Eigenbedarfskündigung und Suizidgefahr des Mieters als Härtegrund
BGB § 574
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Vom Mieter behauptete und dem Vermieter bestrittene gesundheitliche Härtegründe i. S. d. § 574 Abs. 1 BGB erfordern im Falle ihrer Erheblichkeit grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht nicht über die - den Parteien vorab bekannt gemachte und im Urteil im Einzelnen darzulegende - medizinische Sachkunde verfügt.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB (Erlangungsinteresse des Vermieters, Bestandsinteresse des Mieters) müssen die Interessen des Vermieters grundsätzlich zurückstehen, wenn die Räumung für den Mieter mit Lebensgefahr verbunden ist.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der klagende Vermieter nimmt die beklagte Mieterin nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung auf Räumung und Herausgabe der von dieser innegehaltenen Wohnung in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Zwar liege Eigenbedarf vor, doch stelle die Kündigung für die Bekl. eine besondere Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB dar. Da die Bekl. dauerhaft räumungsunfähig sei, sei das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. [...]
Der Kl. behauptet, seine Ehefrau, die am 10. März 2015 ein gemeinsames Kind entbunden habe, leide an einer pränatalen Herzinsuffizienz, die eine Behandlungsdauer von voraussichtlich eineinhalb Jahren erfordere. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Sohn adäquat zu versorgen und Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen. Nicht nur bei der Bekl., sondern auch bei seiner Ehefrau sei nunmehr eine „Suizidalität" nicht ausgeschlossen, wenn sich die derzeitigen Lebensbedingungen, insbesondere die beengte Wohnsituation nach dem - insoweit unstreitigen - Umzug des Kl. und seiner Familie in eine ebenfalls in seinem Eigentum stehende 58,2 m2 große Souterrainwohnung im streitgegenständlichen Anwesen nicht entscheidend änderten. Die Anmietung angemessenen Ersatzwohnraums sei ihm ebenso wenig möglich und zumutbar wie die Nutzung des - unstreitig - in seinem Eigentum stehenden weiteren Alternativwohnraums. [...]
II. Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet.
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB. Die am 17. September 2012 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung hat das zwischen dem Kl. und der Bekl. bestehende Mietverhältnis im Ergebnis nicht beendet. Die Bekl. hat der Kündigung gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem 20. Dezember 2012 wirksam widersprochen, da diese für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Sie hat gemäß § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Dem Kl. stand allerdings ein Kündigungsgrund zur Seite, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB vorlagen. Ein hinreichender Kündigungsgrund i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, auch wenn die Bekl. den Eigennutzungswillen des Kl. bestritten hat. Denn der Kl. beabsichtigte bei Ausspruch der Kündigung und auch weiterhin, in die von der Bekl. innegehaltene Wohnung einzuziehen. [...]
Will der Vermieter - wie der Kl. - selbst in die Wohnung einziehen, so kann er entweder die zu beweisende Haupttatsache dartun und beweisen, oder er hat statt der zu beweisenden Haupttatsache Indizien vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den Schluss auf die Nutzungsabsicht rechtfertigen (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Kl. im zweiten Rechtszug genügt:
Nach dem im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgten - provisorischen - Umzug des Kl. und seiner Familie aus der bislang von ihm bewohnten Maisonettewohnung in die erheblich kleinere Souterrainwohnung steht es prima facie zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kl. bei Ausspruch der Kündigung im Wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich beabsichtigte und auch weiterhin beabsichtigt, in die von der Bekl. innegehaltene und seinen Platzbedürfnissen entsprechende Wohnung im Hochparterre zu ziehen. Denn ein anderer plausibler Beweggrund als die - durch die klägerseits eingereichten ärztlichen Atteste gestützte - körperliche Beeinträchtigung des Vermieters führt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu dem Entschluss, die Wohnnutzung einer im 2. OG belegenen und aus drei Zimmern und einer Galerie bestehenden Maisonettewohnung zugunsten einer lediglich 58 m2 großen und den familiären Wohn- und Platzbedürfnissen nur unzureichend genügenden Souterrainwohnung aufzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug des Kl. und seiner Familie aus wirtschaftlichen oder prozesstaktischen Gründen erfolgte, bestehen nicht. Hat der Kl. die Nutzung der von ihm bislang innegehaltenen Maisonettewohnung aber demnach aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, spricht der von der Bekl. nicht erschütterte erste Anschein dafür, dass er mit seiner Familie bei Ausspruch der Kündigung tatsächlich in die von der Bekl. innegehaltene und seinen Bedürfnissen entsprechende streitgegenständliche Wohnung ziehen wollte und weiterhin einziehen will. An der Umsetzung dieses Vorhabens war er allein durch den Verbleib der Bekl. in der Wohnung gehindert, so dass er sich entschlossen hat, seinen Wohnbedarf vorübergehend durch die Nutzung der - an seinen Bedürfnissen gemessen unzureichenden - Souterrainwohnung zu decken.
Das Mietverhältnis ist gleichwohl gemäß den §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 574a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzungen sind - wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - erfüllt.
Bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB haben die Zivilgerichte neben dem Erlangungsinteresse des Vermieters auch das Bestandsinteresse des Mieters zu berücksichtigen, diese widerstreitenden Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2014 - 1 BvR 2335/14, NZM 2015, 161). Unter einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle dem Mieter aus der Vertragsbeendigung erwachsenden Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können (Blank, aaO., § 574 Rz. 20). Dabei müssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Tz. 20).
Der gesundheitliche Zustand der Bekl. begründet eine nicht zu rechtfertigende Härte. Denn die Bekl. ist aufgrund ihres physischen und psychischen Gesamtzustandes räumungsunfähig. Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92, NJW-RR 1993, 463; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; Blank, aaO. § 574 Rz. 47). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Bekl. nicht nur unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen leidet, sondern im Falle des Wohnungsverlusts die begründete Gefahr eines Suizids bestünde.
Die der Bekl. drohende Suizidgefahr und ihr einer Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstehender gesundheitlicher Allgemeinzustand ergab sich allerdings zur Überzeugung der Kammer noch nicht aus den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, das allein durch Ansehung der Bekl. im Termin zu der Überzeugung gelangt ist, „auch für einen medizinischen Laien ist aufgrund der Gebrechlichkeit der Bekl. deutlich erkennbar, dass diese nicht in der Lage ist, Treppen zu steigen und die Strapazen eines Umzugs auf sich zu nehmen". Die Berufung rügt zu Recht, dass die vom Amtsgericht zugunsten der Bekl. vorgenommene Tatsachenfeststellung trotz des erheblichen Bestreitens des Kl. ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgte. Auf der eigenen Sachkunde des Gerichts beruhende tatsächliche Feststellungen sind ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aber allenfalls dann verfahrensfehlerfrei getroffen, wenn die gerichtliche Sachkunde den Parteien vorab bekannt gemacht und im Urteil im Einzelnen darlegt wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, NZG 2011, 549 Tz. 25 m.w.N.). An entsprechenden Darlegungen indes fehlt es erstinstanzlich sowohl prozessleitend als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils.
Die Räumungsunfähigkeit der Bekl. hat sich jedoch zur Überzeugung der Kammer als Ergebnis der zweitinstanzlich nachgeholten Beweiserhebung ergeben. Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten kommt in Übereinstimmung mit den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zu dem überzeugend und widerspruchsfrei begründeten Befund, dass bei der Bekl. neben einer körperlichen Multimorbidität eine nicht unerhebliche Suizidalität festzustellen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der körperlichen Gebrechen der Bekl. und den mit der Aufgabe der streitgegenständlichen Wohnung verbundenen seelischen Belastungen ist die Wahrscheinlichkeit der im Zusammenhang mit der Exploration geäußerten Suizidideen nach den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen mit mehr als 50 % einzustufen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der suizidalen Äußerungen der Bekl. und dem sachverständig festgestellten Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Umsetzung hat die Kammer aufgrund des ebenso widerspruchsfreien und überzeugend begründeten - und von der Berufung auch nicht weiter angegriffenen - weiteren Befundes des Sachverständigen, wonach die Bekl. zur prozesstaktischen Simulation einer tatsächlich nicht vorhandenen Suizidalität aufgrund des festgestellten physischen und psychischen Gesamtzustandes nicht im Stande wäre, nicht.
Die demnach zur Überzeugung der Kammer überwiegend wahrscheinliche Verwirklichung der Gefahr eines Suizids der Bekl. im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses gebietet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses, selbst wenn die von dem Kl. behaupteten - und von der Bekl. bestrittenen - eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter und die nunmehr angeblich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau tatsächlich vorliegen sollten. Denn bei der im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Bestandsinteresse des Mieters mit dem Erlangungsinteresse des Vermieters in Beziehung zu setzen, wobei die Auswirkungen einer Vertragsbeendigung für den Mieter gegen die Auswirkungen einer Vertragsfortsetzung auf den Vermieter abzuwägen sind (Blank, aaO., § 574 Rz. 64). Bei dieser Interessenabwägung sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, so dass die Interessen des Vermieters grundsätzlich zurückstehen müssen, wenn die Räumung - wie hier - für den Mieter mit einer Lebensgefahr verbunden ist (vgl. Blank, aaO.; LG München I, aaO.). Diese grundsätzliche Wertung beansprucht auch hier Geltung, auch wenn der Kl. im Gefolge des eingeholten und für die Bekl. streitenden Sachverständigengutachtens nunmehr seinerseits erstmals im zweiten Rechtszug zu Tage getretene erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Ehefrau und deren - in den eingereichten ärztlichen Attesten nicht im Ansatz erwähnte - Suizidalität für den Fall ihres Verbleibs in der derzeit bewohnten Souterrainwohnung behauptet hat.
Soweit die von einer Vertragsfortsetzung berührten - und gemäß § 573 Abs. 3 BGB beachtlichen - Interessen des Kl. nicht dessen Gesundheit oder die seiner Ehefrau betreffen, treten sie - auch in der Gesamtabwägung - hinter den durch eine Vertragsbeendigung berührten vitalen Interessen der Bekl. zurück. Den behaupteten - und von der Kammer zugunsten des Kl. unterstellten - eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie denen seiner Ehefrau kommt für die vorzunehmende Interessenabwägung allerdings ein beträchtliches Gewicht zu. Denn auch der Vermieter oder seine Familie kann für sich den Schutz des Art. 2 GG reklamieren. Besteht - wie hier vom Kl. geltend gemacht - auf Vermieterseite ebenfalls ein in gleichem oder ähnlichem Maße schützenswertes Interesse an der Erhaltung seiner Gesundheit oder der seiner Familienangehörigen, muss aber auch berücksichtigt werden, welche Alternativen den Parteien bei der Lösung ihrer Wohnungsprobleme zur Verfügung stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; LG München I, aaO.). Nur wenn die beiderseitigen Interessen gleich schwer wiegen, gebührt dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang (vgl. Blank, aaO., § 574 Rz. 64 m.w.N.). Ein derartiges Gleichgewicht liegt hier jedoch nicht vor.
Dem Kl. ist es vorliegend zumutbar, seinen Wohnbedarf - ggf. auch nur vorübergehend - anderweitig zu decken. Denn unstreitig ist er nicht nur Eigentümer des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses, sondern auch einer Doppelhaushälfte und eines weiteren Mehrfamilienhauses in X. Zudem befindet sich im 1. OG des streitgegenständlichen Hauses eine ca. 110 m2 große Vierzimmerwohnung, welche mit der von der Bekl. innegehaltenen Wohnung im Hochparterre vergleichbar ist. Dass er bislang nichts unternommen hat, im Rahmen der weiteren von ihm geschlossenen Mietverhältnisse von den ihm eröffneten gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und auf diese Weise für Alternativwohnraum zu sorgen, geht vorliegend zu seinen Lasten. Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung feststeht, dass der Verlust der Wohnung für den Mieter mit einer konkreten Lebensgefahr verbunden ist, sind von dem Vermieter erhöhte Anstrengungen zu verlangen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund kann der Kl. sich auch nicht darauf berufen, der Wohnraum stünde derzeit nicht zu seiner Verfügung, da er vermietet sei. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich nicht gehalten, eine Sozialauswahl bei mehreren zur Kündigung in Betracht kommenden Mietverhältnissen zu treffen. Liegt aber - wie hier - in der Person des letztlich gekündigten Mieters eine unzumutbare Härte vor, muss der Vermieter dann die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinnehmen (vgl. Blank, aaO., § 574 Rz. 64). Dass der dem Kl. zur Verfügung stehende Alternativwohnraum in Gänze - erst recht bei Vornahme baulicher Veränderungen - für seine Wohnbedürfnisse und die seiner Familie zur wirksamen Begegnung der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft ungeeignet sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen fallen die - nicht näher substantiierten - Flächenabweichungen der Alternativwohnungen und auch die weniger als 10 km betragende räumliche Entfernung zwischen dem streitgegenständlichen Objekt und den in X belegenen weiteren Anwesen zumindest in der Gesamtabwägung nicht erheblich ins Gewicht, zumal der Kl. nach seinem eigenen Vortrag seine Anstellung in Y ohnehin aufgegeben hat. Soweit der im Eigentum des Kl. stehende - und nicht unerhebliche - weitere Immobilienbestand nicht kurzfristig verfügbar sein sollte, ist der Kl. gehalten, den eigenen gesundheitlichen Bedürfnissen und denen seiner Familie erforderlichenfalls durch eine hier weder tatsächlich noch wirtschaftlich ausgeschlossene vorübergehende Anmietung bedarfsgerechten und angemessenen Ersatzwohnraums Rechnung zu tragen.
Demgegenüber ist es der Bekl. nicht möglich, ihre Räumungsfähigkeit selbst aktiv wiederherzustellen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist eine ambulante Psychotherapie nicht ausreichend, um der Suizidalität der Bekl. wirksam zu begegnen, eine tagesklinische Behandlung wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen nicht durchführbar. Ein dauerhafter vollstationärer Aufenthalt ist der Bekl., insbesondere angesichts ihres vorgerückten Alters, als Alternative zum Fortbestand des Mietverhältnisses nicht zumutbar (vgl. LG München I, aaO.).
Nach alldem hatte die Kammer die Fortführung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszusprechen. Gemäß § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB hat dies zu erfolgen, wenn ungewiss ist, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte darstellt. Trotz ihrer systematischen Stellung gilt diese Vorschrift auch für den Anspruch aus § 574a Abs. 1 BGB (vgl. Blank, aaO., § 574a Rz. 12). Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme ist ein bestimmter Zeitraum, innerhalb derer die Räumungsfähigkeit der Bekl. wiederhergestellt werden kann, nicht festzustellen. Das Mietverhältnis war somit auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch eine begründete Kündigung des Vermieters führt nicht immer zu einer Räumung, da der Mieter sich auf die Sozialklausel berufen kann, wenn er sein überwiegendes Bestandsinteresse nachweist, insbesondere wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht. Bei dem – von Amts wegen einzuholenden – Sachverständigengutachten genügt schon eine Selbstmordwahrscheinlichkeit von mehr als 50 %, so jedenfalls die 67. Kammer des Landgerichts Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt, da seine jetzige Wohnsituation beengt sei. Die Mieterin äußerte Selbstmordgedanken für den Fall einer Räumung; das Amtsgericht meinte, die Mieterin sei räumungsunfähig und wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz verwies der Vermieter auch auf Krankheiten und mögliche Suizidalität seiner Ehefrau.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bejahte das Landgericht Berlin zwar die Wirksamkeit der Kündigung, da der Eigennutzungswille des Vermieters nachgewiesen sei. Die Räumung würde für die Mieterin jedoch eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Die Feststellungen des Amtsgerichts dazu seien zwar unzureichend; die dauernde Räumungsunfähigkeit habe sich jedoch als Ergebnis der zweitinstanzlich nachgeholten Beweiserhebung ergeben. Die Wahrscheinlichkeit der Suizidideen der Mieterin habe der Sachverständige mit mehr als 50 % eingestuft; dann müssten die Interessen des Vermieters grundsätzlich zurückstehen. Die vom Vermieter in der Berufungsinstanz eingereichten ärztlichen Atteste erwähnten die Suizidgefahr für seine Ehefrau „nicht im Ansatz". Dem Vermieter sei es zumutbar, seinen Wohnbedarf anderweitig zu decken; u. a. befindet sich im 1. OG des Hauses eine vergleichbare Vierzimmerwohnung. Wenn der Kläger bisher nichts unternommen habe, das Mietverhältnis für diese Wohnung zu kündigen, gehe das zu seinen Lasten.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs haben die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Schutz des Lebens Vorrang vor bloßen Eigentümerinteressen, weswegen eine Zwangsräumung nicht durchgeführt werden darf, wenn dadurch das Leben des Mieters bedroht ist. Die eigentliche Entscheidung trifft dann nicht der Richter, sondern der medizinische Sachverständige, der festzustellen hat, dass die Suizidgefahr nicht vorgetäuscht und wie wahrscheinlich ihr Eintreten ist. Wenn man dabei keine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordert, sondern – wie das Landgericht – nur mehr als 50 %, sind die Missbrauchsmöglichkeiten groß, denn auch ein Sachverständiger kann nicht in den Probanden hineinsehen und wird sich im Zweifel hüten, die Suizidideen als vorgetäuscht abzutun. Richter sollten jedenfalls tunlichst vermeiden, eine endgültige Entscheidung zu treffen, also das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Das ist im Zweifel ebenfalls verfassungswidrig, weil eine Einstellung der Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nur „in absoluten Ausnahmefällen" (BVerfG, WuM 2014, 566) zulässig ist. Die gewichtigen Interessen des Vollstreckungsgläubigers (Vermieters) müssen dabei berücksichtigt werden (BVerfG, NZM 2005, 657). Ein solcher absoluter Ausnahmefall ist vom Bundesverfassungsgericht für einen 99 Jahre alten Mieter angenommen worden, der seit 38 Jahren in der Wohnung und der Gegend verwurzelt war (GE 1997, 1390).