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Eigentümerbeschluß

BayObLG2Z BR 93/9720.11.1997WuM 1998, 114

WEG § 15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentümerbeschluß; Stellplatz; Hof; Hausordnung; Änderung; Parken; Kfz; Abstellen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Eigentümerbeschluß, der das Abstellen von Personenkraftwagen in dem teilweise asphaltierten Hof einer Wohnanlage gestattet, kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn er - bei Abänderung einer bestehenden Hausordnung - schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer beachtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. a) Die Wohnungseigentümer konnten gemäß § 15 Abs. 2 WEG mit Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des Hofes entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen. § 6 GO hinderte, wie das LG zutreffend ausführt, einen solchen Beschluß nicht; dieser gestattet nur allgemein den Hausbewohnern das Abstellen von Personenkraftwagen im Hof, weist aber keinem der Wohnungseigentümer einen "Raum" im Hof zu privater, d. h. ausschließlicher Nutzung - etwa in der Art eines Sondernutzungsrechts - zu. Nur eine solche ausschließliche Nutzung sollte aber durch § 6 GO ausgeschlossen werden. Auch Nr. 25 der Hausordnung stand der Beschlußfassung v. 22.2.1996 nicht im Wege. Der Hausordnung kommt, selbst wenn sie in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen ist, nur die Rechtsnatur eines Mehrheitsbeschlusses zu; sie kann somit grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden (vgl. BayObLGZ 1975, 202/204 f.; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 21 Rn. 26). Der angefochtene Eigentümerbeschluß verletzt nicht schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer, die sich aus Nr. 25 der Hausordnung ergeben konnten (BGHZ 113, 197 [= WM 1991, 216]).

b) Der teilweise asphaltierte Hof ist auch, wie das LG feststellt, von seiner Beschaffenheit her für das Abstellen von Personenkraftwagen geeignet; er wurde hierfür früher auch schon genutzt, so wie der Hof zumindest eines der benachbarten Häuser heute noch dazu genutzt wird. Bei einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG ist auch zu berücksichtigen, ob der beschlossene Gebrauch "dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht" (§ 15 Abs. 3 WEG; BayObLG WM 1992, 206). Auch dies hat das LG im Ergebnis zu Recht bejaht. Da es in der Wohnanlage nur Garagen für zwei Kraftfahrzeuge gibt, die dem Ast. und dem weiteren Bet. zustehen, entspricht es angesichts der insgesamt nicht einfachen Parksituation in der Umgebung der Wohnanlage der Billigkeit, weitere Abstellmöglichkeiten im Hof zu schaffen, die dann vor allem von den Ag. zu 1 und 2 genutzt werden können. Da für diese Nutzung die Grundsätze des § 14 Nr. 1 und 2 WEG gelten, werden sich die Beeinträchtigungen des Ast. durch das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge in engen Grenzen halten lassen. Damit werden schutzwürdige Belange insbesondere des Ast. nicht mißachtet.