Eigenbedarfskündigung (vorhersehbarer Eigenbedarf)
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigenbedarfskündigung (vorhersehbarer Eigenbedarf); Kündigungszeitpunkt/künftiger Eigenbedarf; Eigenbedarf/vorhersehbarer; Kündigung wegen Eigenbedarfs/Sohn des Vermieters (Studium); Studium eines Vermieterkindes/Eigenbedarfskündigung; Vorhersehbarkeit/der Eigenbedarfsgründe; Künftiger Eigenbedarf/Kündigungszeitpunkt; Rechtsmißbrauch/Künftiger und vorhersehbarer Eigenbedarf; Wartemietverhältnis/Kündigung wegen Eigenbedarfs des Hauptmieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Ende der Kündigungsfrist und der dargelegte Eigenbedarf müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen (hier verneint bei einer Differenz von einem halben Jahr).
2. Ist der Eigenbedarf (hier: Abitur des Sohnes und Aufnahme des Studiums) bei Abschluß des Mietvertrages vorhersehbar, kann eine Eigenbedarfskündigung gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen.
3. Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidungen des BVerfG vom 14.2.1989 auch für Vermieter gelten, die nicht gleichzeitig Eigentümer der Wohnung sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vorfristige Vertragskündigung ist unbegründet, weil die von den Kl. dargelegten Gründe den geltend gemachten Eigenbedarf nicht rechtfertigen. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. liegen die Eigenbedarfsgründe für ihren Sohn nämlich erst im Oktober 1989 vor, mithin ein halbes Jahr nach dem Ende der eingeräumten Kündigungsfrist.
Der Vermieter braucht zwar mit dem Ausspruch der Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht abzuwarten, bis dieser entstanden ist, sondern kann auch schon für den Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts seines Bedarfs kündigen. Es muß aber in jedem Fall das Ende der Kündigungsfrist und der dargelegte Eigenbedarf in einem zeitlichen Zusammenhang stehen (BayObLG NJW 82, 1159).
Da der von den Kl. geltend gemachte Kündigungsgrund weder bei Ende der Kündigungsfrist noch am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vorlag, ist das Gericht gehindert, auf die beantragte Räumung der Wohnung zu erkennen. Dabei können die weiteren von der Bekl. erhobenen und von Amts wegen zu beachtenden Einwendungen gegen diese Kündigung dahingestellt bleiben.
Bedenken bestehen immerhin auch deswegen, weil der für den Sohn des Kl. geltend gemachte Eigenbedarf auch schon bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1987 in etwa vorhersehbar war. Wegen dieses Grundes könnte die jetzt ausgesprochene Kündigung gemäß § 242 BGB auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Treu und Glauben verstoßen (BVerfG Urteil vom 14.2.1969, 1 BvR 356/88).
Weitere Bedenken gegen die Kündigung könnten deswegen bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung müsse die Befugnis ohne gerichtliche Überprüfung offengehalten werden, sein Leben unter Gebrauch seines Eigentums so einzurichten, wie er selbst dies für richtig hält, ausdrücklich mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt. Ob der Schutz dieser Eigentumsgarantie sich auch auf das Besitzrecht eines Mieters erstreckt, welcher die gemietete Wohnung lediglich untervermietet hat, erscheint jedenfalls in bezug auf die weitreichenden Konsequenzen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als diskussionswürdig (vgl. BVerfG Urteile vom 14.2.1989, 1 BvR 308/88 und 1 BvR 336/88). Diese Fragen brauchen hier jedoch nicht näher erörtert werden.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. zum Künftigen Eigenbedarf LG Berlin GE 1989, 1119