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Eigentümerbeschluß

OLG Düsseldorf3 Wx 200/9909.08.1999WuM 1999, 711

WEG §§ 10, 13, 23

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentümerbeschluß; Wohnungseigentümergemeinschaft; Verfahrensstandschaft; Sondereigentümer; Verwalter; Prozeßstandschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt werden, Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft auch insoweit gerichtlich geltend zu machen, als Individualansprüche von Sondereigentümern betroffen sind. An einen gerichtlichen Vergleich, der Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum und aus dem Sondereigentum erfaßt, ist auch der Sondereigentümer gebunden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

3. a) Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hatte die Eigentümergemeinschaft die Rechtsmacht, auch die sich aus dem Sondereigentum der Antragstellerin ergebenden Schadensersatzansprüche (Individualansprüche) in den Vergleich v. 12.7.1995 mit der Wirkung einzubeziehen, daß mit Erfüllung des Vergleichs sämtliche Ersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 3 - auch solche aus dem Sondereigentum der Antragstellerin - erledigt sind. Alle Wohnungseigentümer - auch die Beteiligte zu 1 und ihr verstorbener Ehemann - hatten sich damit einverstanden erklärt, sämtliche sich aus dem Komplex "Dachsanierung/Terrassen" ergebenden Ersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 3 gemeinsam gerichtlich geltend zu machen ohne Rücksicht darauf, ob die Ansprüche das Gemeinschaftseigentum betrafen oder aus Schäden am Sondereigentum resultierten. Diese gemeinschaftliche Rechtsverfolgung in Form einer gewillkürten Verfahrensstandschaft der Gemeinschaft für Individualansprüche einzelner Eigentümer war sachgerecht und entsprach der Verfahrensökonomie, weil eine Abgrenzung zwischen Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum im Dachterrassenbereich äußerst schwierig ist und die bautechnischen Beweisfragen - wie die selbständigen Beweisverfahren zeigen - ineinander greifen. Bei einer solchen "Gemengelage" ist anerkannt, daß nicht nur der Verwalter, sondern auch die Eigentümergemeinschaft insgesamt, vertreten durch den amtierenden Verwalter, in gewillkürter Prozeßstandschaft durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß ermächtigt werden kann, auch die das Sondereigentum betreffenden Ersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen (vgl. hierzu BGH in BB 1986, 1948 = BauR 1986,447 [= WM 1986, 911]; BGH NJW 1992, 1883; BayObLG in ZMR 1996, 565 [= WM 1996, 660]; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Grundzüge § 50 Rn. 49; Zöller, ZPO, 21. Aufl., Vor § 50 Rn. 49; Staudinger-Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 43 ff. WEG, Rn. 82; Bub in WE 1999, 202, 206). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ist darin entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht zu erblicken. Die Gemeinschaft kann Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer nur mit deren Einverständnis, nicht aber gegen ihren Willen verfolgen. Die Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers kann konkludent, aber auch durch Unterlassen der Anfechtung eines die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung vorsehenden Mehrheitsbeschlusses erfolgen (so zutreffend Bub a. a. O., Seite 206).