Eigenheimzuweisung in der Sachenrechtsbereinigung
SachenRBerG;WohnraumzuweisungsVO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
War das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht zum Abschluß eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Eltern des Kl. waren Mieter der Obergeschoßwohnung des volkseigenen Hausgrundstücks W.-straße 4 in M. Die Wohnung wurde vom Kl., nach seiner Verheiratung auch von der Kl., mitbewohnt. Mieter der Erdgeschoßwohnung waren die Eheleute R. Ab 1988, dem Wegzug der Eheleute, blieb deren Sohn allein in der Wohnung zurück. Am 31. Januar 1989 erteilte der Rat der Gemeinde den Kl. eine Wohnraumzuweisung für ein Zimmer aus der Erdgeschoßwohnung und zur Mitbenutzung von Küche, Bad und WC. Mit notariellen Verträgen vom 28. März und 11. Juni 1990 kauften die Kl., unter Verleihung eines Nutzungsrechts, zunächst das Gebäude, anschließend das Grundstück. Die Verträge sind nicht vollzogen worden. Der Sohn der Mieter R. nutzte die Erdgeschoßwohnung, einschließlich des den Kl. zugewiesenen Raumes, bis 13. August 1990. Die Eltern des Kl. verzogen im Jahre 1994.
Die Kl. haben die Bekl., der das Hausgrundstück als Berechtigte zurückübertragen worden ist, auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß ihnen an dem Grundstück Ansprüche nach dem Sachenbereinigungsgesetz zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision, der die Bekl. entgegentritt, streben die Kl. die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.