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Eigentümerbeschluß

OLG Köln16 Wx 267/9703.11.1997WuM 1998, 240

WEG § 23

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigentümerbeschluß; Tagesordnungspunkt; Verschiedenes; Beschlußgegenstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Beschlußfassung ohne vorherige nähere Ankündigung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist jedenfalls dann möglich, wenn der Beschluß den Verwalter nur auffordert, gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern das durchzusetzen, wozu diese ohnehin verpflichtet sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG (Aachen) hat mit zutreffenden Erwägungen den Anfechtungsantrag der Ast. gegen den Beschluß der Eigentümerversammlung v. 19.3.1996 betreffend die Benutzung des in Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenvorplatzes zurückgewiesen.

Rechtsfehlerfrei hat das LG einen Einberufungsmangel im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG verneint. Es genügte im Sinne dieser Bestimmung, daß in der Einladung zu der Eigentümerversammlung unter TOP 4 "Verschiedenes" der Beschlußgegenstand mit "Nutzung der Stellplätze (Gemeinschaftseigentum)" angesprochen war. Nach § 23 Abs. 2 WEG muß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung angegeben werden. Hierbei genügt eine stichwortartige Bezeichnung, die den Geladenen erkennbar macht, was Gegenstand der Beratung und Entscheidung sein soll. Damit soll verhindert werden, daß die Wohnungseigentümer unvorbereitet und überraschend in die Situation gestellt werden, u. U. weitreichende Entscheidungen zu treffen (BayObLG WE 1988, 104), deren Auswirkungen sie spontan nicht überschauen. Die in der Versammlung v. 19.3.1996 vorgenommene Beschlußfassung hält sich im Rahmen des durch die Einladung angekündigten Beratungsthemas. Es berührt die hinreichende Bestimmtheit der Einladung nicht, daß der Beratungs- und Beschlußgegenstand als Unterpunkt unter "Verschiedenes" in der Tagesordnung der Einladung ausdrücklich bezeichnet war. § 23 Abs. 2 WEG verbietet nur unter einem nicht näher untergliederten Beratungspunkt "Verschiedenes" weitreichende Entscheidungen zu treffen.

Im übrigen hätte der von den Ast. angegriffene Beschluß unter dem TOP "Verschiedenes" auch dann getroffen werden können, wenn die Tagesordnung die Nutzung des Garagenvorplatzes nicht ausdrücklich zum Gegenstand gehabt hätte. Unter dem TOP "Verschiedenes" können nämlich Angelegenheiten, die von untergeordneter Bedeutung sind, ohne nähere Ankündigung beschlossen werden (BayObLG WE 1986, 72). Der angegriffene Beschluß enthält eine derart unbedeutende Angelegenheit, da er den Verwalter nur auffordert, das gegenüber den Wohnungseigentümern durchzusetzen, wozu sie ohnehin verpflichtet sind. Der Beschluß regelt nichts, was über die gesetzlichen und durch die Gemeinschaftsordnung festgelegten Pflichten der Eigentümer hinausgeht. Die Aufforderung an den Verwalter, die Garagenbenutzer und Berechtigten der Sondernutzungsrechte "Wagenabstellplätze" auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Verkehrsflächen freizuhalten sowie den Zeitraum mitzuteilen, innerhalb dessen nach der Straßenverkehrsordnung Be- und Entladevorgänge vorgenommen werden dürfen, spricht nur aus, was dem Verwalter ohnehin obliegt. Dies betrifft auch die gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung der der Gemeinschaft gegenüber obliegenden Verhaltenspflichten, die in dem Beschluß gleichfalls angesprochen ist.