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Eigenbedarfskündigung/Verhinderung wirtschaftlicher Verwertung

AG Spandau7 C 341/8829.08.1988MM 1989, 57

§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenbedarfskündigung/Verhinderung wirtschaftlicher Verwertung; wirtschaftliche Verwertung/Kündigung; Kündigung/wirtschaftliche Verwertung; Verkauf der Eigentumswohnung/kein Kündigungsgrund; Eigentumswohnung/Verkauf kein Kündigungsgrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB bezieht sich nicht auf Eigentumswohnungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht kein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Bekl. nach § 556 BGB zu, denn das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet.

Seine Kündigungserklärungen sind deshalb wirkungslos, weil ein Kündigungsgrund nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht vorliegt. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift nur eine ordentliche, nicht aber eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses begründet, scheitert die darauf gestützte Kündigung des Kl. daran, daß er unstreitig nicht Eigentümer des Grundstückes ist. Der Wortlaut des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eindeutig. Der Vermieter darf demnach dann kündigen, wenn er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des "Grundstückes" gehindert ist. Die Verwertung einer Eigentumswohnung nennt das Gesetz nicht. Da es in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB die berechtigten Interessen des Vermieters an der Kündigung einer Eigentumswohnung ausdrücklich nennt, ist klargestellt, daß sich § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht auch auf Eigentumswohnungen bezieht (vgl. dazu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV, 148).

Selbst wenn aber ein "redaktionelles Versehen" des Gesetzgebers vorläge und § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB auch auf Eigentumswohnungen anwendbar wäre, bleibt die Kündigung des Kl. gleichwohl unwirksam, denn er erleidet bereits nach seinem eigenen Vorbringen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses keinen erheblichen Nachteil. Daß es angeblich keinen Markt für den Verkauf vermieteter Eigentumswohnungen geben soll, fällt in sein eigenes Risiko, das er nicht auf die Bekl. abwälzen kann, weil er eine schon vermietete Eigentumswohnung erwarb. Inwieweit auch eine fehlende Veräußerungschance dem Kl. bei einer monatlichen Kreditbelastung für die Wohnung von bloß 380,- DM einen erheblichen Nachteil bringen soll, ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Daß der Kl. aus der streitbefangenen, billigen Eigentumswohnung gegebenenfalls keinen Gewinn zieht, sondern die Kreditverpflichtungen die Mieteinnahmen übersteigen, stellt keinen derart erheblichen Nachteil dar, der eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Im Ergebnis ebenso: LG München I WM 84, 247; LG Mainz WM 87, 394; vgl. hierzu auch LG München II, ZMR 87, 309 und DWW 88, 45; AG Darmstadt WM 87, 320; vgl. aber: LG Berlin - 62 S 165/87 - Urt. v. 21.1.1988 und RE des OLG Koblenz - 4 WRE 695/88 - vom 1.3.1989