veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Eigenbedarfskündigung

LG Berlin62 S 522/8926.03.1990GE 1990, 543

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 , 574 Abs. 2 ; §§ 564b Abs. 2 Nr. 2, 556a Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eigenbedarfskündigung; Bedarfsperson; Kind; Ersatzwohnung; Härte

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wunsch nach Kind vernünftiger Grund für Eigenbedarf.

2. Auskunft des Senators für Bau- und Wohnungswesen nicht geeignet, um zu belegen, daß die Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum unmöglich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der von den Kl. geltend gemachte Eigenbedarf der Kl. zu 1) im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziffer 2 liegt aus den zutreffenden Grün-den des angefochtenen Urteils vor. Das diesbezügliche Vorbringen der Kl., die Kl. zu 1) beabsichtige, mit ihrem Ehemann eine Familie zu Gründen, was dahin verstanden werden kann, daß ein gemeinsames Kind geplant ist, stellt einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Dem sind die Bekl. nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sich die Bekl. darauf berufen, daß ihre Wohnung nur unwesentlich größer als die von der Kl. zu 1) bewohnte sei, ist darauf hin zuweisen, daß es im Rahmen des Eigenbedarfs nicht erforderlich ist, daß der Vermieter selbst unzureichend untergebracht ist (BGH NJW 88, 904).

Eine soziale Härte im Sinne von § 556 a BGB, auf die sich die Bekl. berufen, liegt nicht vor.

Soweit sich die Bekl. darauf berufen, daß für sie die Beschaffung von an-gemessenem Ersatzwohnraum nicht möglich sei, fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vorbringen um konkrete Bemühungen zur Be-schaffung; für derartige gescheiterte Bemühungen ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (Palandt-Putzo, 48. Aufl., § 556 a Anm. 7 b). Soweit sich die Bekl. zum Beweis hierfür auf eine Auskunft des Senators für Bau- und Wohnungswesen beruft, ist eine derartige Auskunft nicht geeignet, Behauptungen bezüglich konkreter Bemühungen zu ersetzen.

Hieran vermag auch die angeführte allgemein schlechte Wohnungslage auf dem Berliner Wohnungsmarkt nichts zu ändern. Zwar brauchen grundsätzlich die Härtegründe im Sinne von § 556 a BGB nicht nur durch die Verhältnisse des Mieters geprägt zu sein; jedoch muß - selbst im Falle des Fehlens angemessenen Ersatzraums zu zumutbaren Bedingungen - hinzu kommen, daß der Mieter sich in zumutbarer Weise um Ersatzwohnraum bemüht hat (vgl. Sternel, 3. Aufl., IV 204). Eben dies haben die Bekl. - wie zuvor dargelegt - nicht hinreichend detailliert getan. Sie können sich nicht pauschal auf die allgemein schlechte Lage am Berliner Wohnungsmarkt berufen.

Eigenbedarfskündigung — LG Berlin 62 S 522/89 — vera