Eigentümerbeschluß
WEG §§ 16, 23, 43
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigentümerbeschluß; gerichtliche Geltendmachung; Wohngeldrückstand; Ermächtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein vorheriger Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer - mit Ausnahme des Schuldners - einen Miteigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngeldes und seines Anteils an einer beschlossenen Sonderumlage in Anspruch nehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. sind die Eigentümer der aus fünf Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage in Düsseldorf. Die Bet. zu 1., 2. und 3. sind Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 4, 3 und 2; die Bet. zu 4. hat das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 5 inne.
Die Bet. zu 1., 2. und 3. haben die Bet. zu 4. wegen von ihr laut Wirtschaftsplan 1996 geschuldeter Wohngeldvorauszahlungen sowie ihres Anteils an einer mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung v. 22.10.1996 zu TOP 2 beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten auf Zahlung von 11.791,73 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das AG Düsseldorf hat am 30.5.1997 die Ag. antragsgemäß verpflichtet.
Gegen diesen Beschluß des AG hat die Ag. sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Ast. seien nicht berechtigt, ohne Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft die geltend gemachte Forderung zu verfolgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. ...
1. Zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung bedurfte es - entgegen der Auffassung der Bet. zu 4. - nicht eines vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Zwar kann ein Wohnungseigentümer Beiträge zu den Lasten und Kosten grundsätzlich nur dann gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer geltend machen, wenn er hierzu durch einen entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt worden ist (BGH NJW 1990, 2386; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz 7. Aufl. 1997, § 16 Rn. 100). Der Grund hierfür liegt darin, daß die Gemeinschaft selbst entscheiden soll, ob der Anspruch geltend gemacht wird, weil die Rechtsverfolgung des Einzelnen nicht immer ohne weiteres mit dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft deckungsgleich ist (BGH a. a. O. Seite 2387). Umgekehrt folgt hieraus, daß im Falle feststehender Interessenidentität ein Beschluß der Gemeinschaft nicht ohne weiters zu fordern ist. Dies gilt im besonderen, wenn - wie hier - nicht bloß ein Eigentümer den Antrag stellt, sondern sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Adressatin des Antrages. 2. ...