Eigenbedarfskündigung - Begründung
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
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Eigenbedarfskündigung - Begründung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigungsgrund, ausreichende Bezeichnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine ausreichende Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht gegeben, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund lediglich angegeben hat, daß er die Wohnung dringend für die eigene Nutzung benötige.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 des BGB) hat das Mietverhältnis nicht beendet, denn sie enthält eine hinreichende Begründung nicht.
Nach § 564 b Abs. 3 des BGB werden nämlich als berechtigte Interessen des Vermieters grundsätzlich nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind.
Dabei hat der Vermieter den konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darzulegen, auf welchen sein Interesse an der Erlangung der Wohnung gestützt wird - Kündigungsgrund - (vgl. BayObLG in RiM 1, 311 ff.), so daß die bloße Angabe, die Wohnung werde dringend für eigene Nutzung benötigt, nicht ausreicht.
Eine solche "Begründung" ist nur eine Umschreibung des Begriffes "Eigenbedarf", nicht aber eine Begründung, woraus dieser sich ergeben soll.