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Eigenbedarfskündigung - Begründung

LG Berlin61 S 195/8808.09.1988GE 1988, 1051

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung - Begründung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigungsgrund, ausreichende Bezeichnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ausreichende Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht gegeben, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund lediglich angegeben hat, daß er die Wohnung dringend für die eigene Nutzung benötige.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 des BGB) hat das Mietverhältnis nicht beendet, denn sie enthält eine hinreichende Begründung nicht.

Nach § 564 b Abs. 3 des BGB werden nämlich als berechtigte Interessen des Vermieters grundsätzlich nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind.

Dabei hat der Vermieter den konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darzulegen, auf welchen sein Interesse an der Erlangung der Wohnung gestützt wird - Kündigungsgrund - (vgl. BayObLG in RiM 1, 311 ff.), so daß die bloße Angabe, die Wohnung werde dringend für eigene Nutzung benötigt, nicht ausreicht.

Eine solche "Begründung" ist nur eine Umschreibung des Begriffes "Eigenbedarf", nicht aber eine Begründung, woraus dieser sich ergeben soll.