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Eigenbedarfskündigung

LG Berlin62 S 136/8926.10.1989GE 1990, 493

BGB § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 ; § 556a , § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Härteeinwand; Schwerbehinderung; Kündigungsgrund, Beleidigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Mieterinteressen sind bei einer Eigenbedarfskündigung erst im Rahmen der Sozialklausel zu beachten.

2. Beim Härteeinwand nach § 556 a BGB wegen Schwerbehinderung kommt es auf das behördliche Attest, nicht auf die objektiven Umstände an.

3. Beleidigung als Kündigungsgrund.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) bewohnt die Wohnung unmittelbar neben dem Bekl. (Mieter). Sie hat dem Bekl. wegen Eigenbedarfs gekündigt, da sie die Wohnung für ihre 19jährige Enkeltochter benötigt, die sie gegebenenfalls pflegen würde und die auch als Erbin in die Verwaltung und Be-wirtschaftung des Anwesens eingewiesen werden soll. Der Bekl. hat vorgetragen, er sei 80 % schwerbehindert, auf zwei Stöcke angewiesen und lebe seit 34 Jahren in der Gegend. Das AG hat die Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen, ein berechtigtes Interesse sei genügend dargelegt, die Enkeltochter sei eine Familienangehörige im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, da ein bestimmter Grad von Verwandtschaft nach allgemeiner Ansicht gefordert werde. Da der Bekl. Widerspruch erhoben habe, sei nach § 556 a BGB eine Abwägung beiderseitiger Interessen vorzunehmen. Der Bekl. sei zu 80 % schwerbehindert und könne sich nur mühsam auf zwei Stöcken fortbewegen. Er sei dringend auf eine Wohnung im Erdgeschoß mit guten Verkehrsverbindungen angewiesen. Außerdem sei er seit 34 Jahren in der Wohngegend verwurzelt. Das LG hat die Entscheidung in der Berufung aufrechterhalten, und es ließ sich auch nicht durch den Vortrag der Kl. beeindrucken, der schwer gehbehinderte Bekl. fahre ständig Fahrrad.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Danach ist davon auszugehen, daß die Kl. wegen Eigenbedarfs ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Bekl. nach § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hat. Rechtsdogmatisch richtig hält auch das Amtsgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils fest, daß es im Rah-men der Eigenbedarfsprüfung ausschließlich auf die Belange des Vermieters ankommt, im Rahmen dieser Vorschrift die Belange des Mieters nicht zu prüfen sind (vgl. LG Berlin zu 62 S 320/87 = GE 1988/625). Die Mieterinteressen sind erst im Rahmen der Prüfung des § 556 a BGB zu beachten; diese Vorschrift findet neben und unabhängig von § 564 b BGB Anwendung (vgl. z. B. Palandt-Putzo, BGB, § 564 b Anm. 1 d) mit der Wirkung, daß trotz bestehenden anerkannten Eigenbedarfs die entsprechende Kündigung des Mieters im Ergebnis nicht durchgreifen kann. Vorliegend führt die Abwägung der Interessen der Vermieterin zu denen des Mieters dazu, daß die Beendigung des Mietverhältnisses für den Bekl. eine Härte bedeuten würde, die nicht zu rechtfertigen ist. Die Gründe dafür hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil angeführt, die Kammer hat dem nichts hinzuzufügen. Insbesondere prüft die Kammer nicht die Schwerbehinderung des Bekl. im Hinblick auf den Vortrag der Kl., der Bekl. sei tatsächlich sehr rüstig und fahre ständig Fahrrad, nach. Denn die Schwerbehinderung ist dem Bekl. attestiert und als solche auch unstreitig. Die Kammer konnte sich von dem Zustand des Bekl. auch im Termin zur mündlichen Verhandlung einen gewissen Eindruck verschaffen und meint nicht, daß der Bekl. seine Behinderung nur vorspielt oder zumindest übertreibt. Es besteht demnach keine Veranlassung, dem näher nachzugehen. Mag es der Bekl. selbst verantworten, wenn er Fahrrad fährt. Im Rahmen der Prüfung des § 556 a BGB spielt das keine Rolle.

Der weitere Vortrag der Kl. zum Verhalten des Bekl. ist im Rahmen des § 556 a BGB nicht zu berücksichtigen. Nach Abs. 1 Satz 3 der genannten Vorschrift werden bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nur die in dem Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. Da es sich um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs handelt, kommen naturgemäß nur die Eigenbedarfsgründe zum Tragen. Diese sind im Verhältnis zu den Interessen des Mieters als nicht so gravierend anzusehen, daß sie vorgehen müßten. Das Verhalten des Bekl. könnte - wenn überhaupt - nur Ge-genstand einer Kündigung außerhalb des Eigenbedarfs sein, etwa einer fristlosen Kündigung wegen Beleidigung oder ähnliches. Insofern liegt jetzt allerdings eine weitere Kündigung vom 19. Januar 1989 wegen einer an-geblichen Beleidigung des Ehemannes der Kl. vor. Unabhängig davon, inwiefern ein derartiger Streit jetzt in der Berufungsinstanz eingeführt werden kann, rechtfertigt diese Kündigung nicht ein Räumungsbegehren der Kl. Selbst wenn man die Ausführung des Bekl. in seinem Schriftsatz vom 31. Dezember 1988 "in solcher psychischen Verfassung sollte man zum Psychiater gehen und nicht zum Gericht" als Beleidigung auch der Kl. ansehen sollte, würde dies die Kündigung nicht rechtfertigen. Es handelt sich um keinen gravierenden Angriff, der die Beendigung des Mietverhältnissen rechtfertigen würde. Denn eine fristlose Kündigung aus derartigen Gründen kann immer nur bei schwerwiegenden Verstößen ausgesprochen werden, darf also nur der letzte und unausweichliche Schritt sein.