Eigenbedarfskündigung
BGB § 553 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 2 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eigenbedarfskündigung; Bedarfsperson; Schwester
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wunsch eines Mieters, seiner in Wohnungsnot geratenen Schwester zu helfen und ihr einen Teil der eigenen Wohnung zur Verfügung zu stellen, ist als berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB anzuerkennen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Bekl. unstreitig seine Schwester bei sich aufgenommen. Eine entsprechende Zustimmung hat die Kl. verweigert. Gleichwohl entfaltet die auf diesen Umstand gestützte fristlose Kündigung der Kl. keine Wirksamkeit. Hat nämlich der Mieter einen Dritten in die Wohnung aufgenommen, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, oder dies getan, obwohl ihm dieses verweigert worden ist, ist es ihm dennoch nicht verwehrt, sich gegenüber der auf § 553 BGB gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters darauf zu berufen, daß ihm gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung zustehe, und daß die fristlose Kündigung deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam sei (vgl. BayObLG WuM 1991, 18, 19). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen des Bekl. haben Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob seine Schwester überhaupt als "Dritte" im Sinne von § 549 BGB aufzufassen ist, oder ob sie zu den nächsten Familienangehörigen zu zählen ist, für deren Aufnahme ein Mieter einer Erlaubnis nicht bedarf (vgl. ablehnend BayObLG WM 1984, 13). Jedenfalls hätte der Bekl. gem. § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Genehmigung der Gebrauchsüberlassung gehabt. Entsteht nämlich für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums ei-nem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse ist zu be-jahen, wenn es unter Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters vernünftig und einleuchtend ist. Es ist u. dann gegeben, wenn ein volljähriger naher Angehöriger in Not gerät und der Mieter jedenfalls sittlich verpflichtet ist, zu helfen, wobei keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, II Rdnr. 253).
Im vorliegenden Rechtsstreit verlor die Schwester des Bekl. im März 1990 unstreitig ihre bisherige Wohnmöglichkeit. Das AG hat dazu zutreffend festgestellt, daß der Wunsch des Bekl., seiner in Wohnungsnot geratenen Schwester zu helfen, und ihr einen Teil der eigenen Wohnung zur Verfügung zu stellen, als berechtigt im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB anzuerkennen sei. Dabei kann dahinstehen, ob die Schwester ihre eigene bisherige Wohnung verlor, oder ob sie bis dahin bei ihrem Freund wohnte, dem auf Grund von Meitzinsrückständen gekündigt wurde, wie die Kl. behauptet hat. Entscheidend ist allein, daß die Schwester im März 1990 über keine Unterkunft verfügte. Angesichts der derzeitigen Wohnungssituation in Ber-lin erscheint es verständlich und einleuchtend, daß ihr Bruder sie aufnahm.
Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob die Veränderung der fi-nanziellen Verhältnisse des Bekl. infolge der Kündigung seines Arbeitsvertrages am 20. Juli 1990 ebenfalls zur Bejahung eines berechtigten Interesses an der Gebrauchsüberlassung führen würde.
Schließlich tritt auch durch die Aufnahme der Schwester eine Überbelegung der 75 m2 großen Wohnung nicht ein. In der Person der Schwester liegende Gründe, die gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen, hat die Kl. nicht dargetan.
Auch die Behauptung der Kl., der Bekl. habe neben seiner Schwester ebenfalls deren Freund in seine Wohnung aufgenommen, vermag die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 6. Juli 1990 nicht zu begründen. Dabei kann ungeklärt blieben, ob dieser Freund tatsächlich in der A. Straße 1 a wohnt. Selbst wenn der dahingehende Vortrag der Kl. zuträfe, wären die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 553 BGB nicht erfüllt. Dies setzt nämlich eine Abmahnung des Mieters wegen des vertragswidrigen Gebrauchs voraus. In den Schreiben vom 1. und 14. Juni 1990 beanstantet die Kl. jedoch lediglich die Gebrauchsüberlassung an die Schwester, von deren Freund ist nicht die Rede.