mieter sowie die Grundstückseigentümerin. Das AG hat die Bekl. zu 3.) (Eigentümerin) antragsgemäß verurteilt. Gegen die Verurteilung hinsichtlich des Altpapiers richtet sich die Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Kl. hat gegen die Bekl. zu 3.) keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelt für das Recycling von Altpapier.

a) Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 24 LAbfG, wonach die Entgeltpflicht für die Abfallentsorgung den benutzungspflichtigen Eigentümer trifft. Denn die Bekl. zu 3.) unterliegt unter den vor-liegenden Umständen als Grundstückseigentümerin hinsichtlich des Papierrecyclings nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang.

Ein etwaiger Anschluß- und Benutzungszwang kann sich nur aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ergeben. Soweit die darin normierte bundesrechtliche Überlassungspflicht reicht, impliziert bereits diese einen Benutzungszwang; soweit Überlassungspflichten nicht bestehen, kann das landesrechtlich nicht korrigiert werden (so in bezug auf § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage, § 13, Rn. 19, wobei dasselbe auch für § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gelten muß). Das "Ob" der Überlassungspflicht von Abfällen ist damit zwingend bundesrechtlich festgelegt (VGH Kassel NVwZ 2001, S. 108, 109). § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG differenziert zwischen Abfällen aus privaten Haushalten (S. 1) und solchen aus anderen Herkunftsbereichen (S. 2). Für die Qualifizierung des Abfalls ist seine Herkunft, nicht seine Be-schaffenheit maßgebend (Kunig/Paetow/Versteyl. a. a. O., § 13, Rn. 14).

Im vorliegenden Fall ist nicht vollends eindeutig, ob es sich bei dem Altpapier um Abfall aus einem privaten Haushalt oder aus einem anderen Herkunftsbereich, z. B. aus einem Gewerbebebetrieb, handelt. Die Bekl. zu 1.) und zu 2.) haben in der ersten Instanz geltend gemacht, daß das Altpapier im Rahmen der Tätigkeit der B. GmbH angefallen sei. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. In beiden Fallen besteht ein Anschluß- und Benutzungszwang nämlich nicht.

(1.) Für den Fall, daß das Altpapier aus einem privaten Haushalt stammt, gilt das Folgende:

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG ist der Besitzer von Abfall aus privaten Haushalten verpflichtet, diesen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also gemäß § 6 Abs. 1 LAbfG Berlin der Kl. zu überlassen, soweit er zur Verwertung nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt. Der Abfallbesitzer ist als zur Verwertung Verpflichteter (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG) nach umstrittener, aber von der Kammer für vorzugswürdig erachteter Meinung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten zu beauftragen. Die verwertbaren Abfälle werden dann der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1. S. 1 KrW-/AbfG entzogen (Beckmann/Kersting, BB 1997, S. 161, 166 f.; Petersen/Rid NJW 1995, S. 7, 13; Kunig/Paetow/Versteyl, a. a. O., § 13, Rn. 15; a. A. VGH Mannheim NVwZ 1998, S.1200).

Die Entsorgungsverantwortlichkeit des Abfallbesitzers bleibt indes bestehen. Beruft er sich darauf, selbst zur Verwertung in der Lage zu sein, so ist eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, d. h. die ins Auge gefaßte Verwertung muß den Anforderungen des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG entsprechen, also ordnungsgemäß und schadlos erfolgen (Kunig/Paetow/Versteyl, a. a. O., § 13, Rn. 15, 17).

Hier ist geltend gemacht worden, die Kl. sei nicht hoheitlich, also als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, sondern gewerblich, gewissermaßen als Dritte i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG, tätig geworden. Nach den in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen ist davon auszugehen, daß dies zutrifft. Dafür spricht im einzelnen folgendes:

Die Kl. ist befugt, am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 3 Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (BerlBG). Nach § 2 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 BerIBG gehört u. a. die Durchführung der Abfallentsorgung und -verwertung für Berlin zu ihren Aufgaben. Nach § 2 Abs. 4 S. 2 BerlBG kann die Kl. darüber hinaus Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Kl. vom 12. August 1997 stellt die Vollkostendeckung die Obergrenze für die Entgeltberechnung im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwangs dar. Aus alledem ist zu schließen, daß neben der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger unter Beachtung des Prinzips der Vollkostendeckung als Obergrenze für die Entgeltbemessung die Kl. auch berechtigt ist, gewerblich auf dem Gebiet der Abfallentsorgung und -verwertung tätig zu werden, ohne daß sie in diesem Bereich satzungsgemäß bei der Bemessung ihres Entgelts irgendwelche Vorgaben zu beachten hätte. Die Kl. ist vielmehr in der Lage, am Markt einen freien Preis für ihre Leistungen auszuhandeln.

Hier ist davon auszugehen, daß die Kl. ihre Leistungen nicht hoheitlich, sondern gewerblich erbracht hat.

Die Kl. ist nämlich mit dem Recycling des Altpapiers im Jahr 1991 von der Bekl. zu 1.) beauftragt worden. Dies spricht für den Abschluß eines Vertrages. Die Kl. hat ihr Entgelt für das Recycling des Altpapiers nicht nach den im Amtsblatt veröffentlichten allgemeinen Tarifen, sondern nach einer seit dem 1. Januar 1994 geltenden Preisliste für Papierrecycling berechnet. Auch dies spricht gegen die Annahme eines hoheitlichen Tätigwerdens.

Zudem stellt die Kl. für das Recycling des Altpapiers Mehrwertsteuer in Rechnung. Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 UStG unterliegen nur Umsätze von Unternehmen der Umsatzsteuer. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die Kl. - sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 KStG) gewerblich oder beruflich tätig, und unterliegen also nur dort der Umsatzsteuerpflicht. Nach § 4 Abs. 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben, soweit es sich nicht gemäß § 4 Abs. 5 KStG um einen Hoheitsbetrieb handelt, der überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient.

Wenn die Kl. ihrerseits die Mehrwertsteuer erhebt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Kl. hier nicht im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwanges, also hoheitlich tätig geworden ist, sondern gewerblich. Wie das BerlBG und die Satzungsstruktur der Kl. zeigen, bildet der gewerbliche Teil ihrer Tätigkeit auch einen gewichtigen Anteil ihrer Aufgaben, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Kl. in diesem Teilbereich der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, weil hier ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt.

Es handelt sich bei der Kl. im Bereich des Altpapier-Recycling auch nicht um einen Hoheitsbetrieb i. S. § 4 Abs. 5 KStG. Ein Hoheitsbetrieb liegt nämlich vor, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (Steck, KStG, 6. Auflage, § 4 Nr. 21). Das ist hier gerade nicht der Fall. Mit dem Recycling des Altpapiers hätte auch ein anderes Abfallentsorgungsunternehmen beauftragt werden können. Die Kl. ist ausweislich ihrer Rechnungen nicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges aufgetreten, sondern als gewerblich tätiges Abfallentsorgungs- und -verwertungsunternehmen.

Da die Kl. beide Funktionen in einer Hand vereinigt, durfte davon ausgegangen werden, daß die Kl. das ihr überlassene Altpapier den Grundsätzen des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG entsprechend verwertet. Der Abfallbesitzer ist damit seiner Entsorgungsverantwortlichkeit gerecht geworden. Der Abfallbesitzer hat demzufolge die Verwertung des Altpapiers durch einen Dritten i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG beabsichtigt. Ein Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG besteht daher nicht. (2.) Sofern man davon ausgeht, daß das Altpapier im Rahmen eines Gewerbebetriebes angefallen ist, besteht ein Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG ebenfalls nicht.

Denn nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG besteht eine Überlassungspflicht ohnehin nur für den Abfall zur Beseitigung. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung ist die subjektive Zwecksetzung des Abfallbesitzers. Kann der Besitzer eine Verwertungsmöglichkeit nicht benennen, handelt es sich um Abfall zur Beseitigung (Beckmann/Kersting, BB 1997, S. 161, 162 f.). Da das Altpapier hier der Kl. als gewerblich tätiger Abfallverwerterin überlassen worden ist, handelt es sich um Abfall zur Verwertung und nicht um Abfall zur Beseitigung. Eine Überlassungspflicht besteht mithin nicht.

Da weder für den Fall, daß das Altpapier aus einem privaten Haushalt noch für den, daß es aus einem anderen Herkunftsbereich stammt, ein Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht, hat die Kl. auch keinen Entgeltanspruch gemäß § 24 Abs. 1 LAbfG gegen die Bekl. zu 3.).

b) Ein Vertragsverhältnis zu Bekl. zu 3.), aus dem allein die Kl. ihre Ansprüche herleiten könnte, besteht nicht.

Die Klage ist nach alledem gegen die Bekl. zu 3.) hinsichtlich des für das Recycling von Altpapier geltend gemachten Entgeltanspruchs unbegründet. Die Berufung hat damit Erfolg. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das passiert immer häufiger; Gewerbemieter, mietvertraglich dazu verpflichtet, ihren Müll selbst entsorgen zu lassen, zahlen ihre Müllrechnungen nicht. Nach Jahr und Tag präsentieren die BSR eine böse Überraschung: Die Eigentümer sollen für ihre Mieter nachzahlen. Die Berliner Rechtsprechung gibt den BSR recht - wenn auch nicht immer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um Abfälle aus gewerblicher und militärischer Nutzung, verursacht durch die Grundstücksnutzerin. Das Ausmaß der Abfälle war der Eigentümerin nicht bekannt. Die BSR wandten sich an die Eigentümerin, die unter anderem einwandte, die Rechnungen seien schließlich in ständiger Praxis an die Nutzer gegangen und nicht an sie. Im einem anderen, vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um den Abfall des Gewerbemieters einer Gaststätte. Hier wandte der Eigentümer ein, ihm seien Einzelheiten unbekannt und er könne nicht in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ging es um Straßenreinigungsgebühren, die auch erst nachträglich gegenüber dem Eigentümer festgesetzt wurden, so daß sie nicht als Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden konnten. In einem erst jüngst vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um Entsorgungskosten für Altpapier (Recycling). Die Eigentümerin wandte sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung mit der Begründung, es bestehe kein Anschluß- und Benutzungszwang, so daß eine Zahlungspflicht gegenüber den BSR nur durch Vertrag begründet werden könne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. August 2002 meinte das Kammergericht, der Eigentümer sei immer Abfallbesitzer im Rechtssinn mit der Folge, daß er für die Kostenentsorgung einzustehen habe. Die BSR mache sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie zunächst ihre Rechnungen an den Nutzer gerichtet habe und erst später mangels Zahlung den Eigentümer in Anspruch genommen habe.

Dem schließt sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 an. Ergänzend führt es aus, daß ein Bestreiten des Eigentümers mit Nichtwissen zu Einzelheiten der Müllentsorgung unzulässig sei. Im übrigen sei der Eigentümer auf den Rückforderungsprozeß nach den Leistungsbedingungen verwiesen. Die Kosten der Straßenreinigung seien auch schon vor Zugang von Rechnungen fällig, so daß sich die BSR nicht schadensersatzpflichtig mache, wenn sie erst spät den Eigentümer in Anspruch nehme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Eigentümer die BSR nicht aufgefordert habe, ihre Leistungen in Rechnung zu stellen.

Im Fall der Altpapierentsorgung dagegen gab das Landgericht Berlin der Eigentümerin recht und verwies darauf, daß hier ein Anschluß- und Benutzungszwang nicht bestehe. Unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Abfälle handele, werde die BSR hier ausschließlich gewerblich (und nicht hoheitlich) tätig. Ein Entgelt könne von den BSR nur dann verlangt werden, wenn sie von der Eigentümerin mit der Entsorgung auch beauftragt worden sei.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob für den Eigentümer wirklich in allen Fällen Einwendungen gegen die Rechnung der BSR zunächst ausgeschlossen sind und auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden kann, ist durchaus zweifelhaft (vgl. Beuermann GE 2003, 1192). Jedenfalls sollten sich Eigentümer darüber im klaren sein, daß sie immer dann für Müll und Straßenreinigung haften, wenn der Mieter nicht zahlt. Es empfiehlt sich also eine jährliche Anfrage bei den BSR mit der Bitte um Mitteilung der offenen Rechnungsbeträge. Kommen die BSR dem nicht nach, und kann der Eigentümer deshalb die Ansprüche gegen seinen Mieter nicht geltend machen, läßt sich eine Schadensersatzpflicht der BSR plausibel begründen. Eigentümer sollten auch versuchen, die BSR dazu zu veranlassen, Verträge mit den Mietern (Nutzern) abzuschließen, die eine zusätzliche Haftung des Eigentümers für die Entsorgungskosten ausschließen. Wenn die BSR dazu nicht bereit sind, kann jedenfalls für den Bereich des Gewerbemülls, bei dem eine Monopolstellung nicht mehr besteht, mit anderen Müllentsorgern eine vertragliche Regelung getroffen werden. Wenn sich die Meinung der 48. Kammer des Landgerichts Berlin durchsetzt, entfällt ohnehin eine Zahlungsverpflichtung immer dann, wenn kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, es sich also nicht um Abfall zur Beseitigung handelt, sondern um Abfall zur Verwertung.