Eigenbedarfskündigung nach Bildung von Wohnungseigentum
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung nach Bildung von Wohnungseigentum; Mieterschutz; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Wartefrist; berechtigtes Interesse; Umwandlung in Eigentumswohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter darf sich auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf bestimmte Wartefrist berufen, wenn er nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Eigentum am Grundstück gemäß § 3 und/oder § 8 WEG in der Weise unter sich in Wohnungseigentum aufgeteilt haben, daß sie mit jedem ihnen zustehenden Miteigentumsanteil (bzw. -Teilanteil) das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden haben.