Eigenbedarfskündigung (Ersatzwohnraum)
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB; § 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigenbedarfskündigung (Ersatzwohnraum); Kündigung wegen Eigenbedarf/Unwirksamkeit bei Ersatzwohnraum; Rechtsmißbrauch/Eigenbedarfskündigung; Ersatzwohnraum/Eigenbedarfskündigung; Freiwerden einer Ersatzwohnung/Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfskündigung/Unwirksamwerden bei Freiwerden von Ersatzwohnraum
Leitsatz
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Eine Eigenbedarfskündigung wird wegen Verstoßes gegen das Gebot vertragstreuen Verhaltens unwirksam, wenn vor Auszug des Mieters eine andere Wohnung im Haus frei wird und der Vermieter sich weigert, diese an den gekündigten Mieter zu vermieten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch die von der Kl. mit Schreiben vom 4.7.1988 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wurde das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht gemäß § 564 b BGB beendet und der Bekl. ist deshalb nicht gemäß § 564 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet.
Es kann dahinstehen, ob die von der Kl. vorgetragenen Gründe grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 564 b BGB rechtfertigen oder nicht, denn die von ihr ausgesprochene Kündigung verstößt gegen das Gebot vertragstreuen Verhaltens. Der Bekl. hat substantiiert vorgetragen, daß nach Ausspruch der Kündigung und vor dem letzten Termin der mündlichen Verhandlung eine im 2. Obergeschoß des Seitenflügels des Hauses ...Straße gelegene Wohnung frei geworden ist. Er hat angeboten, die von ihm derzeit bewohnte Wohnung zu räumen, wenn er diese im Seitenflügel gelegene Wohnung bewohnen könne. Zwar hat die Kl. bestritten, daß diese Wohnung im Seitenflügel von dem früheren Mieter geräumt wurde und behauptet, sie stünde für die Überlassung an den Bekl. nicht zur Verfügung. Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert, da die Bekl. nicht angibt, von wem die Wohnung bewohnt wird und aus welchem Grunde sie für eine Vermietung an den Bekl. nicht zur Verfügung steht.
Hat ein Vermieter aber eine Wohnung an einen Mieter vermietet und begehrt er von diesem gestützt auf eine Eigenbedarfskündigung die Herausgabe der Wohnung, so ergibt sich aus dem bereits bestehenden, fristgemäß gekündigten Mietvertrag die Pflicht des Vermieters, die sich aus einer wirksamen Eigenbedarfskündigung für jeden Mieter ergebenden erheblichen Nachteile so gering wie möglich zu halten. Dies umfaßt die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter eine andere, in seinem Eigentum stehende, freie Mietwohnung als Ersatzwohnraum anzubieten. Eine solche Verpflichtung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Vermieter ist aufgrund des bereits bestehenden, von ihm selbst oder seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrag gebunden. Er wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, daß er das Mietverhältnis gekündigt hat, weil er die vom Mieter bewohnte Wohnung benötigt und nicht, weil in der Person des Mieters Gründe vorliegen, welche eine Kündigung rechtfertigen. ...
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Anmerkung: Vgl. zum Rechtsmißbrauch LG Berlin GE 1989, 511 und GE 1989 1111