Eigentümer als Entsorgungspflichtiger für Abfall
Krw-/AbfG Bln §§ 3, 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigentümer als Entsorgungspflichtiger für Abfall; Müll
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch wenn der Eigentümer die Nutzung des Grundstücks Dritten überlassen hat, bleibt er Schuldner der Entgelte für die Entsorgung von Abfall.
2. Das gilt auch für gewerblichen Abfall.
3. Die BSR begehen gegenüber dem Eigentümer keine schuldhafte Vertragsverletzung, wenn sie Rechnungen zunächst an den Nutzer richtet, ohne den Eigentümer zu informieren.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist Eigentümerin von Grundstücken auf dem Flughafen Tegel. Kl. ist die BSR, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Klage begehrt die Kl. Zahlung von Entgelt für die Abfallbeseitigung in den Jahren 1998 bis 2000 für im einzelnen aufgeführte Leerungen diverser Container und Hofstandgefäße.
Mit der Klage hat die Kl. für die Jahre 1998 bis 2000 insgesamt 93.580,52 DM gefordert. (...) Die Bekl. bestreitet die Anzahl der Müllbehälter sowie die erfolgten Leerungen mit Nichtwissen, insbesondere sei ihr nicht bekannt, wo die in Rechnung gestellten Behälter stehen. Das Grundstück werde teilweise durch die B. F. genutzt und teilweise durch die X. (...) Die Leistungen für 1998 seien auch nicht der Bekl. in Rechnung gestellt worden, sondern der B. F. Die Kl. hätten darlegen müssen, wann, wo und in welchem Umfang sie die Leistungen, die sie bezahlt verlange, erbracht habe. Die Abfallentsorgung setze jeweils eine entsprechende Anzeige des Abfallbesitzers voraus und die Festlegung der Modalitäten der Entsorgung durch die Kl., mithin eine Übereinkunft zwischen der Kl. und dem Abfallbesitzer. Sie, die Bekl., habe weder angezeigt, Abfallbesitzerin zu sein noch um Abholung von Abfall gebeten. Demgegenüber seien ihr auch keine Angaben über die Anzahl an Abfallbehältern und Behälterentleerungen mitgeteilt worden. Erst recht habe sie keine Rechnungen über erbrachten Entsorgungsleistungen erhalten, so daß für sie über Jahre hinweg keine Kontrollmöglichkeiten bestanden hätten.
Sie, die Bekl., sei auch deshalb nicht Entgeltschuldnerin für die streitgegenständlichen Entsorgungsleistungen, weil es sich dabei nicht um Abfälle aus Haushaltungen, sondern aus gewerblicher und militärischer Nutzung handele. Abfallbesitzer und Entgeltschuldner seien die B. F. und die X.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat der Kl. den gegen die Bekl. geltend gemachten Anspruch auf das (restliche) Entgelt für die Abfallentsorgung auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Bekl. betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 zu Recht zuerkannt. (...)
Der Anspruch der Kl. ergibt sich aus dem der Abfallentsorgung zugrunde liegenden Versorgungsvertrag in Verbindung mit ihren Leistungsbedingungen. Partnerin dieses Vertrages ist die Bekl. Der Vertrag ist zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, indem die Kl. die streitgegenständlichen Müllbehälter zum Zwecke der Abfallversorgung auf dem Grundstück der Bekl. aufstellte und diese das darin liegende Angebot zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu den üblichen Bedingungen der Kl. durch Entgegennahme der Entsorgungsleistungen analog § 151 Satz 1 BGB annahm (vgl. hierzu auch Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 145 Rdn. 25 - 28).
Von dem Vorliegen einer entsprechenden an die Bekl. gerichteten sog. Realofferte ist hier im Hinblick auf die Vorschrift des § 24 Landesabfallgesetz (LAbfG) - entsprechend § 8 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG BIn), gültig ab 1. August 1999 - auszugehen. Danach sind die Kosten der Abfallbeseitigung in Berlin durch (privatrechtliche) Entgelte zu decken, die zuvörderst von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern zu zahlen sind. Dazu gehört im Streitfall die Bekl., weil sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung auch wenn sie die unmittelbare Nutzung ihres Grundstücks Dritten überlassen hat, Abfallbesitzerin ist und als solche dem Anschluß- und Benutzungszwang des § 6 Abs. 2 LAbfG (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Bin) unterliegt. Nach dieser Vorschrift haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, die angefallenen Abfälle durch die BSR entsorgen zu lassen. Besitzer im Abfallbeseitigungsrecht ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG). Anders als der bürgerlich-rechtliche Besitzbegriff erfordert der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht keinen Besitzbegründungswillen; ausreichend ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Abfälle vermittelt. Insoweit geht es allein um die Zuordnung der Verantwortlichkeit für den Abfall. Entscheidend dafür ist die bestehende Einwirkungsmöglichkeit auch im Sinne von Einflußnahme, nicht notwendig die tatsächliche Gewalt i. S. v. § 854 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NVwZ 85, 447, VGH München NuR 1995, 37; Franz, KrW-/AbfG, 2. Aufl., Kommentar § 3 Rdn. 37 m. w. N.). Es bedarf keiner Begründung, daß der die unmittelbare Sachherrschaft über sein Grundstück ausübende Eigentümer jedenfalls in aller Regel diese Einwirkungsmöglichkeiten besitzt. Dementsprechend ist in Ziffer 2.7.1 der Leistungsbedingungen der Kl. (Fassung vom 18. Mai 2000) unter Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung des Landes Berlin auch an erster Stelle der Eigentümer als Schuldner der Entgelte für die Entsorgung von Abfällen genannt.
Die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf sein Grundstück und dem darauf befindlichen Abfall bleibt dem Eigentümer aber auch in dem Fall erhalten, daß er - wie hier - sein Grundstück Dritten zur Nutzung überläßt. Denn auch als mittelbarer Besitzer übt er weiterhin durch den mittelbaren Besitz die Sachherrschaft über sein Grundstück aus. Das zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer des Grundstücks bestehende Besitzmittlungsverhältnis zieht dem Gebrauch, den der Besitzmittler davon machen darf, inhaltliche Grenzen und sichert so dem mittelbaren Besitzer einen gewissen Einfluß auf das Grundstück (h. M.: BGH NJW 1955, 499; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbeitung 2000, § 868 Rdn. 5; Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 868, Rdn. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Als Erbbauberechtigte leitet die B. F. ihr Besitzrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück von der Bekl. als Eigentümerin und mittelbare Besitzerin ab (§ 868 BGB).
Der der Bekl. als Grundstückseigentümerin danach obliegende Benutzungszwang nach § 6 Abs. 2 LAbfG/§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG BIn entfällt entgegen ihrer Auffassung auch nicht deshalb, weil es sich nach ihrem Vorbringen hier überwiegend um gewerblichen Abfall handelt. Die genannte Vorschrift unterscheidet nicht zwischen gewerblichem Abfall und Abfall aus privaten Haushaltungen. Nach § 6 Abs. 4 LAbfG kann die zuständige Behörde allerdings Abfälle, die wegen ihrer Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können, von der Entsorgung durch die BSR ausschließen. Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend stellt auch Ziffer 2.7.1 der Leistungsbedingungen der Kl. für die Haftung des Grundstückseigentümers auf Abfälle ab, "die in Haushaltungen anfallen oder mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen gemeinsam entsorgt werden können". Etwas anderes gilt schließlich auch nicht seit Inkrafttreten des KrW-/AbfG Bln (1. Januar 1999), dessen § 5 Abs. 2 hinsichtlich des Benutzungszwangs des Abfallbesitzers auf § 13 KrW-/AbfG verweist. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift regelt den Benutzungszwang für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Nach Satz 2 gilt das auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. gewerblichen Abfall), soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Um Abfälle zur Beseitigung handelt es sich bei Abfällen, die - wie hier - nicht verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG). Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz liegen ersichtlich nicht vor.
Mit der unbeanstandeten Hinnahme der Entsorgungsleistungen hat die Bekl. das an sie gerichtete Vertragsangebot nach Maßgabe der Leistungsbedingungen der Kl. entsprechend § 151 Satz 1 BGB angenommen.
Gemäß Ziffer 2.6.1 der Leistungsbedingungen der Kl. entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für die laufende Abfallentsorgung mit dem Tag der ersten Behälterentleerung; sie endet mit dem Tag der Behälterentleerung nach schriftlicher Anzeige des Wegfalls des Abfallaufkommens (Ziffer 2.4.1). Danach kann die Kl. von der Bekl. die Zahlung des Entgelts für die Abfallversorgung auf deren Grundstück betreffend den Zeitraum von 1998 bis 2000 in dem geltend gemachten Umfang verlangen. [...]
Ohne Erfolg wendet die Bekl. schließlich ein, sie habe von den Abfuhrleistungen der Kl. nichts gewußt und hierüber auch keine Abrechnungen erhalten. Dieses Vorbringen vermag die Bekl. auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu entlasten; ebensowenig kann sie hieraus einen Schadensersatzanspruch herleiten mit der Begründung, bei rechtzeitiger Unterrichtung hätte sie die Entsorgungsleistungen schon im Jahre 1998 abbestellt. Abgesehen davon, daß sich die Bekl. als benutzungspflichtige Grundstückseigentümerin i. S. v. § 24 LAbfG/§ 8 KrW-/AbfG Bln den Entsorgungsleistungen der Kl. nicht ohne weiteres hätte entziehen können, mußte ihr klar sein, daß die Nutzung der Grundstücksflächen durch die B. F. und deren Untermietern die Entstehung von Abfällen mit sich bringen würde, die es zu entsorgen galt. Auch mußte sie wissen, daß sie nach den einschlägigen Vorschriften über die Abfallbeseitigung als Grundstückseigentümerin für die Entsorgung des Mülls auf ihrem Grundstück verantwortlich ist und sie deshalb hinsichtlich des hierfür zu zahlenden Entgelts in Anspruch genommen werden konnte. Unter diesen Umständen war es nicht zuletzt ihre Sache, für eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung durch die Nutzer ihres Grundstücks Sorge zu tragen, wozu im Hinblick auf die genannten Vorschriften auch gehörte, durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Müllbeseitigungskosten regelmäßig gezahlt werden. Wenn sie sich darum nicht kümmerte und die Müllentsorgung der Nutzerin ihres Grundstücks ohne jegliche Kontrollmaßnahmen überließ, so kann im nachhinein auch der Kl. kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie entsprechend der bisherigen Praxis die Rechnungen nicht an die Bekl., sondern an die B. F. richtete und zunächst dieser gegenüber ihre Ansprüche auf Zahlung des Nutzungsentgelts geltend machte, ohne die Bekl. hiervon zu informieren. Die Handlungsweise der Kl. stellt deshalb weder eine schuldhafte Verletzung des Versorgungsvertrages dar, noch ist darin ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten zu sehen, welches trotz der geltenden kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB die Annahme der Verwirkung der Entgeltansprüche rechtfertigen könnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das passiert immer häufiger; Gewerbemieter, mietvertraglich dazu verpflichtet, ihren Müll selbst entsorgen zu lassen, zahlen ihre Müllrechnungen nicht. Nach Jahr und Tag präsentieren die BSR eine böse Überraschung: Die Eigentümer sollen für ihre Mieter nachzahlen. Die Berliner Rechtsprechung gibt den BSR recht - wenn auch nicht immer.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um Abfälle aus gewerblicher und militärischer Nutzung, verursacht durch die Grundstücksnutzerin. Das Ausmaß der Abfälle war der Eigentümerin nicht bekannt. Die BSR wandten sich an die Eigentümerin, die unter anderem einwandte, die Rechnungen seien schließlich in ständiger Praxis an die Nutzer gegangen und nicht an sie. Im einem anderen, vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um den Abfall des Gewerbemieters einer Gaststätte. Hier wandte der Eigentümer ein, ihm seien Einzelheiten unbekannt und er könne nicht in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ging es um Straßenreinigungsgebühren, die auch erst nachträglich gegenüber dem Eigentümer festgesetzt wurden, so daß sie nicht als Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden konnten. In einem erst jüngst vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um Entsorgungskosten für Altpapier (Recycling). Die Eigentümerin wandte sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung mit der Begründung, es bestehe kein Anschluß- und Benutzungszwang, so daß eine Zahlungspflicht gegenüber den BSR nur durch Vertrag begründet werden könne.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 27. August 2002 meinte das Kammergericht, der Eigentümer sei immer Abfallbesitzer im Rechtssinn mit der Folge, daß er für die Kostenentsorgung einzustehen habe. Die BSR mache sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie zunächst ihre Rechnungen an den Nutzer gerichtet habe und erst später mangels Zahlung den Eigentümer in Anspruch genommen habe.
Dem schließt sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 an. Ergänzend führt es aus, daß ein Bestreiten des Eigentümers mit Nichtwissen zu Einzelheiten der Müllentsorgung unzulässig sei. Im übrigen sei der Eigentümer auf den Rückforderungsprozeß nach den Leistungsbedingungen verwiesen. Die Kosten der Straßenreinigung seien auch schon vor Zugang von Rechnungen fällig, so daß sich die BSR nicht schadensersatzpflichtig mache, wenn sie erst spät den Eigentümer in Anspruch nehme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Eigentümer die BSR nicht aufgefordert habe, ihre Leistungen in Rechnung zu stellen.
Im Fall der Altpapierentsorgung dagegen gab das Landgericht Berlin der Eigentümerin recht und verwies darauf, daß hier ein Anschluß- und Benutzungszwang nicht bestehe. Unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Abfälle handele, werde die BSR hier ausschließlich gewerblich (und nicht hoheitlich) tätig. Ein Entgelt könne von den BSR nur dann verlangt werden, wenn sie von der Eigentümerin mit der Entsorgung auch beauftragt worden sei.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob für den Eigentümer wirklich in allen Fällen Einwendungen gegen die Rechnung der BSR zunächst ausgeschlossen sind und auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden kann, ist durchaus zweifelhaft (vgl. Beuermann GE 2003, 1192). Jedenfalls sollten sich Eigentümer darüber im klaren sein, daß sie immer dann für Müll und Straßenreinigung haften, wenn der Mieter nicht zahlt. Es empfiehlt sich also eine jährliche Anfrage bei den BSR mit der Bitte um Mitteilung der offenen Rechnungsbeträge. Kommen die BSR dem nicht nach, und kann der Eigentümer deshalb die Ansprüche gegen seinen Mieter nicht geltend machen, läßt sich eine Schadensersatzpflicht der BSR plausibel begründen. Eigentümer sollten auch versuchen, die BSR dazu zu veranlassen, Verträge mit den Mietern (Nutzern) abzuschließen, die eine zusätzliche Haftung des Eigentümers für die Entsorgungskosten ausschließen. Wenn die BSR dazu nicht bereit sind, kann jedenfalls für den Bereich des Gewerbemülls, bei dem eine Monopolstellung nicht mehr besteht, mit anderen Müllentsorgern eine vertragliche Regelung getroffen werden. Wenn sich die Meinung der 48. Kammer des Landgerichts Berlin durchsetzt, entfällt ohnehin eine Zahlungsverpflichtung immer dann, wenn kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, es sich also nicht um Abfall zur Beseitigung handelt, sondern um Abfall zur Verwertung.