Eigenbedarfskündigung, Alternativwohnung
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; § 564 b Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigenbedarfskündigung, Alternativwohnung; Anbietpflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unbegründete Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter freiwerdenen zumutbaren Wohnraum anderweitig vermietet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Eigenbedarfsanspruch scheitert daran, daß nach der den Bekl. gegenüber ausgesprochenen Kündigung mit Einschreiben vom 24. September 1976 am 21. Dezember 1976 eine zwischenzeitlich freigewordene Mansardenwohnung an den Mieter B. vermietet worden ist. Nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es dem Kl. als Vermieter grundsätzlich möglich, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familienangehörigen benötigt.
Dem Kl. ist auch insoweit zuzustimmen, daß er völlig frei in seiner Entscheidung ist, welche von mehreren Wohnungen er zur Deckung seines Eigenbedarfsanspruches auswählt. Dieses Wahlrecht darf jedoch nicht soweit gehen, daß anderweitiger zumutbarer Wohnraum, der den Eigenbedarfsbedürfnissen des Vermieters voll Rechnung trägt, nicht zur Benutzung herangezogen wird, nur weil der ursprünglich in Aussicht genommene Wohnraum geeigneter erscheint.