Eigentümerbeschluß
WEG § 28
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigentümerbeschluß; Wirtschaftsplan; Wohngeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es genügt, daß der Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan auf den den Wohnungseigentümern vorgelegten Wirtschaftsplan Bezug nimmt. Nicht erforderlich ist es, in den Eigentümerbeschluß den Wirtschaftsplan, sei es auch nur mit den Gesamteinnahmen und -ausgaben, aufzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Wirtschaftspläne vorgelegt wurden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. und die Ag. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Wohnungseigentümer faßten am 13.7.1998 zu Tagesordnungspunkt (TOP 3) mit der Überschrift "Wirtschaftsplan 1998 Hausgeldhöhe" folgenden Beschluß: "Der vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 wird einstimmig beschlossen. Das Hausgeld wird an die neuen Sollbeträge ab 1.8.1998 angepaßt."
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 weist ein bisheriges Wohngeld der Ag. von monatlich 1.000 DM aus und ab 1.8.1998 ein solches von 977 DM.
Die Ast. machen für die Monate März bis einschließlich Juli 1998 Wohngeldvorauszahlungen von jeweils 1.000 DM und für den Monat August 1998 eine Wohngeldvorauszahlung von 977 DM geltend.
Unter Berücksichtigung eines Guthabens der Ag. von 1.318,86 DM haben die Ast. beantragt, die Ag. zur Zahlung von 4.658,14 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht Schwabach hat dem Antrag bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs am 15.1.1999 stattgegeben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Beschluß vom 19.7.1999 die sofortige Beschwerde der Ag. zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. ... 2. Die Entscheidung [des LG] hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Die Zahlungspflicht setzt jedoch einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus. Erst durch ihn wird die konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt (vgl. BayObLG WE 1997, 265/266; NJW-RR 1990, 1107 [= WM 1990, 616]; WE 1998, 396 [= WM 1998, 381 L]; ständige Rechtsprechung). Die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen (vgl. § 28 Abs. 5 WEG) Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 WEG. Beim Wirtschaftsplan sind nicht nur die Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben, sondern insbesondere auch die in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WEG verlangten Angaben, also der Verteilungsschlüssel und die einzelnen Beitragsleistungen, von Bedeutung. Erst durch einen Eigentümerbeschluß über die jeden einzelnen Wohnungseigentümer treffende Zahlungspflicht wird die Wohngeldschuld fällig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1360/1361 [= WM 1991, 443], WE 1998, 396).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Eigentümerbeschluß vom 13.7.1998 zu TOP 3 als eine wirksame und ausreichende Grundlage für die Zahlungsverpflichtung der Ag. angesehen.
Der Eigentümerbeschluß nimmt auf den den Wohnungseigentümern vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 Bezug. Dies reicht aus. Es ist insbesondere nicht erforderlich, in den Eigentümerbeschluß den Inhalt des Wirtschaftsplans, sei es auch nur mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, aufzunehmen. Es genügt, daß zweifelsfrei Klarheit darüber besteht, welcher Wirtschaftsplan Grundlage der Beschlußfassung ist. Dies ist hier der Fall. Ob dies auch für das Jahr 1997 gilt, kann dahinstehen, weil Gegenstand des Verfahrens nur Wohngeldvorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans für das Jahr 1998 sind. Die Ag. behaupten zwar, für das Jahr 1997 seien verschiedene Wirtschaftspläne vorgelegt worden. Daß dies auch für das maßgebende Wirtschaftsjahr 1998 der Fall gewesen sei, tragen sie dagegen nicht vor.
Dem Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan muß unmittelbar entnommen werden können, welche Vorschüsse die einzelnen Wohnungseigentümer zu bezahlen haben (BayObLG NJW-RR 1990, 720 f. [= WM 1990, 232]). Erforderlich ist also sowohl ein Beschluß über den Gesamtwirtschaftsplan als auch über die Einzelwirtschaftspläne (s. dazu Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 28 Rn. 30). Diesem Erfordernis ist dann genügt, wenn - wie es zweckmäßig und üblich und auch hier geschehen - in den Einzelwirtschaftsplänen der Gesamtwirtschaftsplan enthalten ist. Eine ausreichende Beschlußfassung liegt damit vor, auch wenn in dem Eigentümerbeschluß nicht ausdrücklich sowohl der Gesamtwirtschaftsplan als auch die Einzelwirtschaftspläne genehmigt wurden. Aus dem Wirtschaftsplan ergeben sich insbesondere eindeutig und zweifelsfrei die bisherigen Wohngeldvorauszahlungen mit monatlich 1.000 DM und die Wohngeldvorauszahlungen ab 1.8.1998 mit 977 DM. Der Eigentümerbeschluß vom 13.7.1998 begründet eine Vorschußzahlung für die Monate Januar bis einschließlich Juli 1998 für die Ag. in Höhe von monatlich 1.000 DM, ohne daß es darauf ankommt, welche Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan 1997 zu leisten waren. Etwaige Mängel des Wirtschaftsplans für das Jahr 1998 können im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 13.7.1998 nicht mehr geltend gemacht werden, soweit sie nicht dazu führen, daß die sich aus dem Beschluß ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Ag. nicht eindeutig festgestellt werden können. Solche Mängel enthält der Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 nicht, auch wenn die bisherige Wohngeldvorauszahlung, die dort mit monatlich 1.000 DM angegeben ist, aus dem Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 nicht nachvollzogen werden kann.