Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
BGB §§ 991, 990, 987
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Nutzungsherausgabe; Unterpächter; Besitzrecht; Nutzungsentschädigung; Eigentümer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe gegen den Unterpächter.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. macht Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Zeit von November 1995 bis Juli 1996 geltend. Ein zuvor bestehendes Pachtverhältnis mit dem Bekl. zu 2) beruhte auf einem (Unter-) Pachtvertrag v. 27.8.1990, in das der Bekl. zu 2) als Pächter durch Vereinbarung v. 31.3.1992 und später der Kl. als Verpächter eintraten. Der monatliche Pachtzins betrug zuletzt einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 DM monatlich.
Nach Kündigung des Pachtverhältnisses seitens des Kl. wurde der Bekl. zu 2) mit Urteil des LG Hamburg v. 4.10.1995 zur Herausgabe verurteilt. Seine Berufung wurde durch den Senat am 8.5.1996 zurückgewiesen. Die Zwangsräumung erfolgte am 31.7.1996. Der Bekl. zu 2) hatte das Pachtobjekt an die Bekl. zu 1) - seine Lebensgefährtin - unterverpachtet. An den Kl. wurde der vereinbarte Pachtzins seit November 1995 nicht mehr gezahlt.
Die Bekl. haben geltend gemacht, daß die geforderte Nutzungsentschädigung überhöht sei, da das Inventar ausweislich des Schreibens der Brauerei vom 8.12.1995 nicht vom Kl. zur Verfügung gestellt worden sei. Der Bekl. zu 2) habe den Pachtzins in der Vergangenheit deshalb nur unter Vorbehalt geleistet. Im übrigen habe der Bekl. zu 2) Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution von 6.000 DM und auf Rückerstattung unrechtmäßig vereinnahmter Mehrwertsteuer in Höhe eines Teilbetrags von 27.000 DM an die Bekl. zu 1) abgetreten, mit denen aufgerechnet werde.
Das LG hat den Bekl. zu 2) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Bekl. zu 1) abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die zulässige Berufung des Kl., mit der er Ansprüche gegen die Bekl. zu 1) weiterverfolgt, ist sachlich in Höhe von 13.500 gerechtfertigt.
1. Ein Anspruch aus §§ 557, 581 Abs. 2, 584 b BGB kommt allerdings entgegen der Ansicht des Kl. nicht in Betracht, weil im Verhältnis zwischen ihm als Verpächter und der Bekl. als Unterpächterin kein Pachtzinsanspruch entfallen ist, der durch einen Anspruch nach §§ 557, 584 b BGB zu ersetzen wäre (Wolf/Eckert, Gewerbliches Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 7. Aufl., Rn. 1362 m. N.; a. A. OLG Köln NJW 1961, 30; dagegen zu Recht Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., V Rn. 235).
Selbst wenn die Bekl. zu 1) sich Dritten gegenüber als Pächterin ausgegeben haben sollte, würde dies für eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften nicht ausreichen.
2. Dagegen kann der Kl. als Eigentümer von der Bekl. zu 1) als unmittelbarer Besitzerin die Nutzungsherausgabe gemäß §§ 991 Abs. 1, 990 Satz 1, 987 BGB dem Grunde nach verlangen (vgl. BGH WPM 1968, 1370; grundsätzlich a. A. jetzt Greiner, ZMR 1998, 403, 405 f., der aber die "Bindung an den Vertragspartner" sogar auf das Deliktsrecht ausweiten will).
Unstreitig hatte die Bekl. zu 1) das Pachtobjekt in der hier maßgeblichen Zeit von November 1995 bis Juli 1996 in Besitz. Der Kl. hat zwar vorgetragen, daß die Bekl. zu 1) nur Strohfrau für den Bekl. zu 2) gewesen sei, weil dieser keine Gaststättenerlaubnis habe bekommen können, und demgemäß die Betriebsführung und wirtschaftliche Verantwortung ausschließlich bei dem Bekl. zu 2) gelegen habe. Auch hat er ein Unterpachtverhältnis in der Klageschrift mit Nichtwissen bestritten. Im gleichen Schriftsatz hat er aber die Unterverpachtung als unstreitig bezeichnet und insbesondere vorgetragen, daß der Bekl. zu 2) sich bei der Vollstreckung des Herausgabetitels auf die Unterverpachtung an die Bekl. zu 1) berufen habe. Da die vorliegende Klage gegen die Bekl. zu 1) auf diesem unbestrittenen Umstand basiert, will offenbar auch der Kl. den Besitz der Bekl. zu 1) behaupten. Die Bekl. zu 1) bestätigt diese Behauptung, indem sie vorträgt, das Objekt ordnungsgemäß angemietet zu haben.
Die Bekl. zu 1) war während der gesamten hier maßgeblichen Zeit nicht zum Besitz berechtigt. Das Pachtverhältnis mit dem Bekl. zu 2) hatte mit dem Auslaufen des Pachtvertrags am 31.3.1995 geendet, wie der Senat in dem mit Schriftsatz v. 19.8.1996 eingereichten Urteil v. 8.5.1996 ausgeführt hat. Mit der Beendigung des Pachtverhältnisses endete nicht nur das Besitzrecht des Bekl. zu 2), sondern auch das von diesem abgeleitete der Bekl. zu 1). Überdies war eine Unterverpachtung nach dem Pachtvertrag unstreitig nicht zulässig, der Bekl. zu 2) zur Überlassung des Besitzes an die Bekl. zu 1) also nicht befugt (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Ende des Besitzrechts des mittelbaren Besitzers ist der unmittelbare Besitzer zur Herausgabe an den Eigentümer selbst verpflichtet (Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 986 Rn. 34).
Zur Beendigung der Besitzberechtigung des Unterpächters bedarf es keiner zusätzlichen Aufforderung von seiten des Verpächters, wie sie im Rahmen von § 556 Abs. 3 nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift für erforderlich gehalten wird (vgl. RGZ 156, 150, 153 f.). Andernfalls wäre eine solche Aufforderung hier in der Herausgabeklage gegen den Bekl. zu 2) zu erblicken, mit der der Kl. den Willen zum Ausdruck brachte, den unmittelbaren Besitz zurückzuerhalten (vgl. BGH WPM 1968, 1370, 1371). Von dem entsprechenden, am 15.11.1995 zugestellten erstinstanzlichen Räumungsurteil hat die Bekl. zu 1) sogleich Kenntnis erlangt, wie der Kl. mit Schriftsatz v. 29.4.1996 unwidersprochen vorgetragen hat. Damit kannte sie auch das Herausgabeverlangen des Kl.
Auch die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsherausgabe sind hier zu bejahen. Da ein Herausgabeanspruch gegen die Bekl. zu 1) nicht gerichtlich verfolgt worden ist (§ 987 Abs. 1 BGB), kommt es zunächst auf ihre eigene Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 Abs. 1 an. Die bloße Tatsache, daß der Bekl. zu 2) nach Kündigung des Pachtverhältnisses als (Haupt-) Pächter verklagt wurde, und auch das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil machten die Bekl. zu 1) als Unterpächterin nicht ohne weiteres zur bösgläubigen Besitzerin (vgl. BGH a. a. O.). Für die erforderliche persönliche Kenntnis des unmittelbaren Besitzers, kein Recht zum Besitz zu haben, reicht es aber aus, daß er weiß, daß der mittelbare Besitzer zur Überlassung des Besitzes an ihn nicht befugt war (RG SeuffArch 84 Nr. 146; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 990 Rn. 13; Staudinger/Gursky § 990 Rn. 11). Nach dem Pachtvertrag war eine Unterverpachtung nicht zulässig (§ 6 Abs. 1), und unbestritten kannte die Bekl. zu 1) diese Vertragsbestimmung.
Soweit bei abgeleitetem Besitz auch die Bösgläubigkeit des mittelbaren Besitzers hinsichtlich seines Besitzrechts erheblich ist, kommt es darauf ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs gegen ihn nicht mehr an (§ 991 Abs. 1 letzter Halbsatz). Die Herausgabeklage gegen den Bekl. zu 2) war seit 1994 rechtshängig. (...)
3. Der Höhe nach richtet sich der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die hier in den Gebrauchsvorteilen lagen, nach deren objektiven Wert, der bei vermietbaren Sachen dem objektiven Mietwert entspricht (Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 987 Rn. 2) und hier mit 1.500 DM monatlich zu bestimmen ist.