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Eigenbedarfskündigung

AG Charlottenburg237 C 43/1926.08.2019unveröffentlicht

BGB §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 574

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Eigenbedarfskündigung bereits bei einfachem Überwiegen der Mieterinteressen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. als Eigentümer und Vermieter nimmt die Bekl. zu 1. als Wohnungsmieterin und die Bekl. zu 2. als Tochter der Bekl. zu 1., die ebenfalls in der Wohnung wohnt, auf Räumung wegen Eigenbedarfs in Anspruch.

Die 90-jährige Bekl. zu 1. mietete gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann ab 1. April 1965 die 4 Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Hauses W.allee 11 in Berlin. In dem Haus, das ursprünglich als Einfamilienhaus konzipiert war, befinden sich zwei Wohnungen, nämlich eine Wohnung im Erdgeschoss und eine Wohnung im 1. OG, die getrennt vermietet wurden. Der Bekl. erwarb das Haus im Oktober 2015 im Rahmen einer Zwangsversteigerung in vermietetem Zustand. Er selbst bewohnt eine etwa 120 m2 große 3 Zimmer- Wohnung mit Wohnküche im Hochparterre des Hauses L.allee 26 in Berlin. Mit anwaltlichen Schreiben vom 2.3.2018 und 4.6.2018 kündigte der Kl. das Mietverhältnis mit der Bekl. zu 1. wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, er benötige die derzeit von ihr genutzte Wohnung als Wohnräume für sich und seine gehbehinderte Lebensgefährtin. In dem ersten Kündigungsschreiben machte er Ausführungen dazu, weshalb es nicht möglich sei, in seine derzeitige Wohnung in der L.allee 26, die vom Straßenniveau kommend über eine Vielzahl von Stufen zu erreichen sei, ohne Durchführung größerer Umbaumaßnahmen mit einem Rollstuhl - den seine Lebensgefährtin in absehbarer Zeit benötigen werde - zu gelangen. Er teilte der Bekl. zu 1. mit, die Erdgeschosslage der von ihr bewohnten Wohnung sei auch für ihn von erheblicher Bedeutung, da er selbst bereits 75 Jahre alt sei und nicht vorhersehbar sei, wie lange er noch problemlos Stufen überwinden könne. Seine Lebensgefährtin C. P., die gehbehindert sei, habe ihren Hauptwohnsitz zwar in R., besuche ihn aber regelmäßig am Wochenende für mehrere Tage und es sei bereits jetzt sehr beschwerlich für sie, in die Wohnung in der L.allee zu gelangen. Außer dem Wohngebäude W.allee 11 verfüge er über kein weiteres Immobilieneigentum in Berlin. In dem Kündigungsschreiben vom 4.6.2018 führte der Kl. ergänzend aus, ihm sei es zwischenzeitlich gelungen, sich mit den Mietern der im 1. OG des Objektes gelegenen Wohnung auf eine einvernehmliche Mietvertragsbeendigung einigen, so dass er somit die Möglichkeit habe, seinen Wunsch, das Objekt W.allee 11 in ein Einfamilienhaus zurückzubauen und dieses fortan ausschließlich allein zu nutzen, zu verwirklichen. Wie bereits mit Kündigung vom 2.3.2018 dargelegt, benötige er erstrangig die derzeit von der Bekl. zu 1. genutzte Wohnung. Die im 1. OG gelegenen Räumlichkeiten sollten zwar auch als Wohnräume dienen, jedoch sollten dort im Wesentlichen seine umfangreiche Bibliothek sowie das Musik- und ein Gästezimmer untergebracht werden, da seine Lebensgefährtin auf die Nutzung dieser Zimmer nicht angewiesen sei. Die Wohn- und Schlafräume sowie Küche und Badezimmer sollten demgegenüber barrierefrei im Erdgeschoss untergebracht werden. Die zweite Kündigung wurde zum 28.2.2019 erklärt. Die Bekl. wurde in beiden Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben Bezug genommen. Die Bekl. zu 1. widersprach der Kündigung vom 2.3.2018 mit anwaltlichem Schreiben vom 27.9.2018. In dem Schreiben, auf das verwiesen wird, führte die Bekl. zu 1. aus, sie sei 89 Jahre alt und bewohne die Wohnung seit nunmehr 53 Jahren. Da sie sich noch gut versorgen könne, komme der Umzug in ein Altenwohnheim für sie nicht in Frage. Sie sei in ihrer Wohnung und ihrem Umfeld fest verwurzelt. Die behandelnden Ärzte befänden sich in unmittelbarer Nähe, was auch für ihre

verwiesen wird, führte die Bekl. zu 1. aus, sie sei 89 Jahre alt und bewohne die Wohnung seit nunmehr 53 Jahren. Da sie sich noch gut versorgen könne, komme der Umzug in ein Altenwohnheim für sie nicht in Frage. Sie sei in ihrer Wohnung und ihrem Umfeld fest verwurzelt. Die behandelnden Ärzte befänden sich in unmittelbarer Nähe, was auch für ihre sozialen Kontakte gelte. Einen Umzug würde sie bei ihrem altersbedingten Gesundheitszustand nicht verkraften. Ein erlittener Schlaganfall bereite ihr beim Laufen Schwierigkeiten und ein Auszug sei ihr daher nicht zuzumuten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass dem Kl. beim Erwerb der Wohnung die in ihrer Person begründeten Umständen bekannt gewesen seien. Die Lebensgefährtin des Kl. C. P. ist inzwischen nach Berlin gezogen und wohnt seit Februar 2019 in einer möblierten 1 Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 41 m2 im Parterre des Hauses F.platz 1 in Berlin.

Der Kl. macht geltend, zum Zeitpunkt der Ersteigerung des Objektes W.allee 11 sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs mit Härtegründen zu rechnen sei. Weder sei in dem Gutachten das Alter der Bekl. zu 1. vermerkt gewesen noch habe er die Bekl. vor Ersteigerung des Objekts kennengelernt. Ihm stehe auch keine andere freie Wohnung zur Verfügung, durch die sein Bedarf gedeckt werden könne. Die im 1. OG des Objektes gelegene Wohnung sei nicht geeignet, seinen Bedarf zu decken, worauf bereits im Kündigungsschreiben hingewiesen worden sei. Er benötige sowohl die im 1. OG gelegene Wohnung als auch die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Hauses zur Deckung seines Wohnbedarfs. Der Kl. trägt vor, es sei eine Vielzahl von Stufen überwinden, um in seine in der L.allee 26 gelegene Wohnung zu gelangen. Vor dem Haus seien zunächst 8 Stufen abwärts zu überwinden, und im Haus seien sodann 14 Stufen aufwärts in einer engen und dunklen Wendeltreppe hinaufzusteigen (Beweis: Augenscheinseinnahme). Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Stufen „relativ leicht zu überwinden“ seien. Der Kl. meint, der Hinweis der Bekl. auf eine ungerechtfertigte Härte wegen ihres Lebensalters und der Mietdauer reiche nicht aus. Wenn sich die Bekl. zu 1. noch gut selbst versorgen könne, rechtfertige dies grundsätzlich die Annahme, dass sie trotz ihres hohen Alters auch in der Lage sei, einen Umzug zu verkraften. Allein der Umstand, dass die Bekl. zu 1. unter Mobilitätseinschränkungen mit Gangunsicherheit und Sturzneigung leide, lasse nicht den Schluss zu, dass sich ein Umzug negativ auf ihren gesundheitlichen Zustand auswirken werde. Diese Behauptung der Bekl. bestreitet der Kl. Er macht geltend, die Bekl. zu 1. sei auf eine besondere Nähe zu ihren Ärzten oder ihrer Freundin nicht angewiesen, da sie für diese Wege in der Regel noch immer ihr zweisitziges Mercedes-Cabriolet nutze. Der Kl. beruft sich darauf, er habe selbst altersbedingt ein starkes Interesse daran, seinen Eigennutzungswunsch so schnell wie möglich umzusetzen, um seinen Lebensabend gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die am 15.5.1947 geboren sei, in einer für seine Wohnbedürfnisse geeigneten Wohnung verbringen zu können. Er trägt vor, er habe keine andere Möglichkeit, als die beiden Wohnungen in dem Haus W.allee 11 gemeinsam zu nutzen. Das Haus sei als Einfamilienhaus konzipiert mit der Folge, dass der Keller beispielsweise nur über die Erdgeschosswohnung betreten werden könne oder über die Garage. Wegen der Gehbehinderung seiner Lebensgefährtin benötigten sie auch die Erdgeschosswohnung, wo seine Lebensgefährtin überwiegend wohnen solle, natürlich gemeinsam mit ihm.

Der Kl. beantragt sinngemäß, die Bekl. zu verurteilen, die von ihnen genutzten Wohnräume in … Berlin, W.allee 11, EG, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Korridor, einer Diele, einer Toilette sowie zwei Kellerräumen (Nr. 1 und Nr. 2) sofort in geräumtem Zustand an ihn herauszugeben.

Die Bekl. beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise, ihnen von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen; ihnen gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Kl. abzuwenden.

Die Bekl. bestreiten zunächst das behaupte berechtigte Interesse des Kl. in der Form von Eigenbedarf. Sie berufen sich darauf, das repräsentative Objekt L.allee 26 verfüge über einen großzügig gestalteten Eingangsbereich, dessen Stufen relativ leicht zu überwinden seien. Diesbezüglich beziehen sie sich auf ein Foto. Sie bestreiten, dass der Kl. und seine Lebensgefährtin gehbehindert sind und machen geltend, es seien schon keine vernünftigen Gründe erkennbar, die eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen könnten. Außerdem berufen sie sich unter Bezugnahme auf das Widerspruchsschreiben vom 27.9.2018 darauf, die Beendigung des Mietverhältnisses würde für die Bekl. zu 1. eine ungerechtfertigte Härte bedeuten. Dazu tragen die Bekl. vor, der Gesundheitszustand der Bekl. zu 1. habe sich inzwischen wesentlich verschlechtert und sie werde von ihrer Tochter, der Bekl. zu 2., umfänglich im Objekt versorgt. Im letzten Verhandlungstermin hat die Bekl. zu 2. vorgetragen, ihre Mutter sei nach einem Schlaganfall rechtsseitig gelähmt. Sie können sich nur noch in der Wohnung mit einer Gehhilfe bewegen. Das rechte Bein könne sie zum Laufen nicht mehr benutzen, sondern müsse es hinterher ziehen und ihren rechten Arm könne sie nur noch teilweise bewegen. Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bezieht sich die Bekl. zu 1. auf ärztliche Atteste der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. K. vom 29.5.2019 und des Facharztes für Neurologie Dr. H. F. vom 16.5.2019. Die Bekl. zu 1. trägt vor, alle behandelnden Ärzte, das Physiotherapiezentrum und verschiedene andere Einrichtungen, auf die sie angewiesen sei, befänden sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Außerdem wohne ihre beste Freundin, die Studienkollegen Dr. S., im Objekt W.allee 26/27. Die Bekl. zu 1. meint deshalb, ihr Bestandsinteresse überwiege das Erlangungsinteresse des Kl. und genieße Vorrang. Sie macht geltend, für sie wäre die Räumung mit Belastungen verbunden, die sich von den typischerweise mit einem Wohnungswechsel einhergehenden Unannehmlichkeiten deutlich abhöben. Die Vertragsfortsetzung wirke für den Kl. weniger einschneidend als eine Räumung für sie. Ihren Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründen die Bekl. damit, der Verlust der zu räumenden Wohnung würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bekl.vortrags wird auf die Klageerwiderung vom 30.4.2019 nebst Anlagen und die eidesstattliche Versicherung der Bekl. vom 30.4.2019 verwiesen.

Das Gericht hat den Kl. im ersten Verhandlungstermin zu seinem Eigennutzungswunsch persönlich angehört und hat gemäß Beschluss vom 1.7.2019 Beweis über den behaupteten Eigennutzungswunsch erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. P. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17.6.2019 und die Vernehmungsniederschrift vom 19.8.2019 verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Räumungsklage ist im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, weil die Bekl. zu 1. als Mieterin einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aus § 574 BGB hat (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 574a BGB Rn. 24). Es ist aber dennoch zunächst über die Wirksamkeit der klägerischen Kündigungen zu entscheiden (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., Rn. 25).

Das Mietverhältnis des Kl. mit der Bekl. zu 1. Ist spätestens durch die ordentliche Kündigung vom 4.6.2018 inzwischen wirksam gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB beendet worden. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Kl. und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kl. die von der Bekl. zu 1. gemieteten Räume tatsächlich selbst benötigt, weil er das gesamte Haus W.allee 11, insbesondere auch die von der Bekl. zu 1. innegehaltenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss, nach Rückbau in ein Einfamilienhaus mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin C. P., bewohnen möchte. Zu seinem Eigennutzungswunsch hatte der Kl. bereits im ersten Verhandlungstermin nachvollziehbar vorgetragen und die Lebensgefährtin des Kl. hat bei ihrer Vernehmung bestätigt, dass sie das gesamte Haus W.allee 11 gemeinsam mit dem Kl. bewohnen möchte. Zwar hatte sie noch keine konkrete Vorstellung von der Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten und hat das Haus auch noch nicht von innen gesehen. Nach dem gesamten Eindruck, den das Gericht bei der Vernehmung von der Zeugin gewonnen hat, ist ihr Wunsch, das Haus gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten dauerhaft zu bewohnen, dennoch aber nicht nur vage und ungewiss, sondern erscheint sicher und wohl überlegt (vgl. hierzu BGH GE 2015, 1393). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kl. und seine Lebensgefährtin in den letzten Jahren eine reine Wochenendbeziehung geführt haben. Denn auch in fortgeschrittenem Alter ist der Wunsch eines Paares, zukünftig dauerhaft gemeinsame Räumlichkeiten zu bewohnen, nachvollziehbar und zu achten. Diesbezüglich hat die Zeugin P. dem Gericht außerdem erklärt, die Beziehung sei jedenfalls seit Februar 2019 auch schon alltagserprobt, weil sie seit diesem Zeitpunkt in einer möblierten Einzimmerwohnung am F.platz in unmittelbarer Nähe der derzeit von dem Kl. bewohnten Wohnung in der L.allee 26 wohne. Die Anmietung einer möblierten 1 Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 41 m2 in Berlin und Nutzung dieser Wohnung seit Februar 2019 lässt den Wunsch der Zeugin P., gemeinsam mit dem Kl. das Haus in der W.allee 11 zu beziehen, auch nicht entfallen oder als fingiert erscheinen. Denn angesichts der geringen Größe der von der Zeugin P. angemieteten Wohnung überzeugt ihre Erklärung, dass es sich dabei nur um eine Übergangslösung bis zum Freiwerden des Hauses handeln soll. Außerdem hat die Zeugin P. dem Gericht auch nachvollziehbar geschildert, weshalb sie sich nicht vorstellen kann, in die derzeit von dem Kl. bewohnte, immerhin 120 m2 große 3-Zimmer-Wohnung in der L.allee 26 mit einzuziehen. Sie hat nämlich ausgeführt, bei dieser Wohnung handele es sich um die Wohnung der verstorbenen Ehefrau des Kl., mit der sie befreundet gewesen sei, und sie könne sich die gemeinsame Nutzung dieser Wohnung schon aus diesem Grund nicht vorstellen. Auch das erscheint für das Gericht nachvollziehbar. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Gehbehinderung der Zeugin P. das Erreichen der Hochparterre-Wohnung des Kl. aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht zulassen wird. Darauf kommt es auch deshalb nicht an, weil der Wunsch des Kl., anstelle seiner im Rahmen der Wochenendbeziehung mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzten 120 m2 großen Wohnung das von ihm ersteigerte Einfamilienhaus gemeinsam zu bewohnen, grundsätzlich von dem Gericht zu achten ist. Nach Auffassung des Gerichts steht der Wirksamkeit der Kündigung vom 4.6.2018 auch nicht entgegen, dass der Kl. selbst bei

anstelle seiner im Rahmen der Wochenendbeziehung mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzten 120 m2 großen Wohnung das von ihm ersteigerte Einfamilienhaus gemeinsam zu bewohnen, grundsätzlich von dem Gericht zu achten ist. Nach Auffassung des Gerichts steht der Wirksamkeit der Kündigung vom 4.6.2018 auch nicht entgegen, dass der Kl. selbst bei seiner Anhörung geäußert hat, es müsse sich noch herausstellen, ob das Haus in der derzeitigen Form wie geplant von ihnen bewohnt werden könne, weil wegen eines Reparaturrückstaus zunächst Umbau- oder Rekonstruktionsmaßnahmen erforderlich sein könnten. Denn die Rechtsprechung hat nur für den Fall, dass ein Selbstnutzungswunsch zwingend Umbaumaßnahmen voraussetzt, entschieden, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn das Vorhaben baurechtlich realisiert werden kann und eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt (vgl. hierzu OLG Frankfurt GE 1992, 827 und LG Kiel WuM 1992, 691). Da das Haus W.allee 11 aber unstreitig als Einfamilienhaus konzipiert war, ist hier davon auszugehen, dass ein entsprechender Rückbau problemlos möglich und auch baurechtlich zulässig ist. Bei den weiteren, möglicherweise wegen eines Reparaturrückstaus erforderlich werdenden Umbau- oder Rekonstruktionsarbeiten, die üblicherweise nach Beendigung langjähriger Mietverhältnisse anfallen können und deren Erforderlichkeit wohl auch erst nach der kompletten Räumung des Hauses zuverlässig beurteilt werden, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht um solche Baumaßnahmen, deren Realisierbarkeit schon als Kündigungsvoraussetzung dargelegt werden musste.

Allerdings ist auf den Widerspruch der Bekl. zu 1. auszusprechen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist, §§ 574, 574a BGB. Nach Überzeugung des Gerichts überwiegen die Härtegründe, die die Bekl. zu 1. geltend gemacht hat, gegenüber dem berechtigten Interesse des Kl. an der Nutzung der Erdgeschosswohnung im Haus W.allee 11, so dass das Mietverhältnis fortzusetzen ist, solange die Bekl. zu 1. die Wohnung noch bewohnen kann. Da der Zeitpunkt ungewiss ist, wann sie die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen wird verlassen müssen oder verstirbt, ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen, § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB.

Das Gericht geht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles davon aus, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für die Bekl. zu 1. eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interesse des Kl. nicht zu rechtfertigen ist. Zugunsten der Bekl. zu 1. ist nicht nur zu berücksichtigen, dass sie 90 Jahre alt ist und die streitgegenständliche Wohnung seit dem 1. April 1965 bewohnt, also mehr als 54 Jahre. Denn es ist außerdem durch zwei ärztliche Atteste nachgewiesen, dass sich die Bekl. zu 1. nach einem Schlaganfall im Juni 2018 in einem sehr schlechten körperlichen Allgemeinzustand befindet. Neben anderen Erkrankungen wie einer chronischen Niereninsuffizienz und einer Diabetis mellitus Typ II wurde ärztlich eine zunehmende Mobilitätseinschränkung mit Gangunsicherheit und Sturzneigung diagnostiziert, wobei der behandelnde Neurologe der Bekl. zu 1. auf eine sensomotorische Polyneuropathie mit neuropathischer Schmerzsymptomatik hingewiesen hat und eine Stand-/Gangataxie bei nachgewiesener cerebraler Mikro- und Makroangiopathie, so dass eine medikamentöse Schmerztherapie durchgeführt wird. Daraus resultiert nach seinem Attest eine stark eingeschränkte Mobilität und verminderte psychophysische Belastbarkeit der hochbetagten Bekl. zu 1., so dass nach der Einschätzung ihres Neurologen bei einem Umzug mit einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen ist und nach der Einschätzung ihrer Hausärztin ein Umzug für sie sogar lebensbedrohlich sein könnte. Die Bekl. zu 2. hat im letzten Verhandlungstermin mitgeteilt, ihre Mutter könne sich nur noch innerhalb der Wohnung mit einer Gehhilfe bewegen, weil sie das rechte Bein zum Laufen nicht mehr benutzen könne, sondern es hinterherziehen müsse. Ihren rechten Arm könne sie nur noch teilweise bewegen. Schon angesichts dieses körperlichen Zustands der Bekl. zu 1., die nicht nur altersbedingt, sondern insbesondere wegen ihrer erheblichen Bewegungseinschränkungen unbedingt auf die Nutzung ihrer Wohnung und dem Verbleib in der seit über 50 Jahren gewohnten Umgebung angewiesen ist, kann dem Räumungsinteresse des Kl. kein Vorrang eingeräumt werden. Dabei meint das Gericht, dass trotz der bekannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die das Gericht im Übrigen nicht gebunden ist, kein ärztliches Gutachten zu dem Gesundheitszustand der Bekl. zu 1. mehr eingeholt werden muss. Denn die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der 90-jährigen Bekl. zu 1. und ihre erheblichen Bewegungseinschränkungen sind ärztlich attestiert und werden von dem Kl. auch nicht in Abrede gestellt. Für den Kl. spricht zwar, dass auch er mit 75 Jahren betagt ist und zu Recht geltend macht, das von ihm ersteigerte Haus bald mit seiner 72-jährigen Lebensgefährten beziehen zu wollen. Seinen Interessen kommt jedoch angesichts dessen, dass sein Gesundheitszustand und der seiner Lebensgefährtin wesentlich besser sind als der der Bekl. zu 1., weil sich auch die Lebensgefährtin des Kl. bei ihrer Vernehmung ohne jedes Hilfsmittel im Raum bewegen konnte, auch deswegen ein geringeres Gewicht zu, weil er das Haus im Oktober 2015 im Rahmen der Zwangsversteigerung in insgesamt vermietetem Zustand erworben hat. Er wusste demnach schon beim Erwerb des Hauses, dass er dieses nicht sofort würde beziehen können, und er hätte sich schon vor der Ersteigerung erkundigen können und müssen, ob er bei der Verwirklichung eines Eigennutzungswunsches mit erheblichen Interessen

tober 2015 im Rahmen der Zwangsversteigerung in insgesamt vermietetem Zustand erworben hat. Er wusste demnach schon beim Erwerb des Hauses, dass er dieses nicht sofort würde beziehen können, und er hätte sich schon vor der Ersteigerung erkundigen können und müssen, ob er bei der Verwirklichung eines Eigennutzungswunsches mit erheblichen Interessen langjähriger Mieter konfrontiert werden würde. Dass er dies nach seinem Vortrag unterlassen hat, kann jetzt nicht so seinen Gunsten gewertet werden. Vielmehr kommt im Rahmen der nach §§ 574 ff. BGB vorzunehmenden Abwägung den Interessen des Eigentümers, der eine vermietete und gerade deswegen auf dem Markt vergleichsweise günstig erhältliche Wohnung schon mit dem Ziel erwirbt, das Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung selbst zu nutzen, ein geringeres Gewicht zu als dem Interesse des Eigentümers in der für ein Dauerschuldverhältnis typischen „Standardkonstellation“ einer Eigenbedarfskündigung, bei der sich erst geraume Zeit nach Erwerb einer Wohnung ein Bedarf für eine Eigennutzung ergibt, den der Eigentümer so nicht vorhersehen konnte, und der deswegen besonderen Schutz verdient (vgl. hierzu LG Berlin GE 2018, 1001). Im vorliegenden Fall hat der Kl. sehenden Auges ein Einfamilienhaus mit zwei vermieteten Wohnungen erworben, das er nur dann als Einfamilienhaus nutzen kann, wenn beide Wohnungen geräumt werden. Er hat deshalb von vornherein auch mit den Interessen der Bekl. zu 1 als langjähriger Mieterin „belastetes“ Eigentum erworben, und die Interessenkollision, über die das Gericht nun zu entscheiden hat, ist nur durch einen eigenständigen Willensentschluss des Kl. hervorgerufen worden. Dieser hätte nämlich auch ein unvermietetes Objekt erwerben oder ersteigern können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber insbesondere (auch) zu berücksichtigen, dass der Kl. und seine Lebensgefährtin derzeit zwei in unmittelbarer räumlicher Nähe gelegene Wohnungen im Hochparterre des Hauses L.allee 26 und im Parterre des Hauses F.platz 1 bewohnen. Es ist ihnen daher eher zuzumuten, während des kurzen Zeitraums, in dem die Bekl. zu 1. vermutlich nur noch in ihrer langjährigen Umgebung verbleiben kann, diese Wohnsituation vorläufig aufrechtzuerhalten - zumal sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in den letzten sechs Jahren getrennt gewohnt haben und nicht in einer gemeinsamen Wohnung - als es der Bekl. zu 1. zuzumuten ist, kurz vor ihrem Lebensende in sehr schlechtem Gesundheitszustand noch einen Umzug und eine Eingewöhnung in eine vollständig neue Umgebung verkraften zu müssen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass eine vergleichbare 4-Zimmer-Wohnung im Umfeld der bisherigen Wohnung in absehbarer Zeit nicht zu finden sein dürfte. Der Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur weiteren Erforschung des Gesundheitszustands der Bekl. zu 1. bedurfte es nach Überzeugung des Gerichts schon wegen des eindeutigen Ergebnisses der Interessenabwägung nach den bereits gewonnenen Erkenntnissen hier nicht. Dabei wird keineswegs eine schematische Entscheidung getroffen, sondern es ist eine Einzelfallprüfung und eine Abwägung der gesamten Umstände dieses Falles erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen auch ausdrücklich erkannt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht voraussetzt, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt,

rfolgt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen auch ausdrücklich erkannt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht voraussetzt, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, ob also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. BGH GE 2019, 905 und 913). Zu einem solchen klaren Ergebnis ist das Gericht im vorliegenden Fall gelangt.

[…]

Der Schutzantrag der Bekl. gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollte sich nach dem Bekl.vortrag nur auf die Räumungsvollstreckung beziehen. Wegen Abweisung der Räumungsklage ist über ihn nicht zu entscheiden.